Fernmeldedienste oder Kommunikationsdienste in der Schweiz anbieten: BAKOM-Registrierung, Adresse in der Schweiz, Adressierungselemente und BÜPF

von | Last updated Sep 18, 2026

Eine BAKOM-Lizenz gibt es nicht. Wer aus Deutschland oder Österreich kommt, sucht in der Schweiz das Gegenstück zur Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur und findet es nicht mehr: Seit dem 1. Januar 2021 bewilligt das Bundesamt für Kommunikation niemandem das Erbringen von Fernmeldediensten. Es registriert jene Anbieterinnen, die konzessionspflichtige Funkfrequenzen oder schweizerische Rufnummern nutzen, und lässt alle übrigen in Ruhe.

Verbindlich wird es an anderer Stelle, und zwar in den Verordnungen statt im Gesetz. Jede registrierte Anbieterin muss eine Korrespondenzadresse in der Schweiz samt Unternehmens-Identifikationsnummer angeben, und das BAKOM veröffentlicht diese Adresse. Rufnummern können verweigert werden, wenn sie nicht hauptsächlich in der Schweiz genutzt werden sollen. Für eine Radio- oder Fernsehkonzession ist ein Sitz in der Schweiz zwingend. Und das Überwachungsgesetz erfasst Messenger und Internettelefonie, die das BAKOM nie registriert. Dieser Leitfaden richtet sich an Gründerinnen und Gründer von Anbietern, MVNO, IP-Telefonie und Kommunikationsplattformen sowie an ausländische Anbieter, die schweizerische Rufnummern oder eine Schweizer Präsenz brauchen.

Keine BAKOM-Lizenz: was sich am 1. Januar 2021 geändert hat

Bis Ende 2020 kannte das Fernmeldegesetz (FMG) eine allgemeine Meldepflicht: Wer einen Fernmeldedienst erbrachte, musste dies dem Bundesamt melden, unabhängig von Grösse und Technik. Diese Regel beschreiben die meisten Online-Quellen bis heute, auch Kanzleibeiträge, die vor der Revision entstanden sind.

Die Revision vom 22. März 2019, in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ersetzte sie durch eine bedingte Registrierung: « Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registriert Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die eine der folgenden für die Erbringung von Fernmeldediensten bestimmten Ressourcen nutzen: a. Funkfrequenzen, deren Nutzung eine Konzession voraussetzt; b. Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden. » (Art. 4 Abs. 1 FMG).

Die Folge ist eindeutig: Wer weder konzessionspflichtige Frequenzen noch national verwaltete Adressierungselemente nutzt, also weder Schweizer Rufnummern noch vom BAKOM zugeteilte Nummernblöcke, wird gar nicht registriert. Niemand prüft Kapital, Aktionariat oder technische Kompetenz. Ein Telekommunikationsunternehmen in der Schweiz zu gründen ist insoweit nicht komplizierter als jede andere Dienstleistungsgesellschaft.

Der Preis dieser Freiheit zeigt sich, sobald das Unternehmen eine staatlich verwaltete Ressource berührt. Dann kommen eine Schweizer Adresse, eine Schweizer Identifikation und eine tatsächlich schweizerische Nutzung ins Spiel.

Wer sich registrieren muss und wie

Massgebend ist die genutzte Ressource, nicht der angebotene Dienst.

Registrierung beim BAKOM nach genutzter Ressource (Art. 4 Abs. 1 FMG)
Vorhaben Staatlich verwaltete Ressource Registrierung
Mobilfunkanbieterin oder MVNO, die Kundinnen Schweizer Rufnummern zuteilt National verwaltete Adressierungselemente Ja
IP-Telefonie mit Schweizer Rufnummern Adressierungselemente Ja
Callcenter mit Kurznummer oder Nummernblock Adressierungselemente Ja
Privates Funknetz, Richtfunkstrecke, dedizierte Frequenzen Konzessionspflichtige Frequenzen Ja
Wiederverkäuferin der Dienste einer registrierten Anbieterin ohne eigene Rufnummern Keine Nein
Messenger, Videokonferenz, Kommunikationsplattform ohne Schweizer Nummerierung Keine Nein, aber BÜPF anwendbar

Die Registrierung wirkt in der Lieferkette nach oben: « Registrierte Anbieterinnen dürfen die Nutzung von Ressourcen nach Absatz 1 anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten nur dann gestatten, wenn diese sich vorgängig registriert haben. » (Art. 4 Abs. 2 FMG). Eine MVNO muss also registriert sein, bevor ihr die Netzbetreiberin Rufnummern öffnet, und diese muss das BAKOM darüber informieren (Art. 3 Abs. 2 FDV).

