Wer in der Schweiz ein Schmuckgeschäft eröffnen will, braucht nach Bundesrecht weder eine Bewilligung noch einen Berufsabschluss: Eine GmbH oder AG im Handelsregister und ein Ladenlokal genügen für den Start. Die eigentlichen Regeln hängen an der Ware. Jedes Stück aus Gold, Silber, Platin oder Palladium muss einen gesetzlichen Feingehalt angeben und eine beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle eingetragene Verantwortlichkeitsmarke tragen, auch wenn es in einer Werkstatt im Ausland bereits gestempelt wurde. Viele Importeure merken das erst an der Grenze. Dazu kommen Pflichten beim Ankauf von Altgold, zwei Schwellen für Barzahlungen, die seit dem 1. Oktober 2026 genauer umschrieben sind, CITES für bestimmte Materialien und enge Grenzen für «Swiss made».
Inhalt
Was dieser Leitfaden abdeckt
Er betrifft Schmuckgeschäfte, also den Verkauf an Endkunden, mit oder ohne Werkstatt für Anfertigung und Reparatur. Nicht behandelt werden der Handel mit Edelmetallen, das Raffinieren und das Schmelzen (Schmelzbewilligung, Handelsprüfer) sowie der Handel mit Rohdiamanten: Dafür gelten eigene, deutlich strengere Regeln. Geht es Ihnen um den Handel, lesen Sie unseren Beitrag zur Gründung einer Rohstoffhandelsfirma in der Schweiz.
Ein Schmuckgeschäft eröffnen ohne Bewilligung
Kein Bundesgesetz macht den Verkauf von Schmuck von einer Bewilligung abhängig, und für den Eintrag Ihrer Gesellschaft ins Handelsregister verlangt niemand ein Diplom. Die Lehre als Goldschmied/in EFZ gibt es, und für eine Werkstatt, die anfertigt oder repariert, ist sie ein echtes Argument gegenüber Kunden. Wer in der Schweiz Juwelier werden will, kann aber auch ohne sie ein Juweliergeschäft eröffnen.
Die Aufsicht setzt bei der Ware an. Das Edelmetallkontrollgesetz (EMKG) gilt für jedes Stück aus Edelmetall, das in der Schweiz verkauft wird, egal woher es kommt. Eine Verkaufsform schliesst es von vornherein aus: «Das Hausieren mit Waren, welche diesem Gesetz unterstellt sind, ist untersagt. Dies gilt auch für die Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende» (Art. 23 EMKG). Ringe an der Haustür oder über reisende Vertreter anzubieten, kommt also nicht in Frage; der Laden ist nicht betroffen.
Feingehalt und Verantwortlichkeitsmarke: zwei Zeichen auf jedem Stück
Das Gesetz erfasst «Gold, Silber, Platin und Palladium» (Art. 1 Abs. 1 EMKG). Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus diesen Metallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen oder sie mit nichtmetallischem Material wie Steinen oder Perlen verbinden (Art. 1 Abs. 4 EMKG). Ein gefasster Ring fällt also ebenso darunter wie ein schlichter Goldreif. Für den Verkauf zählen zwei Zeichen:
| Zeichen | Was das Gesetz verlangt | Artikel |
|---|---|---|
| Feingehaltsangabe | «Edelmetallwaren dürfen nur mit der Angabe eines gesetzlichen Feingehalts in Verkehr gebracht werden.» Der Feingehalt wird in Tausendsteln ausgedrückt, und alle Teile müssen ihn mindestens erreichen. | Art. 3 und 7 EMKG |
| Verantwortlichkeitsmarke | Edelmetallwaren müssen ausser den vorgeschriebenen Bezeichnungen die Verantwortlichkeitsmarke tragen. Sie dient «zur Erkennung des Markeninhabers». | Art. 9 und 10 EMKG |
| Beides zusammen | «Das Anbringen von Feingehaltsangaben ohne gleichzeitigen Aufdruck der Verantwortlichkeitsmarke ist unzulässig.» | Art. 9 Abs. 4 EMKG |
| Eintragung | Die Marke wird beim Zentralamt schriftlich zur Eintragung angemeldet, mit Wohnsitz, Geschäftssitz und Art des Geschäftsbetriebes. | Art. 11 Abs. 1 EMKG |
| Keine Täuschung | «Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren […] ist untersagt.» | Art. 6 EMKG |
Quelle: Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKG), SR 941.31, Stand am 1. Juli 2023.
