Wer in der Schweiz eine Sicherheitsfirma gründen will, braucht eine kantonale Betriebsbewilligung, und zwar vor der Aufnahme der Tätigkeit. Eine Bundesbewilligung gibt es nicht: sechs Westschweizer Kantone teilen sich ein Konkordat, Zürich, Bern und St. Gallen wenden je eigenes Recht an. In Zürich kostet die Bewilligung 400 Franken und muss drei Monate im Voraus eingereicht werden, in St. Gallen 500 Franken bei vier Jahren Gültigkeit und einer Haftpflichtdeckung von mindestens fünf Millionen Franken.
Inhalt
Warum es keine Bundesbewilligung gibt
Die private Sicherheit ist in der Schweiz kantonal geregelt. Sechs Westschweizer Kantone, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, haben am 18. Oktober 1996 das Konkordat über die Sicherheitsunternehmen unterzeichnet. Es gibt ihnen ein gemeinsames Regelwerk und eine Bewilligung, die in allen sechs Kantonen gilt. Alle übrigen Kantone legiferieren allein.
Das ist kein historischer Zufall. Die Deutschschweizer Kantone haben 2017 eine vergleichbare interkantonale Vereinbarung angestossen; sie scheiterte, weil mehrere Kantone stattdessen eigene kantonale Regelungen vorzogen. Daraus ist der heutige Flickenteppich entstanden, und deshalb ist die Wahl des Sitzkantons eine regulatorische und keine administrative Entscheidung.
Welche Dienstleistungen bewilligungspflichtig sind
Zürich führt die klarste Abgrenzung der ganzen Schweiz, mit einer Positiv- und einer Negativliste. Als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll- und Aufsichtsdienste, namentlich Türsteherdienste, Bewachungs- und Überwachungsdienste, Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung sowie Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen.
Was ausdrücklich nicht darunterfällt
- Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste sowie Besucherleit- und Besucherbetreuungsdienste
- Zentralendienste ohne direkten Kontakt mit dem Publikum
- Private Ausnahmetransportbegleiter, die bereits über eine Polizeibewilligung verfügen
Zwei Ausnahmen, die in Wahrheit Zusatzbewilligungen sind
Verkehrsregelungen durch private Verkehrsdienste fallen zwar nicht unter die Sicherheitsbewilligung, verlangen aber gemäss Artikel 67 Absatz 3 der Signalisationsverordnung pro Kanton eine eigene Bewilligung. Zuständig ist in Zürich die Verkehrspolizei der Kantonspolizei.
Detektivtätigkeiten sind ebenfalls ausgenommen, unterstehen dafür dem kantonalen Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftsvermittler und Privatdetektive. Wer Bewachung mit Ermittlungen oder mit Verkehrsdiensten kombiniert, braucht also zwei oder drei Bewilligungen, nicht eine.
Türsteher im Gastgewerbe
Die Anforderungen an das Sicherheitspersonal von Gastgewerbebetrieben, insbesondere an Türsteherinnen und Türsteher, sind in Zürich im Gastgewerbegesetz geregelt. Für dessen Vollzug sind die Gemeinden zuständig, nicht die Kantonspolizei. Wer Türsteherdienste anbietet, hat damit zwei Ansprechstellen statt einer.
Voraussetzungen an Geschäftsführung und Personal
Die Betriebsbewilligung ist in Zürich für die aktuelle Geschäftsführerin oder den aktuellen Geschäftsführer gültig. Wechselt diese Person, erlischt die Bewilligung. Sämtliche wesentlichen Änderungen sind zu melden.
Anforderungen an das Sicherheitspersonal
Die Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass alle Mitarbeitenden, die im Kanton Zürich Sicherheitsdienstleistungen erbringen, folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Schweizer Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates oder eine Niederlassungsbewilligung C
- Handlungsfähigkeit
- Keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, nachzuweisen mit einem Strafregisterauszug aus der Schweiz und aus dem Wohnsitzland
- Praktische und theoretische Ausbildung sowie regelmässige Weiterbildung
Inhalt und Umfang der Aus- und Weiterbildung liegen in Zürich in der Verantwortung des Unternehmens und müssen auf die konkreten Aufgaben zugeschnitten sein. St. Gallen ist präziser und verlangt für das Sicherheitspersonal einen Grundkurs von mindestens 20 Stunden nach den Vorgaben des Branchenverbands.
Wichtig
Die Bewilligungspflicht gilt auch für Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland und für Unternehmen mit Sitz im Ausland. Sie gilt ebenso für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen: wer allein arbeitet, ist nicht befreit. Ein Verwaltungsratsmandat ersetzt die Geschäftsführung im Bewilligungssinn nicht, denn die Bewilligung ist an die geprüfte Person gebunden.