Das Verfahren selbst ist schlank: Die Anbieterinnen übermitteln dem BAKOM die für die Registrierung nötigen Daten und melden jede Änderung unverzüglich (Art. 3 Abs. 1 FDV). Das BAKOM stellt ein Formular bereit und empfiehlt die elektronische Eingabe über seine eGovernment-Plattform. Drei Punkte gehören in jede Planung:

  • Keine gesetzliche Frist regelt die Bearbeitungsdauer einer Registrierung. Weder FMG noch FDV nennen eine. Ein Starttermin, der an «die Antwort des BAKOM» geknüpft ist, beruht auf einer Annahme, nicht auf einem Anspruch.
  • Keine eigene Gebühr besteht für die Prüfung einer Registrierung. Fehlt ein Tarif, wird nach Zeitaufwand abgerechnet, zu 210 Franken pro Stunde (Art. 6 der Gebührenverordnung, RS 784.106).
  • Die Liste ist öffentlich: « Das BAKOM führt und veröffentlicht eine Liste der registrierten Anbieterinnen und der von diesen angebotenen Fernmeldedienste. » (Art. 4 Abs. 3 FMG). Mitbewerber, Kunden und Banken finden dort Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihre Dienste.

Korrespondenzadresse in der Schweiz und UID

Hier entscheidet sich die Frage der Schweizer Präsenz, und zwar mit den Worten der Verordnung: « Registrierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen unter Angabe der einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können. » Und weiter: « Das BAKOM veröffentlicht die Korrespondenzadresse. » (Art. 4 FDV).

Zwei Pflichten in einem Satz, für schweizerische wie für ausländische Anbieterinnen:

  • Eine UID, die Identifikationsnummer, die die Schweiz Einheiten in ihren Registern zuteilt, namentlich im Handelsregister oder im Mehrwertsteuerregister. Eine Gesellschaft ohne administrative Existenz in der Schweiz hat keine.
  • Eine Korrespondenzadresse in der Schweiz, an der BAKOM und Gerichte rechtsgültig zustellen können. Sie wird veröffentlicht und hat Folgen: Eine dort zugestellte Verfügung löst die Rechtsmittelfrist aus, ob der Brief gelesen wurde oder nicht.

Dieselbe Pflicht gilt für Rufnummern: Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben (Art. 4 Abs. 6 AEFV), und diese Adresse wird neben derjenigen der Inhaberin veröffentlicht (Art. 15f AEFV). Für Funkkonzessionen schreibt das BAKOM dasselbe auf seiner Website.

Ebenso wichtig ist, was diese Adresse nicht ist. Die Texte verwenden nie das Wort «Vertreter»: Es handelt sich weder um einen Steuervertreter im Sinne der Mehrwertsteuer noch um eine Beauftragte, die für die Pflichten der Anbieterin einsteht. Es ist ein Ort rechtsgültiger Zustellung, veröffentlicht und einer identifizierten Einheit zugeordnet. Genau deshalb ist eine Schweizer Gesellschaft, deren Sitz die Korrespondenzadresse bildet und die die UID trägt, für ausländische Anbieter die einfachste Lösung, sofern dahinter eine Organisation steht: jemand, der die Post öffnet, eine Verfügung versteht und fristgerecht reagiert. Eine Adresse ohne Menschen dahinter erfüllt den Wortlaut und verpasst jede Frist.

