Eine Lederwaren-Marke in der Schweiz gründen: Markenschutz, Chrom(VI), Azofarbstoffe, exotische Leder und Swiss made

von | Last updated Oct 14, 2026

Wer in der Schweiz eine Lederwaren-Marke gründen will, braucht dafür keine Bewilligung, keinen Fachausweis und keine Registrierung der Modelle. Wer bei dieser Suche zuerst auf Seiten zum Markenschutz stösst, liegt trotzdem richtig: Der Name ist das erste Kapital einer Taschen- oder Gürtelmarke und gehört vor der ersten Etikette geschützt. Gleich danach kommt das Produktrecht. Taschen, Gürtel und Portemonnaies sind Gebrauchsgegenstände im Sinn des Lebensmittelgesetzes, und wer sie herstellt, einführt oder verkauft, muss belegen können, dass sie die Schweizer Grenzwerte für Chrom(VI), Azofarbstoffe und Nickel einhalten. Exotische Leder bringen die CITES ins Spiel, und Swiss made verlangt eine klare Kostenrechnung. Dieser Beitrag ordnet diese Punkte in der Reihenfolge, in der eine junge Marke ihnen begegnet.

Zuerst die Marke beim IGE

Beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) kostet die Hinterlegung einer Schweizer Marke 450 Franken für zehn Jahre Schutz und bis zu drei Klassen, mit 100 Franken Rabatt bei elektronischer Anmeldung; jede weitere Klasse kostet 100 Franken. Lederwaren wie Taschen und Portemonnaies gehören in der Regel in Klasse 18, Gürtel in Klasse 25 und Uhrarmbänder in Klasse 14. Eine Marke für Gürtel und Portemonnaies braucht also meist zwei Klassen und bleibt im Grundtarif.

Eine Schweizer Marke schützt nur in der Schweiz. Wer nach Deutschland oder Österreich verkauft, plant eine separate Anmeldung ein. Und weil sich ein Name nach dem Druck von Etiketten, Prägestempeln und Schachteln nur teuer ändern lässt, gehört die Recherche nach älteren Marken vor die erste Bestellung.

Keine Bewilligung, aber ein Gebrauchsgegenstand

Herstellung und Verkauf von Lederwaren sind in der Schweiz frei. Sie können eine GmbH oder AG ohne Ausbildungsnachweis ins Handelsregister eintragen und eine Kollektion lancieren, ohne sie einer Behörde vorzulegen. Was den Beruf rechtlich prägt, ist die Einordnung des Produkts: Gebrauchsgegenstände sind nach Art. 5 Bst. d LMG unter anderem «Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen».

Daraus folgt die zentrale Pflicht: «Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet» (Art. 26 Abs. 1 LMG). Die kantonalen Laboratorien kontrollieren nachträglich, und «die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle» (Art. 26 Abs. 2 LMG).

Chrom(VI), Azofarbstoffe und Nickel

Die konkreten Grenzwerte stehen in zwei Verordnungen. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Fassung vom 16. Juli 2026) definiert als chromathaltige Lederwaren Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Leder bestehen, «wenn der Chrom(VI)-Gehalt 0,0003 Massenprozent oder mehr des Trockengewichts des Leders beträgt», und hält fest: «Das Inverkehrbringen von chromathaltigen Lederwaren, die mit der Haut in Berührung kommen, ist verboten» (Anhang 2.16 Ziff. 1bis). Das entspricht 3 mg pro Kilo trockenes Leder.

Die Verordnung des EDI über Gegenstände für den Humankontakt regelt Farbstoffe und Metall. Ledererzeugnisse nach Anhang 6 dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die bestimmte aromatische Amine «in einer Konzentration von mehr als 30 mg/kg freisetzen können» (Art. 21 Abs. 1); Anhang 6 nennt unter anderem Schuhe, Handschuhe, Bänder von Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen sowie Aktentaschen. Uhrarmbänder und deren Schliessvorrichtungen, Nieten, Reissverschlüsse und Gürtelschnallen dürfen «nicht mehr als 0,5 µg Nickel pro cm² und Woche abgeben» (Art. 2 Abs. 1), und ein Überzug muss diesen Wert während zwei Jahren normaler Verwendung einhalten (Art. 2 Abs. 2).

Stoff Grenzwert Beleg vom Lieferanten
Chrom(VI) im Leder Verbot ab 0,0003 % des Trockengewichts (3 mg/kg) bei Hautkontakt Prüfbericht der Gerberei pro Lederpartie
Aromatische Amine aus Azofarbstoffen Höchstens 30 mg/kg Prüfbericht zum gefärbten Leder und Futter
Nickel aus Schnallen, Verschlüssen, Nieten Höchstens 0,5 µg/cm² pro Woche, Überzug zwei Jahre haltbar Nickellässigkeitstest pro Schnallenmodell

Quelle: ChemRRV (SR 814.81, Fassung 16.7.2026), Anhang 2.16; Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41), Art. 2 und 21, Anhänge 6 und 7.

