Eine Sanitärfirma in der Schweiz gründen: Installationsberechtigung, GAV, Mängelrecht 2026 und Bauhandwerkerpfandrecht

von | Last updated Oct 14, 2026

Wer in der Schweiz eine Sanitärfirma gründen will, spricht zuerst nicht mit dem Handelsregister, sondern mit dem Wasserversorger der Gemeinden, in denen er arbeiten wird. Ein Bundesgesetz, das Sanitärinstallateure einer Bewilligung unterstellt, gibt es nicht. Die Versorger legen aber selbst fest, wer an Trinkwasser- und Gasinstallationen arbeiten darf: In Basel braucht jede Firma eine Installationsbewilligung der IWB, in Zürich wird jede Arbeit vorher bei der Wasserversorgung beantragt. Dazu kommen der GAV der Gebäudetechnik, die Suva von Gesetzes wegen und zwei Regeln, die Ihre Rechnung betreffen: die neue 60-Tage-Frist für Mängel seit dem 1. Januar 2026 und das Bauhandwerkerpfandrecht. Dieser Beitrag ordnet sie für Installateure, die sich in der Deutschschweiz selbstständig machen, auch für Grenzgänger aus Deutschland.

Zuerst der Wasserversorger

Die Schweiz kennt für Sanitärinstallateure kein Gegenstück zur Bewilligung, die Elektroinstallateure beim ESTI brauchen. Die Regeln des Berufs stehen in den Werkvorschriften der lokalen Versorger, und sie unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. Zwei Beispiele zeigen, wie konkret sie sind.

In Basel halten die Werkvorschriften Wasser der IWB (Stand 6. Dezember 2022) fest: «Arbeiten an Hausinstallationen dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die eine Installationsbewilligung von IWB besitzen.» Vor jeder Installation reicht die Firma eine Installationsanzeige mit Planungsunterlagen ein, und «bis zur Genehmigung der Installationsanzeige dürfen vor Ort keinerlei Installationsarbeiten vorgenommen werden». Nicht meldepflichtig sind Instandhaltungsarbeiten sowie das Anschliessen und Auswechseln von Apparaten und Auslaufarmaturen mit gleichen Belastungswerten. Für Erdgas haben die IWB eigene Werkvorschriften.

In der Stadt Zürich gilt das gleiche Prinzip: «Arbeiten an Haustechnikanlagen sind vor der Ausführung durch die Installationsberechtigten mit einer Installationsanzeige oder einem Leitungsschema bei der WVZ zur Bewilligung zu beantragen.» Wer in mehreren Gemeinden arbeitet, klärt deshalb vor dem ersten Angebot bei jedem Versorger ab, welche Berechtigung er verlangt und welche Arbeiten anzeigepflichtig sind.

Das SVGW-Zertifikat nach GW 101

Für die Installationsberechtigung können sich die Versorger auf die Personenzertifizierung des SVGW stützen. Nach dem Reglement GW 101 bescheinigt das Zertifikat, «dass der Inhaber über die angemessene Fachkundigkeit verfügt, um Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser ausführen zu können». Der SVGW führt für die Wasserversorgungen ein Register der berechtigten Fachpersonen.

Zugelassen wird, wer ein EFZ als Sanitärinstallateur und mindestens zwei Jahre Berufspraxis nach der Grundbildung mitbringt, oder einen Abschluss der Sekundarstufe II und mindestens vier Jahre Praxis in der Sanitärbranche; in beiden Fällen kommt das Zertifikat eines SVGW-Richtlinienkurses dazu. Das Zertifikat gilt fünf Jahre ab Ausstellungsdatum. Wer seine Ausbildung in Deutschland abgeschlossen hat, klärt mit der Zertifizierungsstelle des SVGW, ob und wie sein Abschluss angerechnet wird, bevor er Aufträge annimmt.

Der GAV Gebäudetechnik

Der Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und läuft bis zum 31. Dezember 2028. Der Bundesrat hat ihn allgemeinverbindlich erklärt, und zwar «für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis», unter anderem für Installations-, Reparatur- und Servicefirmen im Bereich «Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen». Eine Sanitärfirma in Basel, Bern oder Zürich ist ihm also ab dem ersten Angestellten unterstellt, ob sie Mitglied von suissetec ist oder nicht. Planungsbüros fallen laut suissetec nicht unter den GAV.

