Für den Rohstoffhandel in der Schweiz braucht es keine Bewilligung. Keine Behörde erteilt eine Handelslizenz, kein Register führt die Händler, und für die Tätigkeit selbst gilt kein Mindestkapital: Eine Gesellschaft, die eine Ladung kauft, Eigentum daran erwirbt und sie weiterverkauft, untersteht dem gewöhnlichen Recht. Wer eine Rohstoffhandelsfirma gründen will, sollte deshalb nicht nach einer Erlaubnis fragen, sondern nach den drei Grenzen, ab denen aus einem Handelshaus ein reguliertes Unternehmen wird. Jede dieser Grenzen hat eine Zahl, und jede steht im Gesetz.
Inhalt
Genf, Zug, Lugano: was der Standort bietet
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zählt in der Schweiz über 900 Rohstoff-Handelsfirmen mit rund 10 000 Beschäftigten, die meisten davon in den Regionen Genf, Zug und Lugano. Jeder dieser Plätze hat sein eigenes Umfeld; im Tessin bietet die Lugano Commodity Trading Association sogar eine eigene Ausbildung im Rohstoffhandel an.
Was der Standort tatsächlich liefert, ist Dichte. Inspektionsgesellschaften, Schifffahrtsanwälte, Schiedsrichter, spezialisierte Versicherer und Banken, die eine Warensicherheit verstehen, sitzen in Reichweite. Erfahrene Trader, Operatoren und Risikomanager sind auffindbar. Nichts davon ist regulatorisch, und doch rechtfertigt genau das die Adresse.
Was der Standort nicht liefert, ist eine Ausnahme. Die Pflichten weiter unten gelten für eine Zuger oder Genfer Handelsfirma genau gleich wie für jede andere Gesellschaft in der Schweiz. Die Vorstellung, ein Handelshaus stehe schon seiner Natur nach ausserhalb des Finanzmarktrechts, korrigieren wir in Erstgesprächen am häufigsten, und zwar in beide Richtungen: Manche halten sich für reguliert, obwohl sie es nicht sind, andere übersehen den Punkt, an dem sie es werden.
Erste Grenze: Bargeld ab 100 000 Franken
Das Geldwäschereigesetz (GwG) kennt seit dem 1. Oktober 2026 drei Kategorien: Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler sowie Beraterinnen und Berater. Händler im Sinne des Gesetzes sind Personen, die «gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen». Eine Handelsfirma, die ausschliesslich über Banküberweisung oder Akkreditiv abrechnet, fällt nicht unter diese Kategorie.
Wer Bargeld annimmt, hat Pflichten, sobald er im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennimmt: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Dokumentation. Zwei Präzisierungen machen diese Grenze in der Praxis schärfer, als sie auf den ersten Blick aussieht.
| Fall | Schwelle | Grundlage |
|---|---|---|
| Bargeld in einem Handelsgeschäft | mehr als 100 000 Franken | Art. 8a Abs. 1 GwG |
| Edelmetalle oder Edelsteine | 15 000 Franken | Art. 8a Abs. 2bis GwG, in Kraft seit 1.10.2026 |
| Zahlung in mehreren Tranchen | Summe der Tranchen | Art. 8a Abs. 3 GwG |
Quelle: Geldwäschereigesetz (SR 955.0), Fassung vom 1. Oktober 2026.
Die Schwelle für Edelmetalle und Edelsteine ist fast siebenmal tiefer und erst seit dem 1. Oktober 2026 in Kraft. Wer Artikel zitiert, die vor diesem Datum geschrieben wurden, findet sie nicht oder unter einer anderen Absatznummer. Die Regel gegen das Aufteilen steht ausdrücklich im Gesetz: Die Pflichten gelten auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt, die einzeln unter der Schwelle liegen und zusammen darüber.
Hinzu kommt eine Abklärungspflicht. Erscheint ein Geschäft ungewöhnlich, ohne dass seine Rechtmässigkeit erkennbar ist, oder gibt es Anhaltspunkte für Vermögenswerte aus einem Verbrechen, einem qualifizierten Steuervergehen, für die Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder für Terrorismusfinanzierung, muss der Händler Hintergrund und Zweck abklären.
