Eine Fabrik in der Schweiz eröffnen: industrieller Betrieb nach ArG, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

von | Last updated Sep 18, 2026

Ein Industrieunternehmen in der Schweiz zu gründen verlangt keine Bewilligung: kein Berufsregister, kein vorgeschriebenes Diplom, nichts, was vor der Eröffnung einer Fabrik beantragt werden müsste. Die Hürde liegt anderswo. Sobald die Produktion auf Maschinen oder Serienarbeit beruht und mindestens sechs Arbeitnehmende beschäftigt, kann die kantonale Behörde den Betrieb dem Status des industriellen Betriebs nach Arbeitsgesetz unterstellen. Dieser Status verlangt eine Plangenehmigung vor dem Bau und eine Betriebsbewilligung vor dem ersten Produktionstag und bestimmt die Suva als Unfallversicherer.

Dieser Leitfaden geht die Schritte der Reihe nach durch und behandelt anschliessend die drei Grössen, die über die Rentabilität einer Schweizer Produktion entscheiden: die 60-Prozent-Regel von Swiss Made, die Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024 und die Arbeitszeit.

Ein Status, keine Bewilligung: der industrielle Betrieb

Wer ein Industrieunternehmen in der Schweiz gründen will, muss nicht die Produktion bewilligen lassen, sondern mit der Qualifikation als «industrieller Betrieb» im Sinne von Art. 5 des Arbeitsgesetzes (ArG) rechnen. Diese Qualifikation ergibt sich nicht aus einer Erklärung der Gründerin: Die Sondervorschriften gelten nur aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.

Erfasst sind Betriebe, die ortsfeste Anlagen von dauerndem Charakter verwenden, um Güter zu erzeugen, zu verarbeiten oder zu behandeln oder Energie zu erzeugen, umzuwandeln oder zu übertragen, wenn eine von drei Voraussetzungen erfüllt ist.

Die drei Kriterien des industriellen Betriebs (Art. 5 Abs. 2 ArG und ArGV 4)
Kriterium Was das Gesetz sagt Präzisierung der Verordnung
Maschinen oder Serienarbeit Sie bestimmen die Arbeitsweise, und das Betriebspersonal umfasst dafür mindestens sechs Arbeitnehmende Kaufmännisches und technisches Büropersonal, Lernende, Praktikanten, Volontäre, Temporäre und überwiegend ausserhalb Beschäftigte zählen nicht (Art. 29)
Automatische Verfahren Sie beeinflussen die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation massgeblich Technische Geräte übernehmen Bedienung und Überwachung allein (Art. 30)
Besondere Gefahren Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden sind ihnen ausgesetzt Namentlich explosive, leicht entzündliche oder besonders schädliche Stoffe (Art. 31)

Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen. Eine automatisierte Linie kann den Betrieb auch mit weniger als sechs Produktionsmitarbeitenden industriell machen, ebenso eine kleine Einheit mit gefährlichen Stoffen. Und die Behörde wartet nicht ab: Sie ermittelt Betriebe, die der Definition entsprechen, die Suva kann die Unterstellung beantragen, und der Arbeitgeber füllt einen Fragebogen zu den massgebenden Tatsachen aus (Art. 32 ArGV 4).

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

Der industrielle Status löst ein zweistufiges Verfahren bei der kantonalen Behörde aus: die Genehmigung der Pläne vor Bau oder Umbau und danach die Betriebsbewilligung vor Produktionsbeginn. Art. 7 ArG ist eindeutig: Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss die Pläne der kantonalen Behörde zur Genehmigung unterbreiten, die den Bericht der Suva einholt; vor Aufnahme des Betriebs ist die Betriebsbewilligung einzuholen.

Das Plandossier

Das Gesuch wird schriftlich mit Plänen und Beschrieb eingereicht (Art. 37 ArGV 4). Dazu gehören ein Situationsplan, die Pläne aller Räume mit ihrer Zweckbestimmung, einschliesslich Kantinen, Garderoben, Toiletten und Notausgängen, Fassaden und Schnitte im Massstab 1:50, 1:100 oder 1:200. Die Pläne zeigen Arbeitsplätze, Maschinen und technische Anlagen wie Druckbehälter, Lüftungen, Förderanlagen oder Lager brennbarer Stoffe (Art. 38 ArGV 4).

Die Betriebsbewilligung

Nach Abschluss des Ausbaus erteilt die Behörde die Betriebsbewilligung, wenn Bau und Einrichtung den genehmigten Plänen entsprechen. Verlangen zureichende Gründe eine vorzeitige Inbetriebnahme, kann sie eine provisorische Bewilligung erteilen, sofern die nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit getroffen sind (Art. 43 ArGV 4).