Welche Feingehalte gesetzlich sind, regelt ein Anhang des Gesetzes (Art. 3 Abs. 2 EMKG). Prüfen Sie vor der ersten Serienbestellung, ob die Feingehalte Ihres Sortiments darin vorgesehen sind, statt sich auf die Gewohnheiten Ihres bisherigen Marktes zu verlassen.
Die Marke auf die Gesellschaft eintragen
Sie müssen Ihre Ringe nicht selbst herstellen, um eine eigene Marke zu führen. Fabrikanten, die ihre Waren anfertigen lassen, «können ihre Fabrikmarke als Verantwortlichkeitsmarke auf den für sie hergestellten Waren anbringen lassen» (Art. 9 Abs. 2 EMKG). Für Gründer aus dem Ausland zählt ein zweiter Satz: Ist der Markeninhaber nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen oder wohnt er nicht in der Schweiz, «so kann er zur Sicherheitsleistung angehalten werden» (Art. 11 Abs. 2 EMKG). Melden Sie die Marke deshalb erst an, wenn Ihre GmbH oder AG eingetragen ist, und auf deren Namen.
Amtliche Edelmetallkontrolle: freiwillig, ausser bei Uhrgehäusen
Die amtliche Prüfung durch ein Kontrollamt ist nur für Uhrgehäuse aus Edelmetall vorgeschrieben. Für alle übrigen Edelmetallwaren «kann der Inhaber der Ware die amtliche Prüfung beantragen» (Art. 13 Abs. 2 EMKG). Für einen Ring oder ein Collier ist sie also freiwillig; beantragen Sie sie, prüft das Kontrollamt, ob die Bezeichnungen richtig und zulässig sind (Art. 14 EMKG). Pflicht bleiben in jedem Fall die Feingehaltsangabe und die eingetragene Marke.
Schmuck aus dem Ausland einführen
Schmuck aus Deutschland, Österreich oder Italien ist in der Schweiz nicht automatisch verkehrsfähig. «Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen» (Art. 20 Abs. 1 EMKG). Bei der Einfuhr kann die Ware umfassend oder stichprobenweise kontrolliert werden. Stellt die Kontrolle eine strafbare Handlung fest, wird die Ware beschlagnahmt; entspricht sie den Vorschriften ohne strafbare Handlung nicht, wird sie über die Grenze zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 3 EMKG). Beschlagnahmte Ware geht an das Zentralamt für Edelmetallkontrolle, das zum Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gehört.
Seit dem 1. Januar 2024 erhebt die Schweiz auf Industrieprodukten keine Zölle mehr, auch nicht auf Schmuck und Bijouterie. Fällig bleibt die Einfuhrsteuer von 8,1 % auf dem Warenwert, die Ihre Gesellschaft als Vorsteuer abzieht, sobald sie mehrwertsteuerpflichtig ist.
Ein Fall: eine Goldschmiedin aus Pforzheim in Basel
Eine Goldschmiedin aus Pforzheim eröffnet in Basel ein Geschäft. Ihre Ringe fertigt weiterhin die eigene Werkstatt in Deutschland. Bevor die erste Lieferung über die Grenze geht, gründet sie eine Basler GmbH und meldet auf deren Namen eine Verantwortlichkeitsmarke beim Zentralamt an; weil die GmbH im Handelsregister eingetragen ist und ihren Sitz in Basel hat, stellt sich die Frage der Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht. Da sie vorerst in Pforzheim wohnen bleibt, übernimmt ein Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz die gesetzliche Vertretung der GmbH. Die Werkstatt schlägt die eingetragene Marke zusammen mit dem Feingehalt in jeden Ring. Was die Ringe sonst für den deutschen Markt tragen, ändert daran nichts: Massgebend für den Verkauf in Basel ist das EMKG.