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Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Zürcher Gründer lanciert Gürtel und Portemonnaies aus Rindsleder einer Schweizer Gerberei und lässt sie in einem Atelier im Kanton Zürich nähen. Er meldet seine Marke beim IGE in den Klassen 18 und 25 an, verlangt von der Gerberei für jede Lederpartie einen Prüfbericht zu Chrom(VI) und aromatischen Aminen und vom Lieferanten der Gürtelschnallen einen Nickeltest pro Modell. Die Berichte legt er pro Artikelnummer ab. Kauft das kantonale Laboratorium einen seiner Gürtel, liegt die Selbstkontrolle vollständig vor.

Im Ausland produziert: der Importeur haftet

Viele Marken entwerfen in der Schweiz und lassen in Italien, Portugal oder Asien produzieren. Die Verantwortung wandert dabei nicht mit. Art. 26 LMG nennt ausdrücklich, wer «in Verkehr bringt» und wer «einführt»: Eine Marke, die ihre eigenen Taschen importiert, haftet für deren Chemie genauso, als hätte sie sie selbst genäht. Dasselbe gilt für einen Laden, der Taschen fremder Marken einkauft.

Geregelt wird das am besten im Produktionsvertrag: Verpflichtung des Herstellers auf die Schweizer Grenzwerte, Prüfberichte zu jeder Produktion und eine Meldepflicht bei jedem Wechsel der Gerberei oder des Beschlaglieferanten. Ein Gerbereiwechsel ohne neuen Bericht ist die häufigste Lücke in solchen Dossiers.

Exotische Leder und CITES

Python, Krokodil oder Waran unterstehen zusätzlich dem Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES). Es erfasst nicht nur Rohhäute, sondern auch daraus hergestellte Erzeugnisse und Gegenstände, deren Etikette, Verpackung oder Rechnung auf eine geschützte Art hinweist (Art. 3 BGCITES).

  • Bewilligung: Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I bis III CITES ein-, durch- oder ausführen will (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGCITES); jede Einfuhr wird beim Zoll angemeldet (Art. 6).
  • Nachweise: Wer solche Exemplare besitzt, braucht Dokumente zu Herkunft und rechtmässigem Handel und gibt sie beim Verkauf weiter (Art. 10).
  • Bestandeskontrolle: «Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handelt oder diese gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen» (Art. 11 Abs. 1).

Viele Krokodil-, Python- und Waranarten sind gelistet, der Handelsname eines Leders sagt aber nichts Verlässliches. Prüfen Sie vor dem Einkauf die genaue Art und ihren Anhang in der Datenbank Species+ oder beim BLV.

Swiss made mit Schweizer Leder

Für das Markenrecht ist eine Tasche oder ein Gürtel ein industrielles Produkt. Zwei Bedingungen gelten gemeinsam: Die Herkunft entspricht dem Ort, «an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen» (Art. 48c Abs. 1 MSchG), und «in jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben» (Art. 48c Abs. 4 MSchG). Forschung, Entwicklung, Material und Fertigung zählen; «Kosten, die nach Ende des Produktionsprozesses anfallen, gelten nicht als Herstellungskosten» (Art. 52e Abs. 2 MSchV).

Beim Material darf die Marke eine einheitliche Berechnungsart wählen, etwa die Zurechnung «zu 100 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48c MSchG erfüllen» und zu 0 Prozent für die übrigen (Art. 52i Abs. 1 Bst. b MSchV). Darin liegt der Vorteil des Zürcher Gründers: Erfüllt das Leder seiner Schweizer Gerberei selbst die Swissness-Voraussetzungen, zählt es voll, und mit der Fertigung im Zürcher Atelier ist Swiss made in Reichweite. Wer italienisches Leder verarbeitet, muss die 60 Prozent über Entwurf und Fertigung erreichen; wer im Ausland nähen lässt, erfüllt die Bedingung des Fabrikationsschritts nicht. Unser Beitrag zur Gründung eines Industrieunternehmens zeigt die Rechnung für andere Produkte.

Rat von RISTER

Führen Sie die Swiss-made-Rechnung pro Artikel und bewahren Sie die Rechnungen auf, die sie belegen. Ein Gürtel mit grossem Lederanteil und eine Brieftasche aus derselben Linie können auf verschiedenen Seiten der 60 Prozent landen. Eine Kostenrechnung pro Artikelnummer liefert diese Zahlen ohnehin.

Gesellschaft, Lager und Buchhaltung

Für die meisten Marken passt beim Start die GmbH mit einem voll einbezahlten Stammkapital von 20 000 Franken. Die AG mit 100 000 Franken Aktienkapital, wovon mindestens 50 000 Franken einbezahlt, lohnt sich, wenn Investoren einsteigen oder ein grosser Händler sie erwartet. Den Ablauf beschreiben wir auf unserer Seite Firmengründung in Genf.