Zweite Grenze: Handel auf fremde Rechnung
Die zweite Grenze trennt den Händler vom Finanzintermediär. Das Gesetz nennt als Finanzintermediäre unter anderem Personen, die «für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten» handeln. Für sich gelesen scheint der Satz jeden Rohstoffhändler zu erfassen, auch den, der nur auf eigene Rechnung kauft und verkauft.
Die Geldwäschereiverordnung des Bundesrates (GwV) sagt jedoch genau, was als Handelstätigkeit in diesem Sinn gilt, und sie ist enger, als der Gesetzestext vermuten lässt. Bei Rohstoffen nennt Art. 5 Abs. 1 GwV in der seit dem 1. Oktober 2026 geltenden Fassung drei Fälle:
- «der börsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung»;
- «der ausserbörsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung, sofern die Rohwaren einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden können»;
- «der Handel auf eigene Rechnung mit Bankedelmetallen».
Daraus folgt eine klare Linie. Der physische Handel auf eigene Rechnung, also Kauf, Eigentum, Transport und Weiterverkauf einer Ladung, ist keine Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG. Finanzintermediär wird, wer für Kunden an der Börse handelt, wer ausserbörslich für Kunden mit Rohwaren handelt, die so standardisiert sind, dass sie jederzeit liquidiert werden können, oder wer auf eigene Rechnung Bankedelmetalle handelt. Ein Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG muss sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen.
Drei Konstellationen verdienen einen zweiten Blick. Erstens die Handelsfinanzierung: Das Gesetz nennt das Kreditgeschäft «namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing» ausdrücklich. Eine Vorauszahlung, die Teil des eigenen Einkaufs ist, ist etwas anderes als eine Finanzierung, die einem Produzenten als eigenständige Leistung verkauft wird. Zweitens Strukturen, in denen die Gesellschaft Warenflüsse für einen Produzenten abwickelt, statt auf eigenes Buch zu handeln. Drittens Derivate, die für Kunden statt zur eigenen Absicherung gehandelt werden.
Dieselbe Logik trennt Händler und Makler. Der Makler bringt Käufer und Verkäufer zusammen und erhält eine Kommission, ohne Eigentum zu erwerben oder ein Preisrisiko zu tragen. Der Händler wird Eigentümer und trägt das Risiko. Finanzierung, Buchhaltung und Aufsichtsrecht folgen aus diesem Unterschied, und er gehört deshalb in die Statuten und in die Verträge, nicht nur in die Präsentation für die Bank.
Ihr Handelshaus in der Schweiz
Die Kreditlinie folgt einer Gesellschaft, die hier wirklich entscheidet
Gründung der AG oder GmbH, auf Wunsch mit Kapital in US-Dollar, Sitz und Handelsregistereintrag, Buchhaltung für Ladungen, offene Positionen und Absicherungen, Mehrwertsteuer für Lieferungen, die die Schweiz nie berühren, Löhne des Trading- und Operations-Teams: RISTER® baut die Struktur auf und führt sie, damit das Gespräch mit der Handelsfinanzierung auf einem soliden Dossier beginnt.
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Dritte Grenze: Sorgfaltspflichten für Mineralien und Gold
Die dritte Grenze stammt aus dem Obligationenrecht. Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz müssen in der Lieferkette Sorgfaltspflichten einhalten und darüber Bericht erstatten, wenn sie «Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführen oder in der Schweiz bearbeiten», oder wenn sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht (Art. 964j OR).
Zuerst entscheidet das Territorium. Die Pflicht knüpft an Ware an, die in der Schweiz in den freien Verkehr überführt oder in der Schweiz bearbeitet wird. Ein grosser Teil des Schweizer Rohstoffhandels betrifft Ladungen, die nie in die Nähe der Grenze kommen. Diese Flüsse fallen nicht unter Art. 964j OR, was über das Sanktionsrecht allerdings nichts aussagt.
