Eine Ärztegesellschaft gründen: Berufsausübungsbewilligung, OKP-Zulassung der Praxis und der Ärzte, Zulassungsbeschränkung und TARDOC

von | Last updated Sep 18, 2026

Wer eine Arztpraxis gründen will, prüft heute oft die AG oder die GmbH statt der Einzelfirma. Die Gesellschaft erleichtert Abrechnung, Anstellungen und Nachfolge, sie ersetzt aber keine persönliche Voraussetzung: Jede Ärztin und jeder Arzt braucht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung und muss die Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) persönlich erfüllen. Die abrechnende Gesellschaft braucht ihre eigene Zulassung, in vielen Kantonen zusätzlich eine Betriebsbewilligung, und ihre Ärzte zählen bei den kantonalen Höchstzahlen mit.

RISTER® zeigt, in welcher Reihenfolge sich die Fragen stellen, was eine AG oder GmbH tatsächlich verändert und wo die Kantone unterschiedlich vorgehen, am Beispiel von Zürich und Genf.

Berufsausübungsbewilligung, OKP-Zulassung, ZSR-Nummer

«Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird» (Art. 34 Medizinalberufegesetz, MedBG). Erteilt wird sie, wenn die Person ein eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und eine Amtssprache des Kantons beherrscht; Ärztinnen und Ärzte brauchen «zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel» (Art. 36 MedBG). Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung vorgesehen ist; zuständig ist die Medizinalberufekommission (Art. 15 MedBG).

Die Bewilligungen einer Ärztegesellschaft im Überblick
Bewilligung Wofür Wer sie erhält
Berufsausübungsbewilligung Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung Jede Ärztin, jeder Arzt (Art. 34 MedBG)
OKP-Zulassung Abrechnung zulasten der Grundversicherung Jeder Arzt und die Gesellschaft als Einrichtung (Art. 36 KVG)
Kantonale Betriebsbewilligung Tätigkeit im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person Die Gesellschaft, je nach kantonalem Recht
ZSR-Nummer Rechnungen und Rezepte zulasten der OKP Die zugelassene natürliche oder juristische Person, vergeben von santéservices sa

Die Abrechnungsnummer heisst in der Deutschschweiz ZSR-Nummer, in der Romandie RCC. Sie wird von santéservices sa verwaltet, dem Namen, unter dem die frühere SASIS AG und die übrigen Gesellschaften der santésuisse-Gruppe seit dem 1. Juli 2026 auftreten. Die Nummer ist keine Zulassung, sondern setzt sie voraus.

Drei Jahre Weiterbildungsstätte und Sprachprüfung

Seit 2022 hängt die OKP-Zulassung nicht mehr nur am Titel. Ärztinnen und Ärzte «müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben» und die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz «mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung» nachweisen (Art. 37 Abs. 1 Krankenversicherungsgesetz, KVG).

  • Keine Sprachprüfung braucht, wer eine Schweizer gymnasiale Maturität mit der Amtssprache der Region als Grundlagenfach, ein in dieser Sprache erworbenes eidgenössisches Diplom oder ein in dieser Sprache erworbenes und anerkanntes ausländisches Diplom besitzt. Für eine in Deutschland ausgebildete Ärztin, die in Basel oder Zürich tätig wird, entfällt die Prüfung also bei anerkanntem deutschsprachigem Diplom.
  • Ausnahmen von den drei Jahren: Bei Unterversorgung können die Kantone Allgemeine Innere Medizin oder Praktischen Arzt als einzigen Weiterbildungstitel, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie davon ausnehmen (Art. 37 Abs. 1bis KVG, befristet bis 31. Dezember 2027).
  • Elektronisches Patientendossier: Zugelassene Leistungserbringer schliessen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft an (Art. 37 Abs. 3 KVG).
  • Qualität: Nachzuweisen sind qualifiziertes Personal, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem, ein internes Berichts- und Lernsystem und die Ausstattung für nationale Qualitätsmessungen (Art. 38 und 58g Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

Zulassungsbeschränkung: auch Ärzte einer Gesellschaft zählen

«Die Kantone beschränken in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen» (Art. 55a Abs. 1 KVG). Auf die Höchstzahl angerechnet werden ausdrücklich auch Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit «in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n» ausüben, also in einer Ärztegesellschaft.

Weiter tätig sein dürfen Ärzte, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen waren und zulasten der OKP gearbeitet haben, sowie jene, die schon damals in einer Einrichtung tätig waren und dort bleiben (Art. 55a Abs. 5 KVG). Steigen die Kosten in einem Fachgebiet überdurchschnittlich, kann ein Kanton neue Zulassungen in diesem Fachgebiet ganz stoppen (Art. 55a Abs. 6 KVG).