Auch nicht industrielle Betriebe sind betroffen

Die Plangenehmigung gilt nicht nur für industrielle Betriebe. Die ArGV 4 unterstellt ihr unter anderem Betriebe der chemisch-technischen Produktion, Eisen-, Stahl- und Metallgiessereien, Eisenverarbeitung, Oberflächenbehandlung wie Verzinkerei, Härterei, Galvanik und Eloxierung, Holzimprägnierung, Abfallentsorgung und -verwertung sowie die Lagerung chemischer Stoffe über den Schwellenwerten der Störfallverordnung (Art. 1 Abs. 2).

Wichtig

Unterzeichnen Sie keinen definitiven Mietvertrag und beginnen Sie keine Ausbauarbeiten, bevor Sie geklärt haben, ob Ihre Tätigkeit der Plangenehmigung untersteht: Die Räume müssen sich den Anforderungen anpassen, nicht umgekehrt. Und keine Produktion startet vor der Betriebsbewilligung. Fristen und Gebühren sind kantonal; erkundigen Sie sich beim zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat, bevor Sie Ihren Zeitplan festlegen.

Was der Status an der Arbeitszeit ändert

Der industrielle Status senkt die wöchentliche Höchstarbeitszeit der Produktionsmitarbeitenden von 50 auf 45 Stunden. Art. 9 ArG setzt 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technisches Personal und übrige Angestellte fest, 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden.

  • Überzeitarbeit: höchstens zwei Stunden pro Tag und 170 Stunden pro Kalenderjahr bei 45 Wochenstunden, gegenüber 140 Stunden bei 50 Stunden (Art. 12 ArG).
  • Nacht- und Sonntagsarbeit: dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit bedarf der Bewilligung des SECO, vorübergehende jener der kantonalen Behörden. Ohne Zustimmung der Arbeitnehmenden ist der Einsatz nicht zulässig, und vorübergehende Sonntagsarbeit gibt Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent (Art. 17 und 19 ArG).

Für Schichtbetrieb entsteht der Zeitplan der Nachtarbeitsbewilligungen deshalb parallel zum Plandossier: Eine Linie, die ohne SECO-Bewilligung rund um die Uhr laufen soll, steht nachts still.

Standort, Rechtsform und Finanzierung

Ein Schweizer Industrieunternehmen wird fast immer als Kapitalgesellschaft geführt. Die Aktiengesellschaft mit 100 000 Franken Kapital, davon mindestens 50 000 liberiert, drängt sich auf, wenn Investoren die Anlagen finanzieren; die GmbH mit 20 000 Franken passt für eine kleinere Werkstatt. Die Gründungsschritte richten sich nach dem OR.

Der Standort hängt von der Zonenzuteilung ab: Produktion ist nur in Zonen zulässig, deren Nutzungsplanung sie erlaubt, und jeder Kanton organisiert seine Industrie- und Gewerbezonen. Maschinen werden häufig über Leasing finanziert.

Ihr Industrieunternehmen in der Schweiz

Eine Schweizer Produktion wird vor dem ersten Spatenstich vorbereitet

Wahl von Rechtsform und Kanton, Gründung, Strukturierung der Anlagenfinanzierung, Lohnadministration für Schichtbetrieb, Kostenrechnung für Swiss Made, Einfuhr- und Ausfuhr-MWST: RISTER® übernimmt den administrativen und finanziellen Teil Ihres Industrieprojekts.

Gespräch vereinbaren
RISTER – Treuhand in Genf, Antwort innert eines Arbeitstages.

Swiss Made: 60 Prozent der Herstellungskosten

Ein Industrieprodukt darf eine schweizerische Herkunftsangabe tragen, wenn mindestens 60 Prozent seiner Herstellungskosten in der Schweiz anfallen und dort ein wesentlicher Fabrikationsschritt erfolgt ist. Das Markenschutzgesetz (MSchG) formuliert es so: Die Herkunft der übrigen, namentlich der industriellen Produkte entspricht dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen (Art. 48c Abs. 1 MSchG).