Rufnummern und Adressierungselemente: Gesuch, Verweigerung, Gebühren

Rufnummern, Kurznummern und Kennzahlen sind Adressierungselemente, die das BAKOM verwaltet und auf Gesuch zuteilt; ein Anspruch auf ein bestimmtes Element besteht nicht (Art. 28 Abs. 4 FMG). Das Gesuch muss mindestens Name und Adresse der Gesuchstellerin sowie das gewünschte Element enthalten, und das BAKOM kann weitere Belege zur rechtlichen Existenz verlangen, bei Sitz im Ausland namentlich einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug sowie die UID (Art. 4 AEFV).

Ein Verweigerungsgrund gehört in jeden Businessplan, der auf Schweizer Rufnummern aufbaut, und wird fast nie zitiert: Das BAKOM kann die Zuteilung verweigern, wenn das Adressierungselement « nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist » (Art. 4 Abs. 5 Bst. c AEFV). Ein Vorhaben, das Schweizer Rufnummern beschafft, um sie vom Ausland aus für ausländische Kundschaft zu betreiben, mit einer Schweizer Adresse der Form halber, trifft genau diesen Tatbestand. Die übrigen Gründe folgen derselben Logik: Verdacht auf Verletzung von Bundesrecht, Gesuch zur Blockade anderer Interessierter, unbezahlte Gebühren, Konkurs oder Liquidation.

Gebühren für Adressierungselemente (Gebührenverordnung, RS 784.106)
Gegenstand Betrag Grundlage
Zuteilung eines Adressierungselements 420 Franken Art. 45 Abs. 1
Zuteilung einer einzeln zugeteilten Nummer 90 Franken Art. 45 Abs. 2
Jährliche Verwaltung eines Nummernblocks oder einer Kennzahl 200 Franken pro Jahr Art. 46 Abs. 1
Verwaltung einer einzeln zugeteilten Nummer 42 Franken je Inhaberin und Rechnungsadresse, zusätzlich 12 Franken je Nummer und Jahr Art. 46 Abs. 2
Verwaltung einer Kurznummer 1500 Franken pro Jahr Art. 46 Abs. 3
Leistungen ohne festen Tarif 210 Franken pro Stunde Art. 6

Für ein Callcenter mit Kurznummer kommen diese 1500 Franken jährlich zu dem hinzu, was die Betreiberin für die Anrufzustellung verrechnet: zwei Budgetposten, zwei Vertragspartner.

Telekommunikation in der Schweiz

Eine Gesellschaft, die UID, Adresse und Fristen trägt

Gründung der GmbH oder AG, Handelsregistereintrag und UID vor jeder Eingabe beim BAKOM, Sitz als Korrespondenzadresse mit echter Nachverfolgung der Zustellungen, Mehrwertsteuer der Fernmeldedienste, Buchhaltung für Abonnemente und Interkonnektion, Löhne: RISTER® baut die Struktur auf und sagt Ihnen, wann eine Adresse nicht genügt.

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Frequenzen und Funkkonzessionen

Der Grundsatz lautet Freiheit: Das Frequenzspektrum darf unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften frei genutzt werden (Art. 22 Abs. 1 FMG). Der Bundesrat kann jedoch vorsehen, dass bestimmte Frequenzen nur mit einer Konzession des BAKOM oder der ComCom, nach einer Meldung an das BAKOM oder mit einem Fähigkeitsausweis genutzt werden dürfen (Art. 22 Abs. 2). Je nach Band gelten also drei Regime: frei, meldepflichtig, konzessionspflichtig.

Wer eine Konzession will, muss über die nötigen technischen Fähigkeiten verfügen und Gewähr für die Einhaltung des anwendbaren Rechts bieten (Art. 23 Abs. 1 FMG). Für ausländische Gruppen bedeutsam ist der Gegenrechtsvorbehalt: Soweit keine internationale Verpflichtung entgegensteht, kann die Konzessionsbehörde Unternehmen, die nach der Gesetzgebung eines anderen Landes organisiert sind, die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird (Art. 23 Abs. 2 FMG). Eine Gesellschaft nach Schweizer Recht fällt nicht darunter.