Was St. Gallen prüft
St. Gallen verlangt Gewähr nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung. Gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darf kein Strafverfahren laufen, und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Gesuchseinreichung darf keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegen, das mit der beabsichtigten Tätigkeit unvereinbar ist. Gegen die Person und das Unternehmen dürfen keine Verlustscheine bestehen, und die erforderlichen Rechtskenntnisse sind auszuweisen.
Zum Gesuch gehören unter anderem eine Kopie der Identitätskarte, ein beglaubigter Handelsregisterauszug, ein Lebenslauf mit den bisherigen beruflichen Tätigkeiten, vorhandene Zeugnisse und Zertifikate, der Nachweis der Haftpflichtversicherung über mindestens fünf Millionen Franken, die Vorlage eines Dienstausweises sowie Angaben zu Beschriftung und Farben der Firmenfahrzeuge.
Gründung und Bewilligung
Der Sitzkanton entscheidet über das anwendbare Recht
Reichweite der Bewilligung, Anforderungen an die Geschäftsführung, Zweckartikel in den Statuten, Haftpflichtdeckung: das gehört in die Gründungsunterlagen und lässt sich später nur mit einer Statutenänderung korrigieren. RISTER® gründet Ihre Gesellschaft mit Blick auf die Bewilligung, die Sie danach beantragen werden.
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Eine Bewilligung, schweizweite Wirkung
Zwei Mechanismen sorgen dafür, dass eine einzige Bewilligung weit trägt. Innerhalb des Konkordats gilt die Bewilligung eines der sechs Kantone in allen sechs, während vier Jahren und erneuerbar. Zu melden ist einzig die Eröffnung einer Zweigniederlassung im betreffenden Kanton.
Ausserhalb des Konkordats wirkt das Binnenmarktgesetz. St. Gallen sagt es unmissverständlich: Bewilligungen anderer Kantone mit gleichwertigen Anforderungen, genannt werden Aargau und Basel-Land, gelten grundsätzlich auch im Kanton St. Gallen. Zürich verlangt ebenfalls keine zusätzliche Bewilligung, wenn Sie als Sicherheitsunternehmen mit Sitz in der Schweiz eine gültige Betriebsbewilligung eines anderen Kantons besitzen, die die in Zürich erbrachten Dienstleistungen abdeckt.
Die Auflagen der kostenlosen Variante
St. Gallen bezeichnet die Anerkennung ausdrücklich als kostenlose Variante, knüpft sie aber an Bedingungen, die im Betrieb Aufwand bedeuten:
- Versicherungsdeckung von mindestens fünf Millionen Franken
- Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags ab zehn Sicherheitsangestellten
- Meldung jedes Einsatzes an die Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei, mit Auftraggeber, Anlass, Auftragsort und Zeitraum, Mannschaftsverzeichnis und verantwortlichem Einsatzleiter samt Telefonnummer
- Die Sicherheitsangestellten müssen bei einem Schweizer Polizeikorps gemeldet beziehungsweise bewilligt sein
- Zustellung einer Kopie der ausserkantonalen Bewilligung
Empfehlung RISTER
Bestimmen Sie zuerst die Kantone, in denen Sie tatsächlich verkaufen werden, und wählen Sie danach den Sitz, der diesen Markt mit den wenigsten Verfahren abdeckt. Ein Westschweizer Sitz liefert eine Bewilligung für sechs Kantone, ein Deutschschweizer Sitz liefert eine Bewilligung, die anderswo anerkannt werden muss. Beides funktioniert, aber die Reihenfolge ist entscheidend: erst der Markt, dann der Sitz, dann die Statuten.
Gebühren und Fristen im Kantonsvergleich
Die Bewilligungsgebühren sind überschaubar. Massgebend für den Starttermin sind die Fristen, und sie werden regelmässig unterschätzt, weil die Gesellschaft bereits bestehen muss, bevor das Gesuch überhaupt eingereicht werden kann.
| Kanton | Gebühr | Gültigkeit | Frist |
|---|---|---|---|
| Zürich | 400 Franken, in Rechnung gestellt nach Eingang des Antrags und sofort fällig | Unbefristet, aber an die Person der Geschäftsführung gebunden | Vollständiges Gesuch mindestens 3 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit |
| St. Gallen | 500 Franken | 4 Jahre | Vollständiges Dossier mit beglaubigtem Handelsregisterauszug und Versicherungsnachweis |
| Bern | Nach kantonalem Tarif | Unbefristet | Gesuch spätestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit, 15 Tage für die Anerkennung einer ausserkantonalen Bewilligung |
| Genf (Konkordat) | 500 Franken für den Betrieb, 300 für die Anstellung von Personal, 500 für die vollständige Prüfung | 4 Jahre, gültig in sechs Kantonen | Dossier nach offiziellem Kalender und vor der Prüfung |
| Waadt (Konkordat) | 500 Franken für die Bewilligung, 500 für eine vollständige Prüfungssession, insgesamt 1000 bis 2000 Franken | 4 Jahre, gültig in sechs Kantonen | Rund 15 Tage bei einfachem Dossier, rund 3 Monate bei Schwierigkeiten |
Quellen: zh.ch, sg.ch, police.be.ch, ge.ch, vd.ch. Stand 31. August 2026, vor Einreichung bei der Behörde zu bestätigen.