Thema Was der GAV vorsieht Artikel
Arbeitszeit Durchschnittlich 40 Stunden pro Woche, 2080 Stunden pro Jahr; grundsätzlich 5-Tage-Woche Art. 25.1 und 25.2
Stundenlohn Berechnet auf 173,3 Stunden pro Monat Art. 25.3
Ferien 27 Tage bis 20, 25 Tage von 21 bis 49, 27 Tage von 50 bis 54, 28 Tage von 55 bis 60, 30 Tage von 61 bis 65 Jahren Art. 29.1
13. Monatslohn 100 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns, spätestens im Dezember Art. 40.1 und 40.2
Beiträge Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag Art. 20

Quelle: GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche, gültig ab 1. Januar 2025, mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung (Anhang 5.1).

Die Mindestlöhne stehen im Anhang des GAV und hängen von der Lohnkategorie jedes Mitarbeitenden ab. Sie sind die erste Zahl in Ihrer Kalkulation des Stundenansatzes. In Genf gilt ein eigener kantonaler GAV für die technischen Berufe des Bauwesens, der 2026 neu allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Ihre Sanitärfirma in der Schweiz

Eine saubere Struktur, bevor die erste Installationsanzeige rausgeht

Gründung der GmbH oder AG und Eintrag ins Handelsregister, Anschluss an Suva, Ausgleichskasse und Pensionskasse, Löhne nach GAV Gebäudetechnik, Buchhaltung pro Baustelle mit Anzahlungen und offenen Forderungen: RISTER® richtet Ihre Firma ein und führt die Administration, damit Sie auf der Baustelle bleiben können.

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Personal anstellen: Suva und Zeiterfassung

Bei der Unfallversicherung haben Sie keine Wahl. Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind bei der Suva die Arbeitnehmer der «Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus» obligatorisch versichert. Ein Angebot einer privaten Versicherung für die Berufsunfallversicherung Ihrer Monteure ist für eine Sanitärfirma deshalb kein Thema.

Der GAV verlangt ausserdem Ordnung bei der Zeit. Bei einer Kontrolle muss die Firma unter anderem Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitrapporte vorlegen, und «wird die Arbeitszeit im Betrieb nicht erfasst, gilt dies als GAV-Verstoss» (Art. 13.7). Eine Zeiterfassung pro Mitarbeitenden und pro Baustelle gehört deshalb vom ersten Tag an zur Firma, nicht erst ab dem fünften Angestellten.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Sanitärinstallateur EFZ, der in Freiburg im Breisgau wohnt und seit zehn Jahren in Basel arbeitet, gründet mit einem Kollegen eine GmbH in Basel. Sein SVGW-Zertifikat hat er bereits. Vor dem ersten Auftrag beantragt die GmbH die Installationsbewilligung der IWB; vor jeder Neuinstallation reicht sie die Installationsanzeige ein und wartet die Genehmigung ab. Die beiden ersten Monteure sind bei der Suva versichert, erhalten Lohn, Ferien und 13. Monatslohn nach GAV, und ihre Stunden werden täglich erfasst. Als die Firma einen Auftrag in der Stadt Zürich erhält, klärt sie vorher ab, was die WVZ verlangt.

Aus Deutschland einsetzen: Meldung und Notfälle

Viele Betriebe aus Baden-Württemberg arbeiten in der Nordwestschweiz, bevor sie dort eine Firma gründen. Das Entsendegesetz verlangt, dass der Arbeitgeber jeden Einsatz vor Beginn schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes meldet, mit Identität und Lohn der entsandten Personen, Tätigkeit und Arbeitsort (Art. 6 Abs. 1 EntsG). Im Grundsatz gilt: «Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden» (Art. 6 Abs. 3 EntsG). Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten nötig (Art. 6 Abs. 2 Bst. a EntsV).

Für Reparaturen gibt es eine Ausnahme: «In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen» darf die Arbeit vor Ablauf der acht Tage beginnen, «frühestens jedoch am Tag der Meldung» (Art. 6 Abs. 3 EntsV). Ein Betrieb aus Lörrach darf einen Rohrbruch in Basel also am selben Tag beheben, wenn er den Einsatz an diesem Tag meldet. Während des Einsatzes gelten für seine Monteure die Mindestbedingungen des allgemeinverbindlich erklärten GAV (Art. 2 EntsG), und auch für ihn gilt die Regel der IWB, dass nur Unternehmen mit Installationsbewilligung an Hausinstallationen arbeiten. Werden die Einsätze regelmässig, ist eine eigene Schweizer Firma meist die einfachere Lösung.