Berechnung der Herstellungskosten für Swiss Made (Art. 48c MSchG)
Kostenposition Behandlung in der 60-Prozent-Rechnung
Fabrikation und Zusammenbau Angerechnet
Forschung und Entwicklung Angerechnet
Gesetzlich oder branchenweit einheitlich vorgeschriebene Qualitätssicherung und Zertifizierung Angerechnet
Verpackung Ausgeschlossen
Transport Ausgeschlossen
Vertrieb, Werbung und Kundendienst Ausgeschlossen
Naturprodukte und Rohstoffe, die in der Schweiz nicht verfügbar sind, unter den gesetzlichen Bedingungen Ausgeschlossen

Die Regel hat eine organisatorische Folge: Die Schwelle wird über die Kostenrechnung je Produkt nachgewiesen. Zudem verlangt das Gesetz, dass die Herkunftsangabe dem Ort entspricht, an dem die Tätigkeit stattfand, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht.

Zoll und MWST: keine Industriezölle mehr

Seit dem 1. Januar 2024 erhebt die Schweiz keine Zölle mehr auf Industrieprodukte, unabhängig vom Ursprung der Ware. Das SECO hält fest, dass sämtliche Einfuhrzölle auf Industrieprodukten der Kapitel 25 bis 97 des HS aufgehoben wurden, unabhängig vom Warenursprung. Agrarprodukte der Kapitel 1 bis 24 und einzelne Produkte der Kapitel 35 und 38 bleiben ausgenommen.

  • Importierte Rohstoffe, Komponenten und Maschinen treten zollfrei ein, was die Kosten einer in der Schweiz montierten Produktion senkt.
  • Die Einfuhrsteuer bleibt geschuldet, zum Normalsatz von 8,1 Prozent für die meisten Güter, und wird von der steuerpflichtigen Unternehmung als Vorsteuer zurückgefordert.
  • Ursprungsnachweise sind für Industrieprodukte, die in der Schweiz bleiben, nicht mehr nötig, für die Wiederausfuhr und die Ursprungskumulation dagegen weiterhin.

Gleichzeitig wurde die Tarifstruktur vereinfacht: Die Zahl der Tarifnummern sank von 9114 auf 7511.

Personal: Suva, freiwilliger GAV MEM und Vorsorge

Der industrielle Status bestimmt auch den Unfallversicherer. Nach Art. 66 des Unfallversicherungsgesetzes sind Arbeitnehmende industrieller Betriebe im Sinne von Art. 5 ArG obligatorisch bei der Suva versichert, ebenso jene von Betrieben, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, sowie Giessereien. Ein privater Versicherer steht diesen Betrieben nicht offen.

Anders als im Bauhauptgewerbe kennt die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie keinen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag. Der GAV der MEM-Industrie, erneuert vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2028, deckt rund 100 000 Mitarbeitende in etwa 530 Unternehmen ab, ist aber laut Swissmem eine freiwillige Option für die Mitgliedfirmen. Ein Nichtmitglied regelt seine Bedingungen im Rahmen von OR und ArG, mit Blick auf die branchenüblichen Löhne und, in Kantonen mit Mindestlohn, auf diesen.

Forschung, Patente und Steuern

Ein Industrieunternehmen, das eigene Produkte entwickelt, kann zwei kantonale Instrumente nutzen: einen zusätzlichen Abzug von höchstens 50 Prozent der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen und eine Ermässigung von bis zu 90 Prozent auf dem Patentgewinn (Patentbox), wobei die gesamte Entlastung 70 Prozent des steuerbaren Gewinns nicht übersteigen darf. Die direkte Bundessteuer kennt beides nicht.

Die Unterschiede sind gross: Die Patentbox-Ermässigung erreicht 90 Prozent in Zürich, Zug und Luzern, 60 Prozent im Kanton Waadt und 10 Prozent in Genf. Wir erläutern die Mechanismen im Beitrag zum SaaS-Startup gründen in der Schweiz.

Tipp von RISTER

Führen Sie ab dem ersten Geschäftsjahr eine Kostenrechnung je Produkt, die Fabrikations-, Montage-, Forschungs- und Qualitätskosten in der Schweiz getrennt ausweist. Dasselbe Instrument dient dreifach: Nachweis der 60 Prozent für Swiss Made, Berechnung des Nexus-Quotienten einer Patentbox und Steuerung der Selbstkosten.

Die Fehler eines Industrieprojekts

Der erste Fehler ist der Ausbau vor der Plangenehmigung: fehlender Pausenraum, zu wenige Notausgänge, unterdimensionierte Lüftung, und der Umbau ist zu wiederholen.

Der zweite ist das eigenwillige Zählen der sechs Arbeitnehmenden. Massgebend sind die in der Produktion beschäftigten Personen, und eine automatisierte Anlage oder ein gefährlicher Stoff genügt, um den Betrieb auch unterhalb dieser Zahl zu qualifizieren.

