Wer in der Schweiz eine Elektrofirma gründet, braucht vor der ersten Rechnung eine allgemeine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI: eine einzige Bewilligung, gültig in der ganzen Schweiz, unbefristet. Ihre zentrale Bedingung ist keine Urkunde, sondern eine Person: der fachkundige Leiter. Verlässt er den Betrieb, erlischt die Bewilligung mit ihm. Dieser Leitfaden zeigt die Voraussetzungen der NIV, die Organisationsregeln, die effektiven Kosten und die Löhne nach dem neuen GAV 2026-2029.
Inhalt
- Bewilligungspflicht ab dem ersten Auftrag
- Die fachkundige Person, das Fundament des Dossiers
- Betriebsbewilligung und Organisationsregeln
- Rechtsform, Kapital und Zweckartikel
- Das ESTI-Gesuch: Gebühren, Verzeichnis, Gültigkeit
- Was die NIV bei jedem Auftrag verlangt
- Eingeschränkte Bewilligungen als Einstieg
- Der GAV 2026-2029 und die Löhne
- Die Fehler, die die Bewilligung kosten
Bewilligungspflicht ab dem ersten Auftrag
Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) lässt keinen Spielraum: Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt, oder fest angeschlossene elektrische Erzeugnisse anschliesst, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI. Es gibt keine Umsatzschwelle und keine Schonfrist. Der erste ohne Bewilligung ausgeführte Auftrag ist bereits strafbar, nach den Strafbestimmungen der Verordnung und des Elektrizitätsgesetzes.
Die Kontrolle ist in den Markt eingebaut. Vor Arbeitsbeginn muss jede Installationsarbeit der Netzbetreiberin gemeldet werden, an deren Niederspannungsnetz die Installation angeschlossen ist, und die Netzbetreiberinnen prüfen die Bewilligung im öffentlichen Verzeichnis des ESTI. Ohne Bewilligungsnummer keine Installationsanzeige, ohne Anzeige keine legale Baustelle, ob in Zürich, St. Gallen oder Bern. Der Marktzugang läuft über einen einzigen eidgenössischen Schalter, noch vor der ersten Offerte.
Die fachkundige Person, das Fundament des Dossiers
Die allgemeine Installationsbewilligung erhält ein Betrieb nur, wenn er eine fachkundige Person im Sinne von Artikel 8 NIV beschäftigt, eingebunden als fachkundiger Leiter. Es ist das am schwersten zu besetzende Profil des ganzen Projekts, und der Punkt, den Sie zuerst lösen sollten.
Der Hauptweg ist die höhere Fachprüfung, die Meisterprüfung: das eidgenössische Diplom als Experte in Installations- und Sicherheitstechnik. Wer es besitzt, ist von Gesetzes wegen fachkundig. Der alternative Weg kombiniert drei Jahre Installationspraxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person, eine bestandene Praxisprüfung und einen der aufgezählten Abschlüsse: das EFZ als Elektroinstallateur zusammen mit einem Abschluss einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule in Elektrotechnik oder Energietechnik, ein verwandtes EFZ oder eine Maturität mit einem solchen Abschluss, oder ein eidgenössisches Diplom in einem verwandten Beruf.
Über die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse entscheidet das ESTI selbst, in analoger Anwendung der Berufsbildungsverordnung. Das Verfahren wird nach effektivem Aufwand verrechnet und braucht Zeit: Es gehört an den Anfang des Projektplans, nicht ans Ende.
Empfehlung RISTER
Sind Sie nicht selbst fachkundig, rekrutieren Sie den fachkundigen Leiter vor allem anderen: vor der Gründung, vor dem Mietvertrag, vor den Fahrzeugen. Das Profil ist rar und umworben, und die Bewilligung existiert nur, solange diese Person an Bord ist. Vereinbaren Sie eine lange Kündigungsfrist und lassen Sie parallel einen Elektro-Projektleiter ausbilden, der die Aufsicht über die Kontrollen übernehmen kann.