Dann entscheidet die Menge. Die Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr) legt die Jahresmengen fest, bis zu denen ein Unternehmen befreit ist, in Kilogramm pro Jahr. Die Abstände zwischen den Zeilen überraschen.
| Bezeichnung | Tarifnummer | Befreit bis (kg pro Jahr) |
|---|---|---|
| Golderze und ihre Konzentrate | ex 2616 90 00 | 4 000 000 |
| Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver | ex 7108 | 100 |
| Zinnerze und ihre Konzentrate | 2609 00 00 | 5 000 |
| Zinn, in Rohform | 8001 | 100 000 |
| Wolframerze und ihre Konzentrate | 2611 00 00 | 250 000 |
| Wolfram, in Pulverform | 8101 10 00 | 2 500 |
| Tantalerze oder Nioberze und ihre Konzentrate | ex 2615 90 00 | 100 000 |
| Tantalate | ex 2841 90 00 | 30 |
Quelle: VSoTr (SR 221.433), Anhang 1, Teile A (Erze) und B (Metalle), in Kraft seit 1. Januar 2024. Auszug: der Anhang führt 23 Zeilen.
Hundert Kilogramm Gold pro Jahr gegen vier Millionen Kilogramm Golderz. Nehmen wir eine Zuger Gesellschaft, die jährlich 120 Kilogramm Rohgold aus einer Mine in Westafrika einführt und an eine Tessiner Raffinerie verkauft: Sie hält sich unterhalb der Schwelle, weil sie an die Erzzeile denkt, und liegt in Wahrheit darüber. Kontrolliert ein Unternehmen weitere Unternehmen, zählt zudem die Menge der ganzen Gruppe (Art. 4 Abs. 2 VSoTr).
Die Verordnung sieht zwei Auswege vor, und beide verlangen Dokumentation statt Wegsehen. Ergibt die Prüfung, dass die Mineralien und Metalle nicht aus einem Konflikt- oder Hochrisikogebiet stammen, hält das Unternehmen diese Feststellung fest und ist von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit (Art. 3 Abs. 2 VSoTr). Gleiches gilt, wenn kein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht (Art. 5 Abs. 2). Kleine und mittlere Unternehmen müssen den Verdacht auf Kinderarbeit gar nicht prüfen, solange sie mit den kontrollierten Gesellschaften in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Grössen unterschreiten: 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Franken Umsatz, 250 Vollzeitstellen (Art. 6 Abs. 2).
Wichtig
Wer die Pflichten nicht abwendet, muss ein Managementsystem einrichten, Risiken in der Lieferkette ermitteln und mindern, die Einhaltung bei Mineralien und Metallen durch eine unabhängige Fachperson prüfen lassen und jährlich einen Bericht veröffentlichen, der zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt (Art. 964k und 964l OR).
Sanktionen und Güterkontrolle
Seit 2022 beschäftigt kein Thema die Compliance-Abteilungen der Branche stärker. Die Schweiz setzt Sanktionen über Verordnungen um, die sich auf das Embargogesetz stützen, und vollzogen werden sie vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Die Verbote stehen in diesen Verordnungen, nicht im Rahmengesetz: gelistete Personen und Organisationen, beschränkte Güter, Preisobergrenzen, Massnahmen zu Seetransport und Versicherung.
Für eine neue Gesellschaft ist die Reihenfolge entscheidend. Das Screening gehört vom ersten Geschäft an in den Abwicklungsprozess und erfasst Gegenpartei, wirtschaftlich berechtigte Person, Schiff und Herkunft der Ladung, gemessen an Listen, die sich oft ändern. Unabhängig davon können Güter unter das Güterkontrollgesetz fallen, etwa als doppelt verwendbare Güter, auch wenn kein Sanktionsregime greift.
Rat von RISTER
Legen Sie die Screening-Regel schriftlich fest, bevor das erste Geschäft läuft: wer prüft, gegen welche Listen, wann erneut. Eine Bank, die eine Handelslinie eröffnet, fragt genau nach diesem Dokument, und eine Firma, die es erst nach der ersten Transaktion schreibt, verliert Wochen.