Der dritte ist die Planung eines Schichtbetriebs ohne Gesuch um Nacht- oder Sonntagsarbeit, die bei regelmässiger Arbeit dem SECO obliegt.

Der vierte ist die Angabe «Swiss Made» aufgrund einer Schätzung: Ohne dokumentierte Kostenrechnung ist die Herkunftsangabe angreifbar.

Der fünfte betrifft den Zoll: zu glauben, die Aufhebung der Zölle befreie von allen Formalitäten, obwohl die Einfuhrsteuer geschuldet bleibt und Ursprungsnachweise für die Ausfuhr weiterhin nötig sind.

FAQ: Industrieunternehmen gründen in der Schweiz

Braucht es eine Bewilligung, um in der Schweiz eine Fabrik zu eröffnen?

Die Gründung selbst nicht. Ein Betrieb, den die kantonale Behörde als industriell unterstellt, muss jedoch vor Bau oder Umbau seine Pläne genehmigen lassen und vor Produktionsbeginn eine Betriebsbewilligung einholen (Art. 7 ArG). Auch bestimmte nicht industrielle Betriebe wie Giessereien oder Oberflächenbehandlungen unterstehen der Plangenehmigung.

Wann gilt ein Betrieb als industriell?

Nach Art. 5 ArG, wenn er ortsfeste Anlagen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern verwendet und entweder Maschinen oder Serienarbeit die Arbeitsweise bestimmen und mindestens sechs Arbeitnehmende dafür beschäftigt sind, oder automatische Verfahren massgeblichen Einfluss haben, oder besondere Gefahren bestehen. Der Status gilt erst nach einer Unterstellungsverfügung des Kantons.

Wie lang ist die Arbeitswoche in einem industriellen Betrieb?

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Arbeitnehmende industrieller Betriebe sowie für Büro- und technisches Personal, gegenüber 50 Stunden für die übrigen Arbeitnehmenden. Die Überzeit ist bei 45 Stunden auf 170 Stunden pro Kalenderjahr begrenzt, bei 50 Stunden auf 140 (Art. 9 und 12 ArG).

Wann darf ein Produkt «Swiss Made» tragen?

Wenn mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, gerechnet mit Fabrikation, Zusammenbau, Forschung und Entwicklung sowie vorgeschriebener Qualitätssicherung und Zertifizierung, aber ohne Verpackung, Transport und Vertrieb. Zudem muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz erfolgt sein (Art. 48c MSchG).

Fallen auf importierte Industriekomponenten noch Zölle an?

Nein. Seit dem 1. Januar 2024 hat die Schweiz sämtliche Einfuhrzölle auf Industrieprodukten der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems aufgehoben, unabhängig vom Ursprung. Die Einfuhrsteuer bleibt geschuldet, und Ursprungsnachweise braucht es weiterhin für Wiederausfuhr und Ursprungskumulation.

Muss ein Industriebetrieb einen Gesamtarbeitsvertrag anwenden?

Nicht zwingend. Der GAV der MEM-Industrie, gültig vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2028, ist eine freiwillige Option für Swissmem-Mitglieder und nicht allgemeinverbindlich. Die Arbeitnehmenden eines industriellen Betriebs sind dagegen obligatorisch bei der Suva gegen Unfall versichert (Art. 66 UVG).

Quellen

Fazit

Ein Industrieunternehmen in der Schweiz zu gründen ist frei, der Betrieb aber folgt einer festen Reihenfolge: Qualifikation durch den Kanton, Plangenehmigung vor den Arbeiten, Betriebsbewilligung vor der Produktion, Bewilligungen für Nachtarbeit im Schichtbetrieb. Rund um diesen Kern wirken drei Hebel auf die Rentabilität: Industriezölle bei null, ein Swiss Made, das über die Kostenrechnung nachgewiesen wird, und kantonale Entlastungen für Forschung und Patente.

RISTER – Treuhand in Genf gründet Ihre Gesellschaft im Rahmen unserer Firmengründung und führt anschliessend Administration, Buchhaltung, Löhne und Steuern Ihrer Produktion. Für ein Gespräch kontaktieren Sie uns.

Andrés Taracido, Treuhandexperte in Genf
Verfasst von

Andrés Taracido

Direktor von RISTER®, Treuhandgesellschaft in Genf. Eidgenössisches Diplom als Experte für Finanz- und Anlagewesen, CIWM, STEP/TEP, CAS in KMU-Besteuerung, Mitglied IAF.

Über 25 Jahre Erfahrung in der Begleitung von Unternehmern, KMU und internationalen Strukturen: Firmengründung, Steuerwesen, Verwaltung und Management in der Schweiz.