Mängelrecht seit 2026: 60 Tage

Seit dem 1. Januar 2026 schützt das Obligationenrecht die Kunden von Installateuren stärker, und das ist ein Grund, Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen vor der Gründung zu überarbeiten. Eine Sanitärinstallation ist ein unbewegliches Werk: «Die Frist für die Mängelrüge beträgt bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unwirksam» (Art. 367 Abs. 1bis OR). Verdeckte Mängel sind «innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen» (Art. 370 Abs. 4 OR). Und: «Eine zum Voraus getroffene Verabredung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, ist ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft» (Art. 368 Abs. 2bis OR).

Die Ansprüche des Bestellers verjähren fünf Jahre nach der Abnahme, und diese Frist «kann nicht zu Lasten des Bestellers abgeändert werden» (Art. 371 Abs. 2 und 3 OR). Praktisch heisst das: Jede Installation wird mit einem schriftlichen Abnahmeprotokoll übergeben. Es setzt die Fristen in Gang und hilft später zu unterscheiden, ob ein Mangel von Anfang an bestand oder durch spätere Eingriffe entstanden ist.

Das Bauhandwerkerpfandrecht

Das Zivilgesetzbuch gibt dem Installateur eine Sicherheit am Grundstück selbst. Handwerker und Unternehmer, die auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, haben Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfandrecht an diesem Grundstück, ob ihr Schuldner der Eigentümer, ein Generalunternehmer oder ein Mieter ist (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Frist ist kurz: «Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen» (Art. 839 Abs. 2 ZGB), und zwar für eine Pfandsumme, die der Eigentümer anerkannt oder das Gericht festgestellt hat (Art. 839 Abs. 3 ZGB).

Zwei Fälle kommen in der Praxis häufig vor:

  • Der Mieter eines Ladenlokals lässt die Sanitäranlagen erneuern: Das Pfandrecht besteht nur, «wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat» (Art. 837 Abs. 2 ZGB). Holen Sie diese Zustimmung vor Arbeitsbeginn schriftlich ein, sonst bleibt eine offene Rechnung gegen einen Mieter, der auszieht, ungesichert.
  • Als Subunternehmer eines Generalunternehmers haftet Ihnen das Grundstück der Bauherrschaft, auch ohne Vertrag mit ihr. «Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten» (Art. 837 Abs. 3 ZGB), was immer im Subunternehmervertrag steht.

Rat von RISTER

Halten Sie für jede Baustelle das Datum der Vollendung Ihrer Arbeiten schriftlich fest und verbuchen Sie Anzahlungen und Zahlungen pro Baustelle. Zahlt ein Kunde nicht, rechnen Sie die vier Monate ab diesem Datum; mit einer Debitorenliste pro Baustelle sehen Sie rechtzeitig, wann Sie handeln müssen.

GmbH oder AG

Für die meisten Sanitärfirmen, die mit einem oder zwei Gesellschaftern starten, passt die GmbH mit einem voll einbezahlten Stammkapital von 20 000 Franken. Die AG mit 100 000 Franken Aktienkapital, wovon mindestens 50 000 Franken einbezahlt, lohnt sich, wenn die Firma wächst oder sich um grössere Ausschreibungen bewirbt. Den Ablauf bis zum Handelsregistereintrag beschreiben wir auf unserer Seite Firmengründung in Genf.

Führt Ihre Firma auch Bauarbeiten aus, finden Sie den Landesmantelvertrag und die Solidarhaftung gegenüber Subunternehmern in unserem Beitrag zur Gründung eines Bauunternehmens; kommen Elektroinstallationen dazu, erklärt der Beitrag zur Gründung einer Elektrofirma die Bewilligung des ESTI.

Teure Fehler

  • Mit einer Installation beginnen, bevor der Versorger die Installationsanzeige genehmigt hat.
  • Annehmen, die Regeln von Basel gälten auch in Zürich, oder umgekehrt: Jeder Versorger hat seine eigenen Werkvorschriften.
  • Das SVGW-Zertifikat verfallen lassen: Es gilt fünf Jahre.
  • Den GAV erst beim ersten Kontrollbesuch lesen und keine Arbeitszeit erfassen.
  • AGB behalten, die eine Rügefrist von acht Tagen vorsehen: seit dem 1. Januar 2026 unwirksam.
  • Für einen Mieter arbeiten, ohne die schriftliche Zustimmung des Eigentümers, und erst später merken, dass kein Pfandrecht möglich ist.