An der Grenze bezahlt die GmbH 8,1 % Einfuhrsteuer und keinen Zoll. Im ersten Winter bezahlt eine Kundin einen fertigen Brillantring für 30 000 Franken bar; die Schwelle liegt dort bei 100 000 Franken, eine Identifizierung nach Geldwäschereigesetz ist nicht nötig. Ein Kunde möchte einen ungefassten Saphir für 16 500 Franken bar kaufen: Hier gilt die Schwelle von 15 000 Franken, und das Geschäft identifiziert ihn, bevor es das Geld annimmt. Auf «Swiss made» verzichtet die Goldschmiedin, denn ihre Ringe entstehen in Pforzheim.
Ihr Schmuckgeschäft in der Schweiz
Die Gesellschaft steht, bevor die erste Lieferung kommt
Wahl von Kanton und Rechtsform, Gründung der GmbH oder AG und Eintrag ins Handelsregister, Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz, solange Sie noch im Ausland leben, Buchhaltung über Lager und Verkäufe, Mehrwertsteuer und Einfuhrabrechnungen: RISTER® richtet Ihre Gesellschaft ein und führt die Administration, damit Sie sich um Ihre Kundschaft kümmern können.
Gespräch vereinbaren
RISTER – Treuhand in Genf, Antwort innert eines Arbeitstages.
Altgold ankaufen: registrieren und dokumentieren
Viele Schmuckgeschäfte nehmen alte Goldketten in Zahlung oder kaufen Bruchgold an, um es an eine Scheideanstalt weiterzugeben. Rechtlich ist das der Ankauf von Schmelzgut, und dafür gilt seit dem 1. Januar 2023 eine eigene Bestimmung: «Wer gewerbsmässig Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c ankauft, hat sich über die Herkunft der Ware zu vergewissern und diese zu dokumentieren» (Art. 31a Abs. 1 EMKG).
- Mit Handelsregistereintrag: Ihre Gesellschaft muss sich beim Zentralamt registrieren lassen (Art. 31a Abs. 2 EMKG).
- Ohne Handelsregistereintrag: Nötig ist eine Ankaufsbewilligung des Zentralamtes (Art. 31a Abs. 3 EMKG).
- Einzelheiten: Der Bundesrat umschreibt den gewerbsmässigen Ankauf näher und regelt die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten (Art. 31a Abs. 5 EMKG).
Ab wann ein Ankauf gewerbsmässig ist, steht in der Verordnung und nicht im Gesetz. Klären Sie das mit dem Zentralamt, bevor Sie das erste Schild «Ankauf von Altgold» ins Schaufenster stellen, und führen Sie vom ersten Ankauf an ein Register mit Verkäufer, Ware und Herkunft.
Barzahlung: 100 000 oder 15 000 Franken
Das Geldwäschereigesetz (GwG) gilt auch für «natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen» (Art. 2 Abs. 1 Bst. b GwG). Ein Schmuckgeschäft, das Bargeld annimmt, gehört dazu. Seine Pflichten beginnen, wenn es «im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar» entgegennimmt: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Dokumentation (Art. 8a Abs. 1 GwG).
Für Edelmetalle und Edelsteine liegt die Schwelle tiefer: «Im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit Edelmetallen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 EMKG oder Edelsteinen beträgt die massgebende Schwelle im Sinne von Absatz 1 15 000 Franken» (Art. 8a Abs. 2bis GwG). Welche Waren das sind, sagt die Geldwäschereiverordnung (GwV) in einem Artikel, der am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten ist (Art. 15a GwV):
- Edelmetalle: Schmelzprodukte wie Barren, Schmelzgut wie Altgold und Halbfabrikate.
- Edelsteine: «Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten, die nicht aufgereiht, nicht montiert und nicht gefasst sind».