Betriebsbewilligung und Organisationsregeln
Artikel 9 NIV knüpft die Betriebsbewilligung an drei Bedingungen: eine fachkundige Person, die so eingebunden ist, dass sie die Installationsarbeiten wirksam überwachen kann, Ausbildung auf dem neuesten Stand der Technik und die Gewähr, dass die Verordnung eingehalten wird. Dahinter stehen harte Kennzahlen, die das Wachstum des Betriebs steuern.
| Organisationsregel | Rechtsgrundlage | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Fachkundiger Leiter im Teilpensum: mindestens 40 %, in höchstens zwei Betrieben | Art. 9 Abs. 3 NIV | Der « gemietete Konzessionsträger » mit ein paar Stunden pro Monat ist per Definition ausgeschlossen |
| Ein vollzeitlicher fachkundiger Leiter pro 20 in der Installation beschäftigte Personen | Art. 10 Abs. 1 NIV | Der 21. Monteur löst den Bedarf nach einer zweiten fachkundigen Person aus |
| Delegation an höchstens 3 kontrollberechtigte Personen mit je höchstens 10 Beaufsichtigten | Art. 10 Abs. 2 NIV | Ab der zweiten Equipe braucht es eine Aufsichtsstruktur |
| Installationsarbeiten nur durch Inhaber eines EFZ als Elektroinstallateur oder Montage-Elektriker | Art. 10a Abs. 1 NIV | Keine unqualifizierten Arbeitskräfte an Installationen, Lernende unter Aufsicht ausgenommen |
| Höchstens fünf Lernende oder Hilfskräfte pro Aufsichtsperson | Art. 10a Abs. 5 NIV | Die Ausbildungskapazität hat eine strukturelle Obergrenze |
Quelle: NIV (SR 734.27), konsolidierter Text, Stand 1. Juli 2024.
Auch die Vergabe an Dritte folgt dieser Logik: Ein bewilligter Betrieb darf Installationsarbeiten nur an Betriebe weitergeben, die selbst die Anforderungen von Artikel 9 erfüllen, oder an Einzelpersonen, die wie eigenes Personal in die Betriebsorganisation eingebunden sind. Die Verantwortung für die Arbeiten und die Schlusskontrolle bleibt in jedem Fall beim vergebenden Betrieb. Zweigniederlassungen brauchen keine eigene Bewilligung, müssen aber dieselben Anforderungen erfüllen.
Rechtsform, Kapital und Zweckartikel
Die NIV schreibt keine Rechtsform vor. Ein Einzelunternehmer, der selbst fachkundig ist, erhält die Bewilligung als natürliche Person. Sobald Personal, Fahrzeuge und parallele Baustellen dazukommen, drängt sich die Kapitalgesellschaft auf: eine GmbH ab 20’000 Franken Stammkapital oder eine AG ab 100’000 Franken, wovon 50’000 liberiert. Es gelten die üblichen Gründungsschritte nach OR, die wir mit unserem Service Firmengründung abdecken.
Drei Punkte verdienen beim Notar besondere Aufmerksamkeit. Der Zweckartikel muss die elektrischen Installationsarbeiten abdecken, denn die Bewilligung wird dem Betrieb für diese Tätigkeit erteilt. Die Bewilligung ist nicht übertragbar: Bei einer Übernahme oder Umwandlung stellt die neue Einheit ein eigenes Gesuch, was zu planen ist, damit das Auftragsbuch nicht stillsteht. Und obwohl die NIV keine Haftpflichtversicherung verlangt, arbeitet kein seriöser Installateur ohne Betriebshaftpflicht mit Deckung für Brand- und Gebäudeschäden; Verwaltungen und Generalunternehmer verlangen sie vertraglich.
Gründung und Bewilligung
Die Gesellschaft wird auf das ESTI-Dossier hin gegründet, nicht umgekehrt
Zweckartikel, Anstellung des fachkundigen Leiters, Zeitplan für Anerkennung und ESTI-Gesuch, Sozialversicherungsanmeldungen: Die Reihenfolge der Schritte entscheidet über das Datum Ihrer ersten Rechnung. RISTER® gründet Ihre Gesellschaft mit Blick auf das Bewilligungsdossier, das folgt.