Der grösste Posten ist das Lager: Leder in ganzen Häuten, Schnallen zu Tausenden, fertige Ware, die auf die Saison wartet. Seit dem 1. Januar 2024 erhebt die Schweiz auf Industrieprodukte der Kapitel 25 bis 97 keine Zölle mehr, auch nicht auf Leder (Kapitel 41) und Lederwaren (Kapitel 42); die Einfuhrsteuer von 8,1 Prozent bleibt. Lagerbewertung, Anzahlungen an Ateliers und Mehrwertsteuer übernimmt unsere allgemeine Administration.

Teure Fehler

  • Etiketten drucken, bevor die Marke angemeldet ist.
  • Eine Kollektion ohne Chrom(VI)-Prüfbericht lancieren.
  • Annehmen, der ausländische Hersteller hafte: In der Schweiz haftet, wer einführt und in Verkehr bringt.
  • Gerberei oder Schnallenlieferant wechseln, ohne neue Berichte zu verlangen.
  • Exotisches Leder nach dem Handelsnamen einkaufen, ohne Art und BLV-Bewilligung zu prüfen.
  • Swiss made auf im Ausland genähte Taschen schreiben.

FAQ: Lederwaren-Marke gründen in der Schweiz

Braucht man eine Bewilligung, um Lederwaren in der Schweiz zu verkaufen?

Nein. Herstellung, Einfuhr und Verkauf von Lederwaren brauchen weder Bewilligung noch Fachausweis. Taschen und Gürtel sind aber Gebrauchsgegenstände: Wer sie herstellt, einführt oder in Verkehr bringt, ist zur Selbstkontrolle verpflichtet (Art. 26 LMG) und muss die Grenzwerte der ChemRRV und der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt einhalten.

In welcher Klasse meldet man eine Lederwaren-Marke an?

Taschen, Portemonnaies und Kleinlederwaren in der Regel in Klasse 18, Gürtel in Klasse 25 und Uhrarmbänder in Klasse 14. Beim IGE kostet die Anmeldung 450 Franken für zehn Jahre und bis zu drei Klassen, mit 100 Franken Rabatt bei elektronischer Anmeldung.

Wie viel Chrom(VI) darf Leder enthalten?

Lederwaren mit Hautkontakt dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Chrom(VI)-Gehalt 0,0003 Prozent des Trockengewichts des Leders erreicht, also 3 mg/kg (ChemRRV, Anhang 2.16 Ziff. 1bis). Nachweisen lässt sich das nur mit einem Laborbericht.

Gelten die Regeln auch für Gürtelschnallen?

Ja. Gürtelschnallen, Verschlüsse, Nieten und Reissverschlüsse mit längerem Hautkontakt dürfen höchstens 0,5 µg Nickel pro cm² und Woche abgeben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt). Ein Überzug muss diesen Wert zwei Jahre lang einhalten.

Ist ein Gürtel aus Schweizer Leder automatisch Swiss made?

Nein. Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen, und ein wesentlicher Fabrikationsschritt muss hier stattfinden (Art. 48c MSchG). Schweizer Leder, das selbst die Voraussetzungen erfüllt, zählt voll; wird der Gürtel im Ausland gefertigt, reicht es trotzdem nicht.

Darf man Taschen aus Pythonleder verkaufen?

Ja, unter Einhaltung des BGCITES. Die Einfuhr von Exemplaren gelisteter Arten, auch als Fertigprodukt, braucht eine Bewilligung des BLV. Händler bewahren die Herkunftsnachweise auf, geben sie an Käufer weiter und führen eine Bestandeskontrolle.

Quellen

Fazit

Eine Lederwaren-Marke gründen Sie in der Schweiz ohne Bewilligung, aber nicht ohne Dossier. Die Marke gehört vor der ersten Etikette angemeldet, jede Tasche, jeder Gürtel und jedes Portemonnaie sollte sich einem Prüfbericht zu Chrom(VI) und Farbstoffen zuordnen lassen, jede Schnalle einem Nickeltest und jedes exotische Leder einer BLV-Bewilligung. Mit diesem Dossier beantworten Sie Fragen des kantonalen Laboratoriums, eines Händlers oder einer Kundin mit denselben Unterlagen und entscheiden über Swiss made auf der Grundlage echter Zahlen. RISTER begleitet Marken bei der Gründung ihrer Gesellschaft und danach bei Buchhaltung, Lagerbewertung und Mehrwertsteuer, mit einer Geschäftsleitung, die 25 Jahre Erfahrung mit Schweizer KMU mitbringt.

Andrés Taracido, Treuhandexperte in Genf
Verfasst von

Andrés Taracido

Direktor von RISTER®, Treuhandgesellschaft in Genf. Eidgenössisches Diplom als Finanz- und Anlageexperte, CIWM, STEP/TEP, CAS in KMU-Besteuerung, Mitglied IAF.

Über 25 Jahre Erfahrung in der Begleitung von Unternehmern, KMU und internationalen Strukturen: Firmengründung, Steuerwesen, Verwaltung und Management in der Schweiz.