Der fertige Schmuck in Ihrer Vitrine fällt damit unter die allgemeine Schwelle von 100 000 Franken. Der lose Stein, den Sie auf Termin verkaufen, fällt unter 15 000 Franken. Die Schwellen betreffen, was Ihr Geschäft in bar einnimmt: Kaufen Sie Altgold an und zahlen den Kunden bar aus, gilt Artikel 8a nicht, und es bleiben die Herkunftsdokumentation und die Registrierung nach Artikel 31a EMKG. Teilzahlungen zählen zusammen, wenn die einzelnen Tranchen unter der Schwelle liegen, zusammengezählt diese jedoch überschreiten (Art. 8a Abs. 3 GwG). Karten- und Überweisungszahlungen lösen Artikel 8a nicht aus.
Rat von RISTER
Legen Sie vor der Eröffnung schriftlich fest, ab welchem Betrag Ihr Geschäft überhaupt Bargeld annimmt, und geben Sie Ihrem Verkaufspersonal ein Identifizierungsformular und eine kurze Anleitung mit. Heikel ist selten der Ring in der Vitrine, sondern der lose Stein, der in zwei Raten bar bezahlt wird.
Elfenbein, Koralle, Schildpatt: CITES
Schmuck aus Elfenbein, aus bestimmten Korallen oder aus Schildpatt fällt zusätzlich unter das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES). Es erfasst auch Erzeugnisse, die aus geschützten Arten hergestellt sind (Art. 3 BGCITES). Für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr braucht es eine Bewilligung des BLV, des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGCITES). Wer solche Stücke weitergibt, liefert dem Käufer die Dokumente zu Herkunft und rechtmässigem Verkehr (Art. 10 BGCITES), und wer gewerbsmässig damit handelt, «muss eine Bestandeskontrolle führen» (Art. 11 Abs. 1 BGCITES).
Prüfen Sie vor dem Einkauf oder der Annahme in Kommission die genaue Art in der Datenbank Species+ oder beim BLV. Wie das bei exotischen Ledern aussieht, zeigt unser Beitrag zur Gründung einer Lederwaren-Marke.
Wann Schmuck Swiss made sein darf
Im Markenschutzgesetz fällt ein Schmuckstück unter die Regel für industrielle Produkte. Seine Herkunft entspricht dem Ort, «an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen» (Art. 48c Abs. 1 MSchG). Zusätzlich gilt: «In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben» (Art. 48c Abs. 4 MSchG).
Ein Geschäft, das fertigen Schmuck einführt und in der Schweiz nur verkauft, kann ihn deshalb nicht als schweizerisch bezeichnen. Wer dagegen in der eigenen Werkstatt in Zürich oder Basel entwirft und fertigt, kann «Swiss made» zu einem Argument machen, sofern die Kostenrechnung pro Stück die 60 Prozent belegt.
GmbH oder AG für das Schmuckgeschäft
Bevor es um die Rechtsform geht, geht es um Ihren Aufenthalt. Staatsangehörige der EU und der EFTA, die sich in der Schweiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit niederlassen und das nachweisen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren (Freizügigkeitsabkommen, Anhang I, Art. 12). Für Staatsangehörige anderer Länder setzt die Zulassung unter anderem voraus, dass sie «dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht» und dass die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 AIG).
In beiden Fällen gilt für die Gesellschaft: Sie muss «durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat» (Art. 814 Abs. 3 OR für die GmbH, Art. 718 Abs. 4 OR für die AG). Wohnen Sie vorerst weiter in Deutschland oder Österreich, übernimmt diese Rolle ein Geschäftsführer oder Verwaltungsrat mit Mandat.
- GmbH: 20 000 Franken Stammkapital, voll einbezahlt. Für die meisten Läden passend.
- AG: 100 000 Franken Aktienkapital, davon mindestens 50 000 Franken einbezahlt. Sinnvoll, wenn der Warenbestand hoch ist und Lieferanten, Banken und Versicherer eine breitere Kapitalbasis erwarten.