Das BAKOM veröffentlicht Richtwerte ohne rechtliche Verbindlichkeit: rund 20 Arbeitstage für eine feste Konzession, etwa 10 für eine befristete, drei bis sechs Monate bei internationaler Frequenzkoordination. Ein kurzfristig eingereichtes Gesuch kostet 50 Franken zusätzlich, die Registrierung einer Frequenznutzung 70 Franken. Mobilfunkkonzessionen vergibt die ComCom im Ausschreibungsverfahren; dort lässt sich kein Betrag im Voraus berechnen.

Radio, Fernsehen, Onlinemedien: wo der Schweizer Sitz zwingend ist

Sobald ein Vorhaben Programme verbreitet, wechselt das Gesetz. Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) kennt zwei Wege: Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, meldet dies vorgängig dem BAKOM oder verfügt über eine Konzession (Art. 3 RTVG). Die Meldung ist der Regelfall, die Konzession verbindet sich mit einem Leistungsauftrag.

In den Konzessionsvoraussetzungen steht die einzige echte Sitzpflicht dieses Sektors: Die Bewerberin muss « eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz » sein (Art. 44 Abs. 1 Bst. f RTVG), nachdem sie den Leistungsauftrag erfüllen kann, die Finanzierung glaubhaft gemacht, die Mehrheitsverhältnisse am Kapital offengelegt und die Einhaltung des Arbeitsrechts zugesichert hat. Der Gegenrechtsvorbehalt reicht hier weiter als im Funkbereich: Die Konzession kann einer juristischen Person unter ausländischer Kontrolle, einer schweizerischen juristischen Person mit ausländischer Beteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht verweigert werden, wenn kein entsprechendes Gegenrecht besteht (Art. 44 Abs. 2 RTVG).

Konzessionierte Veranstalterinnen entrichten eine jährliche Konzessionsabgabe von höchstens einem Prozent der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 22 RTVG). Ein Onlinemedium, das kein Programm im Sinne des Gesetzes verbreitet, fällt aus alledem heraus; wo die Grenze zwischen Programm und Abrufinhalt verläuft, klärt man mit dem BAKOM vor dem Start, nicht danach.

Das BÜPF: die Pflicht, die keine Registrierung auslöst

Der Schluss «keine Rufnummern, keine Registrierung, also keine Pflichten» endet beim Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), dessen Geltungsbereich weit über Art. 4 FMG hinausgeht. Mitwirkungspflichtig sind neben den Fernmeldedienstanbieterinnen « Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen (Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste) », Betreiberinnen interner Fernmeldenetze, Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen, sowie gewerbsmässige Wiederverkäuferinnen von Zugangskarten (Art. 2 BÜPF).

Ein Messenger, ein Videokonferenzdienst oder eine IP-Telefonieplattform ohne Schweizer Nummerierung ist eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste. Sie duldet die vom Dienst angeordnete Überwachung, gewährt unverzüglich Zugang zu ihren Anlagen und erteilt die für die Durchführung nötigen Auskünfte (Art. 27 Abs. 1 BÜPF); auf Verlangen liefert sie die bei ihr vorhandenen Randdaten (Abs. 2). Erreicht der Dienst grosse wirtschaftliche Bedeutung oder eine grosse Nutzerzahl, kann der Bundesrat ihm ganz oder teilweise die schwereren Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen auferlegen (Art. 27 Abs. 3).

Buchstabe e erfasst auch das Hotel, das Café oder den Coworking-Betrieb, der sein Netz den Gästen öffnet. Das ist kein Grund, darauf zu verzichten, wohl aber einer, vor der Eröffnung zu wissen, was der Dienst verlangen kann und von wem.

Rechtsform, Sitz, Mehrwertsteuer und Buchhaltung

Das FMG schreibt keine Rechtsform vor. In der Praxis drängen sich AG oder GmbH aus drei branchenspezifischen Gründen auf: UID und Korrespondenzadresse knüpfen an eine im Handelsregister eingetragene Einheit an; Interkonnektions-, MVNO- und Wholesale-Verträge werden mit einer juristischen Person geschlossen, die Sicherheiten stellen kann; und die Gegenrechtsvorbehalte von Art. 23 Abs. 2 FMG und Art. 44 Abs. 2 RTVG zielen auf nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, was eine Schweizer Gesellschaft nicht ist.