Die Zürcher Gebühr von 400 Franken beruht auf § 59c Absatz 4 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 3 lit. c der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. Zuständig ist die Sicherheitsdirektion, Abteilung Gewerbebewilligungen, am Neumühlequai 8 in 8090 Zürich.
Der GAV ab zehn Angestellten
Der Gesamtarbeitsvertrag für die private Sicherheitsbranche ist allgemeinverbindlich erklärt. Er gilt für Unternehmen ab zehn Angestellten sowie für die Mitglieder des Arbeitgeberverbands. Er legt Mindestlöhne fest, eine Jahresarbeitszeit zwischen 1801 und 2300 Stunden sowie einen Zeitzuschlag von 10 Prozent für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr, für Sonntagsarbeit und für Feiertage.
| Kategorie | Geltungsbereich | Mindestlohn im ersten Dienstjahr |
|---|---|---|
| A, im Monatslohn | Vertragliches Pensum zwischen 1801 und 2300 Stunden pro Kalenderjahr | 54 270 Franken bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, bis 62 755 Franken ab dem dreizehnten Dienstjahr |
| B, im Monatslohn Teilzeit | Zwischen 901 und 1800 Stunden pro Kalenderjahr | 35 560 Franken bei einer Jahresarbeitszeit von 1400 Stunden |
| C, im Stundenlohn | Bis 900 Stunden pro Kalenderjahr | 24.15 Franken pro Stunde ohne Ferienentschädigung, Ansätze per 1. Januar 2026 um 2 Prozent erhöht |
Quelle: Gesamtarbeitsvertrag für die private Sicherheitsbranche, in Kraft seit 1. Juli 2014, Stand 1. Januar 2026.
Drei Positionen fehlen in Businessplänen fast immer. Dienstkleidung und Ausrüstung gehen zulasten des Arbeitgebers. Wer den eidgenössischen Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder für Personen- und Objektschutz besitzt, erhält zusätzlich zum Mindestlohn eine Zulage von mindestens 200 Franken pro Monat. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft beträgt mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Lohns, den dreizehnten Monatslohn eingeschlossen, ab dem zweiten Tag.
Empfehlung RISTER
Rechnen Sie die Schwelle von zehn Angestellten durch, bevor Sie einstellen. Der Schritt von neun auf elf Mitarbeitende bringt die gesamte Lohnsumme in den Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen GAV, Nacht- und Sonntagszuschläge inbegriffen. Bei einem Nachtbewachungsauftrag sind diese 10 Prozent bezahlte, aber nicht verrechnete Stunden: sie gehören ab der ersten Offerte in den Verkaufspreis. Unsere Lohnbuchhaltung bildet das ab der ersten Lohnabrechnung ab.
Wer die Equipe mit temporärem Personal ergänzt, umgeht die Bewilligungspflicht nicht: der überlassene Agent braucht ebenfalls eine Bewilligung, und das verleihende Unternehmen untersteht dem Arbeitsvermittlungsgesetz. Die Bedingungen dazu stehen in unserem Beitrag zur Gründung einer Personalvermittlung mit Bewilligung.
Stolpersteine, die Gesuche scheitern lassen
Ablehnungen und Verzögerungen betreffen selten die Geschäftsidee. Sie betreffen Formalien, die sich vor der Einreichung günstig korrigieren lassen und danach teuer werden.
- Die Geschäftsführung erfüllt die Voraussetzungen nicht. Ohne Schweizer, EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit braucht es eine Niederlassungsbewilligung C. Das prüft man, bevor die Gesellschaft gegründet wird.
- Der Zweckartikel deckt die Tätigkeit nicht. Ein allgemein formulierter Zweck zwingt zur Statutenänderung und damit zu einem zweiten Gang zur Urkundsperson.
- Die Haftpflichtdeckung kommt zu spät. Fünf Millionen Franken Deckung werden verhandelt, und der Versicherer will wissen, welche Tätigkeiten geplant sind und wer die Geschäftsführung übernimmt.
- Die Frist wird verpasst. Drei Monate in Zürich und 30 Tage in Bern laufen ab dem vollständigen Gesuch, nicht ab dem ersten Kontakt mit der Behörde.