Die Schritte bis zum Handelsregistereintrag beschreiben wir auf unserer Seite Firmengründung in Genf; sie gelten sinngemäss für jeden Kanton. Von der Mehrwertsteuer befreit ist, wer im Jahr «weniger als 100 000 Franken Umsatz» erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Ein Laden mit Schmuck aus Edelmetall überschreitet diese Grenze schnell.
FAQ: Schmuckgeschäft eröffnen in der Schweiz
Braucht man eine Bewilligung für ein Schmuckgeschäft?
Nein. Das Bundesrecht verlangt für den Verkauf von Schmuck weder eine Bewilligung noch ein Diplom. Die Pflichten betreffen die Ware: Jedes Stück aus Gold, Silber, Platin oder Palladium braucht eine Feingehaltsangabe und eine beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle eingetragene Verantwortlichkeitsmarke (Art. 7, 9 und 11 EMKG).
Was ist die Verantwortlichkeitsmarke?
Die Verantwortlichkeitsmarke ist das Zeichen, an dem man den Verantwortlichen für ein Edelmetallstück erkennt (Art. 9 und 10 EMKG). Sie wird beim Zentralamt eingetragen und zusammen mit dem Feingehalt angebracht.
Darf man im Ausland hergestellten Schmuck verkaufen?
Ja, wenn er dem Schweizer Recht entspricht, also einen gesetzlichen Feingehalt angibt und die eingetragene Verantwortlichkeitsmarke trägt (Art. 20 Abs. 1 EMKG). Bei der Einfuhr sind Kontrollen möglich; nicht konforme Ware wird zurückgewiesen oder bei einer strafbaren Handlung beschlagnahmt. Zoll fällt seit 2024 keiner an, die Einfuhrsteuer von 8,1 % schon.
Darf ein Juwelier Altgold ankaufen?
Ja. Wer gewerbsmässig Altgold und anderes Schmelzgut ankauft, muss die Herkunft prüfen und dokumentieren und sich beim Zentralamt registrieren lassen, wenn er im Handelsregister eingetragen ist; sonst braucht er eine Ankaufsbewilligung (Art. 31a EMKG, in Kraft seit dem 1. Januar 2023).
Ab welchem Barbetrag muss man den Kunden identifizieren?
Ab mehr als 100 000 Franken in bar für fertigen Schmuck. Für Barren, Schmelzgut, Halbfabrikate und ungefasste Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten liegt die Schwelle bei 15 000 Franken (Art. 8a GwG, Art. 15a GwV, in Kraft seit dem 1. Oktober 2026). Teilzahlungen werden zusammengezählt, Karten- und Überweisungszahlungen zählen nicht.
Ist der Hausierhandel mit Schmuck erlaubt?
Nein. Das Hausieren mit Edelmetallwaren ist untersagt, ebenso die Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende (Art. 23 EMKG). Der Verkauf im Laden ist davon nicht betroffen.
Quellen
- Edelmetallkontrollgesetz (EMKG), SR 941.31
- Geldwäschereigesetz (GwG), SR 955.0, Art. 2 und 8a
- Geldwäschereiverordnung (GwV), SR 955.01, Art. 15a
- Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES), SR 453
- Markenschutzgesetz (MSchG), SR 232.11, Art. 48c
- Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 718 und 814
- Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, SR 0.142.112.681
- Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), SR 142.20
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20
Fazit
Ein Schmuckgeschäft eröffnen Sie in der Schweiz ohne Bewilligung, doch die Ware muss vom ersten Tag an stimmen: eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke vor der ersten Bestellung, Feingehalt und Marke auch auf Stücken aus der eigenen Werkstatt im Ausland, ein Register für angekauftes Altgold, eine klare Regel für Bargeld beim losen Stein und «Swiss made» nur für das, was hier entsteht. Wer diese Punkte vor der Eröffnung klärt, hat an der Grenze und an der Kasse keine Überraschungen. RISTER begleitet Schmuckgeschäfte bei der Gründung und danach bei Buchhaltung, Mehrwertsteuer und Einfuhren, unter der Leitung von Andrés Taracido, der mehr als 25 Jahre Treuhanderfahrung mitbringt.