Die Mehrwertsteuer folgt dem Empfängerortsprinzip: Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem die Empfängerin den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Eine Schweizer Anbieterin, die einer Kundin mit Sitz im Ausland fakturiert, erbringt eine im Ausland gelegene Leistung. Die Branche kennt aber eine eigene Regel, die ausländische Anbieter oft übersehen: Von der Steuerpflicht befreit ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland nicht, wenn es Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfängerinnen erbringt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTG); diese Leistungen fallen zudem nicht unter die Bezugsteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Anders gesagt: Wer aus dem Ausland Abonnemente an Privatpersonen in der Schweiz verkauft, wird ab 100 000 Franken weltweitem Umsatz selbst steuerpflichtig und gehört zu unserem Dienst Steuervertreter für die MWST in der Schweiz.

Die Buchhaltung solcher Gesellschaften kennt eigene Positionen: im Voraus vereinnahmte Abonnemente, die zeitlich abzugrenzen sind, Interkonnektions- und Terminierungskosten der Netzbetreiberin, jährliche BAKOM-Gebühren, kurz abgeschriebene Anlagen und ein hoher Anteil an Auslandbezügen. Wir führen sie zusammen mit Löhnen und Steuern im Rahmen unseres Dienstes allgemeine Administration, Buchhaltung, Löhne und Steuern; die Kontenstruktur folgt unserem Kontenplan Schweiz. Eine Kommunikationssoftware ohne Nummerierung gehört eher zu dem, was wir für eine SaaS-Startup-Gründung in der Schweiz beschreiben.

Rat von RISTER

Entscheiden Sie zuerst über die Ressource: Schweizer Rufnummern, konzessionspflichtige Frequenzen oder keines von beiden. Davon hängen Registrierung, Korrespondenzadresse, UID und Gebührenbudget ab, und die Entscheidung muss zur tatsächlichen Nutzung passen, denn Rufnummern setzen eine hauptsächlich schweizerische Verwendung voraus. Gründen Sie die Gesellschaft und holen Sie die UID, bevor Sie beim BAKOM etwas einreichen.

Häufige Fehler in solchen Projekten

Der erste ist die Suche nach einer Lizenz, die es nicht mehr gibt, und die Bezahlung eines Vermittlers dafür: Seit 2021 besteht nur eine Registrierung, und nur bei Frequenzen oder Rufnummern.

Der zweite ist der Glaube, eine Adresse genüge. Die Korrespondenzadresse wird veröffentlicht und dient der Zustellung von Verfügungen; ohne jemanden, der sie liest, laufen die Rechtsmittelfristen ab.

Der dritte ist das Gesuch um Schweizer Rufnummern für eine Tätigkeit, die nicht schweizerisch ist: Die Verordnung erlaubt die Verweigerung.

Der vierte ist der Schluss, ein Messenger ohne Rufnummern habe keinerlei Pflichten: Das BÜPF gilt für Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste.

Der fünfte ist das Versprechen einer BAKOM-Frist oder eines «Lizenzpreises» gegenüber Investoren: Es gibt keine gesetzliche Frist, und die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand.

Der sechste, für ausländische Anbieter, ist die Mehrwertsteuer: Der Verkauf an Privatpersonen in der Schweiz begründet eigene Steuerpflicht, unabhängig vom BAKOM.

Häufige Fragen zur Gründung eines Telekommunikationsunternehmens in der Schweiz

Braucht es eine BAKOM-Lizenz für Fernmeldedienste in der Schweiz?

Nein. Seit dem 1. Januar 2021 sieht das Gesetz nur eine Registrierung vor, und zwar für Anbieterinnen, die konzessionspflichtige Funkfrequenzen oder national verwaltete Adressierungselemente, also Schweizer Rufnummern, nutzen (Art. 4 Abs. 1 FMG). Wer beides nicht nutzt, wird nicht registriert.

Kann sich eine ausländische Gesellschaft ohne Schweizer Gesellschaft registrieren?