Mehrwertsteuer im Transithandel
Viele Schweizer Handelsfirmen verkaufen Ware, die zwischen zwei ausländischen Staaten fährt, ohne die Schweiz zu berühren. Das Mehrwertsteuergesetz legt den Ort der Lieferung dort fest, wo sich der Gegenstand bei der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, oder dort, wo die Beförderung zum Abnehmer beginnt (Art. 7 Abs. 1 MWSTG). Eine Ladung, die in Brasilien gekauft und nach China verkauft wird, ist eine Lieferung im Ausland: Auf dem Verkauf liegt keine Schweizer Mehrwertsteuer.
Daraus folgt nicht, dass die Gesellschaft ausserhalb der Mehrwertsteuer steht, und hier irren sich viele Gründer. Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz betreibt. Befreit ist nur, wer «innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz» erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Eine Schweizer Handelsfirma, die nur im Ausland liefert, wird also ab 100 000 Franken weltweitem Umsatz steuerpflichtig.
Das ist eher ein Vorteil als eine Last. Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG). Die Gesellschaft holt die Schweizer Mehrwertsteuer auf Miete, Beratung, Inspektion und Software zurück, während ihre Verkäufe keine Schweizer Steuer tragen. Geschäfte, die die Schweiz tatsächlich berühren, etwa eine Einfuhr oder eine Lieferung im Inland, folgen dem ordentlichen Regime. Unser Mehrwertsteuer-Service klärt die Abrechnung, bevor das erste Geschäft gebucht ist.
Die Rohstoffhandelsfirma gründen
Die meisten Handelshäuser wählen die AG, wegen der Kapitalstruktur und weil Gegenparteien und Banken sie erwarten. Die GmbH bleibt für einen kleinen Desk möglich. Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken, wovon bei der Gründung mindestens 50 000 Franken einbezahlt sein müssen; die GmbH braucht 20 000 Franken Stammkapital (Art. 621, 632 und 773 OR).
Ein Punkt ist für den Rohstoffhandel besonders nützlich: Seit dem neuen Aktienrecht ist ein Aktienkapital «in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung» zulässig, bei der Errichtung im Gegenwert von mindestens 100 000 Franken (Art. 621 Abs. 2 OR). Wer in US-Dollar kauft, verkauft und finanziert, kann Kapital, Buchführung und Rechnungslegung in Dollar führen. Gleiches gilt für die GmbH (Art. 773 Abs. 2 OR).
Drei Dinge sind für den Handel spezifisch:
- Die Buchhaltung muss von Anfang an für die Tätigkeit gebaut sein. Ladungen unterwegs, offene Positionen und Absicherungen passen nicht in einen Standard-Kontenplan; unser Beitrag zum Kontenplan in der Schweiz legt die Grundlage.
- Das Bankkonto wird parallel zur Gründung vorbereitet, nicht danach. Die Bank verlangt Angaben zu Gegenparteien, Warenflüssen und Herkunft der Mittel, bevor sie die Gesellschaft als Kundin aufnimmt.
- Die Substanz entscheidet über die Handelsfinanzierung. Eine Bank prüft Erfahrung des Teams, Risikomanagement, revidierte Abschlüsse und ob die Entscheide wirklich in der Schweiz fallen. Eine Gesellschaft, deren Leitung im Ausland sitzt und deren Schweizer Präsenz sich auf eine Adresse beschränkt, erhält kaum eine Linie, was immer im Handelsregister steht.
Den Ablauf der Gründung selbst beschreibt unsere Seite zur Firmengründung in Genf. Wer Waren physisch einführt oder bearbeitet, findet in unseren Leitfäden für Industrieunternehmen und für den Transport die Regeln, die dann zusätzlich gelten. Die laufende Buchhaltung, Löhne und Steuern übernimmt unsere allgemeine Administration.
Häufige Fragen zur Gründung einer Rohstoffhandelsfirma
Braucht man in der Schweiz eine Bewilligung für den Rohstoffhandel?
Nein. Das Schweizer Recht kennt keine Bewilligung für den physischen Rohstoffhandel und kein besonderes Mindestkapital für diese Tätigkeit. Pflichten entstehen erst durch Bargeld über den Schwellen des Geldwäschereigesetzes, durch Handel auf fremde Rechnung im Sinne von Art. 5 GwV oder durch die Einfuhr und Bearbeitung bestimmter Mineralien und Metalle in der Schweiz.