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Das ESTI-Gesuch: Gebühren, Verzeichnis, Gültigkeit
Das Gesuch wird online beim ESTI eingereicht, mit Sitz in Fehraltorf. Die Bewilligung nennt den Inhaber, den fachkundigen Leiter mit seinem Pensum, die kontrollberechtigten Personen und die gegenüber den Netzbetreiberinnen zeichnungsberechtigten Personen. Sie ist unbefristet, nicht übertragbar und in der ganzen Schweiz gültig.
| ESTI-Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Allgemeine Installationsbewilligung für einen Betrieb (Art. 9 NIV) | Nach effektivem Aufwand, mindestens CHF 460 |
| Bewilligung für eine natürliche Person (Art. 7 NIV) | Mindestens CHF 460 |
| Ersatzbewilligung nach Weggang des fachkundigen Leiters (Art. 11 NIV) | CHF 460, Verlängerung CHF 305 |
| Prüfung für eine eingeschränkte Bewilligung nach Art. 13 oder 14 NIV | CHF 985 |
| Prüfung für die Anschlussbewilligung nach Art. 15 NIV | CHF 365 |
| Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung nach bestandener Prüfung | CHF 360 |
Quelle: Gebührenliste des ESTI nach NIV, Version vom 3. Dezember 2025. Beträge bei Einreichung bestätigen.
Zwei Pflichten begleiten die Bewilligung während der ganzen Lebensdauer des Betriebs. Jede Tatsache, die eine Änderung erfordert, allen voran ein Wechsel des fachkundigen Leiters, ist dem ESTI innert zwei Wochen zu melden. Und die Bewilligung steht in einem öffentlichen Verzeichnis: Kunden, Verwaltungen und Netzbetreiberinnen können Ihren Status jederzeit prüfen, und auch ein Widerruf wird dort publiziert.
Was die NIV bei jedem Auftrag verlangt
Die Bewilligung eröffnet einen Zyklus, der sich bei jeder Installation wiederholt. Vor Arbeitsbeginn die Installationsanzeige an die Netzbetreiberin. Während der Arbeiten eine baubegleitende Erstprüfung mit Protokoll. Vor der Übergabe die betriebsinterne Schlusskontrolle durch eine fachkundige oder kontrollberechtigte Person, deren Ergebnisse in den Sicherheitsnachweis (SiNa) einfliessen, der dem Eigentümer übergeben wird; der Abschluss der Arbeiten wird der Netzbetreiberin mit diesem Nachweis gemeldet.
Bei Installationen mit einer Kontrollperiode unter 20 Jahren kommt innert sechs Monaten nach der Übergabe eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Organ hinzu, und die Unabhängigkeitsregel ist strikt: Wer an Planung oder Ausführung beteiligt war, darf nicht kontrollieren. Die Perioden des NIV-Anhangs takten danach das Leben der Installation: 20 Jahre für Wohnbauten, 10 Jahre für Büros, Werkstätten und Landwirtschaft, 5 Jahre für Industrie- und Gewerberäume sowie Publikumsbauten, 1 Jahr für Baustellen und Märkte. Technischer Massstab all dieser Kontrollen ist die Niederspannungs-Installationsnorm NIN 2025 (SN 411000), in Kraft seit dem 1. Januar 2025, neu mit einem Kapitel zu Prosumer-Anlagen.
Eingeschränkte Bewilligungen als Einstieg
Nicht jedes Geschäftsmodell braucht die allgemeine Bewilligung. Die NIV kennt drei eingeschränkte Bewilligungen, die nach einer ESTI-Prüfung erteilt werden und je ein eigenes Geschäftsmodell tragen.