Das Gesetz verbietet es nicht, doch jede registrierte Anbieterin muss eine UID und eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben, an der Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können; das BAKOM veröffentlicht diese Adresse (Art. 4 FDV). Für Rufnummerngesuche aus dem Ausland gilt dasselbe (Art. 4 Abs. 6 AEFV). Eine Schweizer Gesellschaft mit UID und Sitz als Korrespondenzadresse ist der einfachste Weg, sofern eine echte Organisation dahintersteht.

Kann das BAKOM Schweizer Rufnummern verweigern?

Ja. Die Verordnung erlaubt die Verweigerung, wenn das Element nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist, bei Verdacht auf Verletzung von Bundesrecht, bei Blockadeabsicht, bei unbezahlten Gebühren sowie bei Konkurs oder Liquidation (Art. 4 Abs. 5 AEFV). Ein Anspruch auf ein bestimmtes Element besteht ohnehin nicht (Art. 28 Abs. 4 FMG).

Was kostet die Registrierung beim BAKOM?

Für die Prüfung besteht kein fester Tarif: Das BAKOM verrechnet den Zeitaufwand zu 210 Franken pro Stunde. Adressierungselemente haben eigene Gebühren: 420 Franken für eine Zuteilung, 200 Franken jährlich für die Verwaltung eines Nummernblocks, 1500 Franken jährlich für eine Kurznummer.

Hat ein Messenger ohne Schweizer Rufnummern Pflichten?

Ja, nach BÜPF. Dienste, die sich auf Fernmeldedienste stützen und Kommunikation zwischen Personen ermöglichen, gelten als abgeleitete Kommunikationsdienste (Art. 2 Bst. c BÜPF). Ihre Anbieterinnen dulden die angeordnete Überwachung, gewähren Zugang zu ihren Anlagen und liefern die vorhandenen Randdaten (Art. 27 BÜPF), ohne jede BAKOM-Registrierung.

Braucht ein Radio- oder Fernsehprojekt einen Sitz in der Schweiz?

Für eine Konzession ja: Nur eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz kommt in Frage (Art. 44 Abs. 1 Bst. f RTVG), und ausländische Kontrolle kann die Konzession kosten, wenn kein Gegenrecht besteht. Wer ohne Konzession verbreitet, meldet dies vorgängig dem BAKOM (Art. 3 RTVG).

Quellen

Fazit

Ein Telekommunikationsunternehmen in der Schweiz zu gründen verlangt keine Lizenz. Seit 2021 registriert das BAKOM nur jene Anbieterinnen, die konzessionspflichtige Frequenzen oder Schweizer Rufnummern nutzen. Die Schweizer Präsenz, die das Recht verlangt, hat eine andere Gestalt: UID und veröffentlichte Korrespondenzadresse für jede registrierte Anbieterin und jede ausländische Nummerninhaberin, Sitz in der Schweiz für eine Radio- oder Fernsehkonzession, und Rufnummern nur für eine hauptsächlich schweizerische Nutzung. Das BÜPF wiederum erfasst Messenger und IP-Telefonie, die das BAKOM nie registriert.

RISTER – Treuhand in Genf gründet diese Gesellschaft im Rahmen unseres Dienstes Firmengründung, gibt ihr einen Sitz mit echter Nachverfolgung amtlicher Zustellungen und führt danach Buchhaltung, Löhne und Steuern. Wir richten keine Adressen ohne Organisation dahinter ein und sagen Ihnen, wenn ein Vorhaben die Voraussetzungen für Schweizer Rufnummern nicht erfüllt. Für ein Gespräch kontaktieren Sie uns.

Andrés Taracido, Treuhandexperte in Genf
Verfasst von

Andrés Taracido

Direktor von RISTER®, Treuhandgesellschaft in Genf. Eidgenössisches Diplom als Experte für Finanz- und Anlagewesen, CIWM, STEP/TEP, CAS in KMU-Besteuerung, Mitglied IAF.

Über 25 Jahre Erfahrung in der Begleitung von Unternehmern, KMU und internationalen Strukturen: Firmengründung, Steuerwesen, Verwaltung und Management in der Schweiz.