Ab welchem Bargeldbetrag gelten die Pflichten des Geldwäschereigesetzes?
Ab mehr als 100 000 Franken in bar in einem Handelsgeschäft, und seit dem 1. Oktober 2026 ab 15 000 Franken, wenn es um Edelmetalle oder Edelsteine geht (Art. 8a Abs. 1 und 2bis GwG). Mehrere Teilzahlungen, die einzeln darunter und zusammen darüber liegen, werden zusammengezählt.
Wann wird ein Rohstoffhändler zum Finanzintermediär?
Wenn er Rohwaren an der Börse auf fremde Rechnung handelt, wenn er ausserbörslich auf fremde Rechnung mit Rohwaren handelt, die jederzeit liquidiert werden können, oder wenn er auf eigene Rechnung Bankedelmetalle handelt (Art. 5 Abs. 1 GwV). Der physische Handel auf eigene Rechnung gehört nicht dazu. Ein Finanzintermediär muss sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
Ab welcher Menge Gold gelten die Sorgfaltspflichten?
Ab 100 Kilogramm pro Jahr für Gold in Rohform, als Halbzeug oder Pulver, gegenüber 4 000 000 Kilogramm für Golderze und ihre Konzentrate (Anhang 1 VSoTr). Kontrolliert ein Unternehmen weitere Gesellschaften, zählt die Menge der ganzen Gruppe. Die Pflicht gilt nur für Ware, die in der Schweiz in den freien Verkehr überführt oder bearbeitet wird.
Ist eine Schweizer Handelsfirma mehrwertsteuerpflichtig, wenn die Ware die Schweiz nie berührt?
Ja, ab 100 000 Franken Umsatz im In- und Ausland. Die Verkäufe selbst sind Lieferungen im Ausland und tragen keine Schweizer Mehrwertsteuer, die Gesellschaft ist aber steuerpflichtig und kann die Vorsteuer auf ihren Schweizer Kosten zurückfordern (Art. 7, 10 Abs. 2 Bst. a und 29 Abs. 1bis MWSTG).
Kann das Kapital einer Rohstoffhandelsfirma in US-Dollar lauten?
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 ist ein Aktien- oder Stammkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung zulässig, bei der Gründung im Gegenwert von mindestens 100 000 Franken für die AG und 20 000 Franken für die GmbH. Buchführung und Rechnungslegung erfolgen dann in derselben Währung (Art. 621 Abs. 2 und 773 Abs. 2 OR).
Quellen
- Geldwäschereigesetz, GwG (SR 955.0), Art. 2 und 8a, Fassung vom 1. Oktober 2026
- Geldwäschereiverordnung, GwV (SR 955.01), Art. 5, Fassung vom 1. Oktober 2026
- Obligationenrecht (SR 220), Art. 621, 632, 773 und 964j bis 964l
- Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit, VSoTr (SR 221.433), Art. 3 bis 6 und Anhang 1
- Mehrwertsteuergesetz, MWSTG (SR 641.20), Art. 7, 10 und 29
- Embargogesetz, EmbG (SR 946.231)
- Güterkontrollgesetz, GKG (SR 946.202)
- EDA, aboutswitzerland: Rohstoffhandel (Stand 27. Dezember 2023)
Fazit
Rohstoffhandel in der Schweiz verlangt keine Bewilligung, und gerade das hat Genf, Zug und Lugano zu Handelsplätzen gemacht. Die Arbeit liegt an den Grenzen: Bargeld über 100 000 Franken, über 15 000 Franken bei Edelmetallen und Edelsteinen; Handel auf fremde Rechnung, wie ihn Art. 5 GwV umschreibt; 100 Kilogramm Gold pro Jahr, ab denen die Sorgfaltspflichten greifen; ein Sanktions-Screening, das in den Ablauf gehört und nicht daneben. Dazu kommt eine Mehrwertsteuerpflicht, die viele Gründer übersehen und die sich in der Regel zu ihren Gunsten auswirkt. RISTER® gründet und führt Handelsgesellschaften in der Schweiz, vom Handelsregistereintrag über die Buchhaltung in der Geschäftswährung bis zur Mehrwertsteuer und den Löhnen des Operations-Teams.