- Der Wechsel der Geschäftsführung wird nicht gemeldet. In Zürich ist die Bewilligung an diese Person gebunden und erlischt mit ihr.
- Die Tätigkeit beginnt vor der Bewilligung. Im Konkordatsgebiet ist der Betrieb ohne Bewilligung mit Busse bedroht, wobei auch Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft strafbar sind.
Häufige Fragen zur Gründung einer Sicherheitsfirma
Braucht eine Sicherheitsfirma in der Schweiz eine Bewilligung?
Ja. Erforderlich ist eine kantonale Betriebsbewilligung, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Eine Bundesbewilligung für Sicherheitsdienstleistungen innerhalb der Schweiz existiert nicht. In den sechs Westschweizer Konkordatskantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura gilt die Bewilligung vier Jahre und in allen sechs Kantonen. Zürich, Bern, St. Gallen und die übrigen Kantone erteilen ihre Bewilligungen nach eigenem Recht.
Was kostet eine Betriebsbewilligung?
In Zürich beträgt die Gebühr 400 Franken, in St. Gallen 500 Franken bei vier Jahren Gültigkeit. Im Konkordatsgebiet kostet die Bewilligung in Genf 500 Franken für den Betrieb, 300 Franken für die Anstellung von Personal und 500 Franken für die vollständige Prüfung; in der Waadt liegt das Total mit Prüfung zwischen 1000 und 2000 Franken. Nicht enthalten sind die Gründung der Gesellschaft, die Geschäftsräume und die Jahresprämie der Haftpflichtversicherung über fünf Millionen Franken.
Gilt eine kantonale Bewilligung in der ganzen Schweiz?
Häufig ja, über zwei verschiedene Wege. Eine Konkordatsbewilligung gilt direkt in allen sechs Westschweizer Unterzeichnerkantonen. Ausserhalb greift das Binnenmarktgesetz: Bewilligungen von Kantonen mit gleichwertigen Anforderungen werden grundsätzlich anerkannt, St. Gallen nennt dazu ausdrücklich Aargau und Basel-Land, und Zürich verzichtet in diesem Fall auf eine eigene Bewilligung. Die Anerkennung bleibt an Auflagen gebunden, namentlich fünf Millionen Franken Deckung und die Meldung jedes Einsatzes.
Welche Voraussetzungen muss das Sicherheitspersonal erfüllen?
In Zürich müssen alle Mitarbeitenden, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates oder Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C sein. Verlangt werden zudem Handlungsfähigkeit, keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, nachgewiesen mit Strafregisterauszügen aus der Schweiz und dem Wohnsitzland, sowie eine praktische und theoretische Ausbildung mit regelmässiger Weiterbildung. St. Gallen verlangt zusätzlich einen Grundkurs von mindestens 20 Stunden.
Gilt der Gesamtarbeitsvertrag ab der Gründung?
Der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag für die private Sicherheitsbranche gilt für Unternehmen ab zehn Angestellten sowie für Mitglieder des Arbeitgeberverbands. Ein Unternehmen, das unterhalb dieser Schwelle startet, untersteht ihm nicht allein aufgrund seiner Tätigkeit. Die Schwelle sollte trotzdem früh gerechnet werden, weil ihr Überschreiten die gesamte Lohnsumme in ein Regime mit Mindestlöhnen, Nacht- und Sonntagszuschlägen und erhöhtem Ferienanspruch bringt.
Braucht auch eine Einzelperson eine Bewilligung?
Ja. Die Bewilligungspflicht gilt für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen gleichermassen. Sie gilt ausserdem für Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland und für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im betreffenden Kanton Sicherheitsdienstleistungen erbringen wollen. Eine Firma ohne Bewilligung ist nicht weniger formell, sondern unzulässig.
Quellen
- Kanton Zürich, private Sicherheitsunternehmen
- Kanton Zürich, Betriebsbewilligung beantragen
- Kanton St. Gallen, Sicherheitsfirmen und Privatdetektive
- Kantonspolizei Bern, private Sicherheitsunternehmen
- Konkordat über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Oktober 1996
- Kanton Waadt, Bewilligung zum Betrieb eines Sicherheitsunternehmens
- Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen, Gesamtarbeitsvertrag
- Gesamtarbeitsvertrag Sicherheit, Stand 1. Januar 2026
Fazit
Eine Sicherheitsfirma in der Schweiz zu gründen ist weniger eine Kapitalfrage als eine Frage der Reihenfolge und des Sitzkantons. Der Sitz bestimmt das anwendbare Recht und die Reichweite der Bewilligung, die Geschäftsführung muss die Voraussetzungen persönlich erfüllen, die Haftpflichtdeckung von fünf Millionen Franken wird vor der Einreichung verhandelt, und ab zehn Angestellten greift der allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsvertrag.
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