Die Anschlussbewilligung nach Artikel 15 erlaubt das Anschliessen und Auswechseln der darin bezeichneten Erzeugnisse: der Weg für Heizungs-, Kälte- und Küchenbauer, die ihre eigenen Geräte anschliessen wollen; die Prüfung kostet 365 Franken. Die Bewilligung für Spezialinstallationen nach Artikel 14 deckt Bereiche mit besonderen Kenntnissen ab: Alarmanlagen, Warenaufzüge, Leuchtreklamen und vor allem Photovoltaikanlagen, stationäre Batteriespeicher und USV-Anlagen. Ein Solarbetrieb ohne fachkundige Person geht diesen Weg: drei Jahre Praxis an solchen Anlagen unter qualifizierter Aufsicht oder eine vom ESTI bestimmte spezifische Ausbildung, dann die Prüfung für 985 Franken. Die Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen nach Artikel 13 ist die des Betriebselektrikers in Industrie, Spital oder Infrastruktur: keine Leistungen an Dritte, dafür laufende fachliche Begleitung durch eine akkreditierte Inspektionsstelle.
Der GAV 2026-2029 und die Löhne
Der Gesamtarbeitsvertrag der schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche ist in der Version 2026-2029 am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Er ist allgemeinverbindlich erklärt und gilt für die Branche in der ganzen Schweiz, mit Ausnahme von Genf und dem Wallis, die eigene kantonale Verträge kennen. Ab dem ersten Mitarbeitenden setzt er Ihre Lohnuntergrenze.
| Kategorie | Mindestlohn 2026 | Mit Erfahrung |
|---|---|---|
| Elektroinstallateur EFZ | CHF 4’500 | CHF 5’000 nach 1 Jahr |
| Montage-Elektriker EFZ | CHF 4’300 | CHF 4’700 nach 1 Jahr |
| Gebäudeinformatiker EFZ | CHF 4’770 | CHF 5’300 nach 1 Jahr |
| Baustellenleiter mit Fachausweis | CHF 5’600 | Ab bestandener Prüfung |
| Personal ohne Branchen-EFZ | CHF 4’200 | CHF 4’500 nach 2 Jahren |
Quelle: GAV der schweizerischen Elektrobranche 2026-2029, monatliche Mindestlöhne. Die Minima steigen 2027 und 2029 um je CHF 100; Beträge bei der Paritätischen Landeskommission bestätigen.
Die Bruttojahresarbeitszeit beträgt 2’088 Stunden für 2026 auf Basis der 40-Stunden-Woche. Dazu kommen die Vollzugskostenbeiträge von 21 Franken pro Monat zulasten des Arbeitgebers und 21 Franken Lohnabzug, Lernende ausgenommen. Zusammen mit Zuschlägen und baustellengenauer Zeiterfassung macht das die Lohnadministration zum grössten administrativen Posten eines Installationsbetriebs; genau dafür steht unser Service Administration, Buchhaltung und Löhne.
Die Fehler, die die Bewilligung kosten
Der erste Fehler ist, die Bewilligung als sicheren Besitz zu behandeln. Sie ist unbefristet, hängt aber an der Anwesenheit des fachkundigen Leiters: Mit seiner Kündigung ist sie nicht mehr gültig. Dem Betrieb bleibt die Ersatzbewilligung nach Artikel 11, sechs Monate, einmal verlängerbar, unter verstärkter Aufsicht des ESTI auf eigene Kosten. Sechs Monate sind kurz für ein rares Profil; der Nachfolgeplan gehört vor die Krise.
Der zweite ist der Gefälligkeits-Konzessionär. Ein Diplomträger auf dem Papier, zu 10 % aus einem anderen Kanton tätig, erfüllt weder das 40-Prozent-Minimum noch die wirksame Aufsicht. Die NIV stellt es unter Strafe, Arbeiten zu melden, die von nicht in den Betrieb eingebundenen Personen ausgeführt wurden, oder dafür einen Sicherheitsnachweis auszustellen, und der Widerruf wird im Verzeichnis publiziert. Ein Verwaltungsratsmandat oder eine Domiziladresse ersetzt den fachkundigen Leiter nie; wir sagen das auch dann, wenn es ein Projekt verzögert.