FAQ: Sanitärfirma gründen in der Schweiz

Braucht man eine Bewilligung für eine Sanitärfirma?

Nicht vom Bund, aber oft vom Wasserversorger. In Basel dürfen nur Unternehmen mit einer Installationsbewilligung der IWB an Hausinstallationen arbeiten, und vor jeder Installation wird eine Installationsanzeige genehmigt. In Zürich werden Arbeiten an Haustechnikanlagen vorher bei der WVZ beantragt. Klären Sie die Regeln bei jedem Versorger ab, bevor Sie Angebote schreiben.

Welche Ausbildung verlangt die Wasserversorgung?

Massgebend ist oft das SVGW-Zertifikat nach Reglement GW 101, das der SVGW für die Wasserversorgungen registriert. Zugelassen wird, wer ein EFZ als Sanitärinstallateur und mindestens zwei Jahre Berufspraxis hat, oder einen Abschluss der Sekundarstufe II und mindestens vier Jahre Praxis in der Branche, jeweils mit einem SVGW-Richtlinienkurs. Das Zertifikat gilt fünf Jahre.

Welcher GAV gilt für Sanitärinstallateure?

Der GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche, gültig vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 und allgemeinverbindlich für die ganze Schweiz ausser Genf, Waadt und Wallis. Er sieht unter anderem durchschnittlich 40 Wochenstunden, 25 bis 30 Ferientage je nach Alter und einen vollen 13. Monatslohn vor. In Genf gilt ein eigener kantonaler GAV.

Wie lange hat der Kunde für eine Mängelrüge?

Seit dem 1. Januar 2026 hat der Kunde bei einem unbeweglichen Werk wie einer Sanitärinstallation 60 Tage für die Mängelrüge (Art. 367 Abs. 1bis OR), bei verdeckten Mängeln ab der Entdeckung (Art. 370 Abs. 4 OR). Kürzere Fristen in den AGB sind unwirksam, ebenso ein Ausschluss der Nachbesserung bei Bauten (Art. 368 Abs. 2bis OR). Die Verjährung beträgt fünf Jahre ab Abnahme.

Wie sichert ein Installateur seine Rechnung?

Mit dem Bauhandwerkerpfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Eintragung muss spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Ist ein Mieter der Schuldner, braucht es die Zustimmung des Eigentümers zu den Arbeiten. Zum Voraus verzichten kann man auf das Pfandrecht nicht.

Darf eine deutsche Firma in der Schweiz Reparaturen ausführen?

Ja, wenn sie jeden Einsatz vorher meldet. Die Wartefrist von acht Tagen nach der Meldung entfällt in Notfällen wie Reparaturen; die Arbeit darf dann frühestens am Tag der Meldung beginnen (Art. 6 Abs. 3 EntsV). Während des Einsatzes gelten die Mindestbedingungen des allgemeinverbindlich erklärten GAV, und die Berechtigung des lokalen Wasserversorgers bleibt nötig.

Quellen

Fazit

Eine Sanitärfirma gründen Sie in der Schweiz ohne Bundesbewilligung, arbeiten dürfen Sie aber erst, wenn der Wasserversorger Ihre Firma zulässt und Ihre Installationsanzeigen genehmigt. Mit dem ersten Angestellten kommen der GAV Gebäudetechnik und die Suva dazu. Ihre AGB müssen die 60-Tage-Frist seit dem 1. Januar 2026 berücksichtigen, und Ihre Buchhaltung muss jede Baustelle so verfolgen, dass Sie die vier Monate für das Bauhandwerkerpfandrecht nie verpassen. RISTER begleitet Installateure bei der Gründung ihrer Gesellschaft und danach bei Löhnen, Buchhaltung und Mehrwertsteuer, mit einer Geschäftsleitung, die 25 Jahre Erfahrung mit Schweizer KMU mitbringt.

Andrés Taracido, Treuhandexperte in Genf
Verfasst von

Andrés Taracido

Direktor von RISTER®, Treuhandgesellschaft in Genf. Eidgenössisches Diplom als Finanz- und Anlageexperte, CIWM, STEP/TEP, CAS in KMU-Besteuerung, Mitglied IAF.

Über 25 Jahre Erfahrung in der Begleitung von Unternehmern, KMU und internationalen Strukturen: Firmengründung, Steuerwesen, Verwaltung und Management in der Schweiz.