Dann die Wachstumsfallen: mehr als 20 in der Installation beschäftigte Personen ohne zweite fachkundige Person, Installationsarbeiten durch Personal ohne Branchen-EFZ, oder die verpasste unabhängige Abnahmekontrolle bei Gewerberäumen. Jeder Schritt ist über die Installationsanzeigen dokumentiert, Abweichungen sind sichtbar. Wie bei der Gründung einer Sicherheitsfirma gilt: Compliance ist in diesem Gewerbe kein Zustand, sondern eine Organisation.
FAQ: Elektrofirma gründen in der Schweiz
Braucht eine Elektrofirma in der Schweiz eine Bewilligung?
Ja. Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI. Sie ist eidgenössisch, in der ganzen Schweiz gültig und unbefristet. Sie steht in einem öffentlichen Verzeichnis, das die Netzbetreiberinnen vor jeder Installationsanzeige prüfen; Arbeiten ohne Bewilligung fallen deshalb ab der ersten Baustelle auf.
Wer gilt als fachkundige Person nach NIV?
Von Gesetzes wegen der Inhaber der höheren Fachprüfung als Experte in Installations- und Sicherheitstechnik, also der Meisterprüfung. Der alternative Weg kombiniert drei Jahre Installationspraxis unter Aufsicht, eine bestandene Praxisprüfung und einen aufgezählten Abschluss, etwa das EFZ als Elektroinstallateur plus ein FH- oder HF-Diplom in Elektrotechnik. Über ausländische Abschlüsse entscheidet das ESTI, nach Aufwand verrechnet.
Was kostet die ESTI-Bewilligung?
Die Erteilung der allgemeinen Installationsbewilligung an einen Betrieb wird nach effektivem Aufwand verrechnet, mindestens 460 Franken. Die Prüfungen für die eingeschränkten Bewilligungen kosten 985 Franken für betriebseigene oder Spezialinstallationen und 365 Franken für die Anschlussbewilligung, die Erteilung nach bestandener Prüfung 360 Franken. Dazu kommen die Gründungskosten der Gesellschaft.
Kann ich eine Elektrofirma gründen, ohne selbst Elektriker zu sein?
Ja, sofern der Betrieb eine fachkundige Person als fachkundigen Leiter anstellt, so eingebunden, dass sie die Arbeiten wirksam überwacht. Ein Teilpensum ist ab 40 % zulässig, mit entsprechender Arbeitslast und höchstens zwei Betrieben, und pro 20 in der Installation beschäftigte Personen braucht es einen vollzeitlichen fachkundigen Leiter. Das zu steuernde Risiko ist sein Weggang: Mit ihm erlischt die Bewilligung.
Was passiert, wenn der fachkundige Leiter kündigt?
Die Bewilligung ist ab seinem Austritt nicht mehr gültig, denn sie ist an seine Person gebunden. Die Änderung ist dem ESTI innert zwei Wochen zu melden, und der Betrieb kann eine Ersatzbewilligung für sechs Monate erhalten, einmal um sechs Monate verlängerbar, unter besonderer Aufsicht des ESTI auf eigene Kosten. Findet sich in dieser Frist keine neue fachkundige Person, steht die Installationstätigkeit still.
Geht eine Solarfirma auch ohne Meisterprüfung?
Ja, über die Bewilligung für Spezialinstallationen nach Artikel 14 NIV, die unter anderem Photovoltaikanlagen, stationäre Batteriespeicher und USV-Anlagen abdeckt. Verlangt werden drei Jahre Praxis an solchen Anlagen unter qualifizierter Aufsicht oder eine vom ESTI bestimmte spezifische Ausbildung, dazu die Prüfung für 985 Franken. Installationsanzeige und unabhängige Abnahmekontrolle gelten auch hier.
Quellen
Fazit
Eine Elektrofirma gründet man in fester Reihenfolge: zuerst die fachkundige Person, dann die Gesellschaft, darauf die ESTI-Bewilligung, danach die Auftragsdisziplin, die sich wiederholt: Installationsanzeige, Schlusskontrolle, Sicherheitsnachweis. Das eidgenössische Regime ist ein seltener Wettbewerbsvorteil, eine einzige unbefristete Bewilligung für das ganze Land, aber es hängt an einem Faden: dem fachkundigen Leiter, dessen Weggang den Betrieb stilllegt.
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