Wichtig

Keine Rechtsform erlaubt es, Leistungen einer nicht zugelassenen Ärztin über die Gesellschaft zulasten der OKP abzurechnen. Der Kanton Genf hält fest, dass eine Anstellung in einer ambulanten Einrichtung nicht dazu dienen kann, die Zulassungsbeschränkung zu umgehen. Klären Sie die Situation jedes Fachgebiets beim Kanton, bevor Sie Mietvertrag und Gründung unterschreiben.

Einzel- oder Gruppenpraxis oder Institution: die Betriebsbewilligung

Auf Bundesebene ist die Ärztegesellschaft eine Einrichtung, «die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen» dient (Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG). Sie wird zugelassen, wenn sie ihre Leistungen durch Ärzte mit kantonaler Bewilligung und eidgenössischem Weiterbildungstitel erbringt und die Qualitätsanforderungen erfüllt (Art. 39 KVV); zudem müssen die dort tätigen Ärzte die drei Jahre und die Sprachkompetenz selbst mitbringen (Art. 37 Abs. 2 KVG). Ob der Kanton zusätzlich eine Betriebsbewilligung verlangt, regelt das kantonale Gesundheitsrecht.

Zürich

Der Kanton Zürich formuliert die Grenze deutlich: «Wenn Gesundheitsfachpersonen im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person (bspw. AG oder GmbH) Leistungen erbringen möchten, benötigen sie eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion.» Diese ist «immer einzuholen», auch wenn die angestellten Ärzte bereits eine eigene Zürcher Berufsausübungsbewilligung haben. Wer dagegen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, «also in Form der klassischen Einzel- oder Gruppenpraxis», braucht keine.

  • Voraussetzungen (§ 36 Gesundheitsgesetz ZH): angemessene Einrichtung, notwendiges Personal, eine gesamtverantwortliche Leitung und darin eine fachlich verantwortliche Person mit Zürcher Berufsausübungsbewilligung, die nachweislich in die Geschäftsführung eingebunden ist.
  • Unterlagen: unter anderem Betreibungsregisterauszug, Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens CHF 5 Mio. Deckung, Betriebskonzept mit Notfallkonzept, Konzept zur Patientendokumentation, Organigramm und Standortliste.
  • Verfahren: Gebühr in der Regel CHF 1000, Bearbeitung laut Kanton in der Regel sechs bis acht Wochen ab vollständigem Gesuch, Befristung auf zehn Jahre mit Verlängerung. «Eine Betriebsaufnahme vor Erteilung der Betriebsbewilligung ist nicht gestattet.»

Genf

Genf nimmt Einzel- und Gruppenpraxen vom Bewilligungsregime der Gesundheitsinstitutionen aus, versteht unter Gruppenpraxis aber einen Zusammenschluss von Einzelpraxen mit gemeinsamen Räumen oder Personal, von denen jede eine eigene Unternehmens-Identifikationsnummer hat (Art. 1 Abs. 2 Reglement über die Gesundheitsberufe). Eine einzelne AG oder GmbH, welche die Ärzte anstellt, kann dort als privates medizinisches Etablissement bewilligungspflichtig sein (Art. 20 Reglement über die Gesundheitsinstitutionen), mit einer Gebühr von 1650 Franken. Zwei Kantone, dieselbe Logik: Wer die Ärzte in eigenem Namen tätig werden lässt, verlässt das Praxismodell.

Ärztegesellschaft gründen

Die Gesellschaft passend zu Zulassungen und Betriebsbewilligung

Wahl zwischen GmbH und AG, Statuten und Aktionärbindungsvertrag unter Ärzten, Lohn- und Dividendenpolitik, Löhne und Sozialversicherungen von Ärzten und Praxispersonal, Buchhaltung und Steuern: RISTER® strukturiert Ihr Projekt in Abstimmung mit Ihrer Anwältin und Ihren Gesuchen bei Kanton und santéservices.

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Einzelfirma, GmbH oder AG: was sich ändert

Einzelpraxis oder Ärztegesellschaft: praktische Unterschiede
Thema Einzelfirma GmbH oder AG
OKP-Zulassung Die Ärztin, der Arzt Die Gesellschaft als Einrichtung und jeder dort tätige Arzt
ZSR-Nummer und Rechnungen Im Namen des Arztes Im Namen der Gesellschaft
Kantonale Betriebsbewilligung In der Regel nicht nötig Je nach Kanton erforderlich, etwa in Zürich
Status des Arztes Selbstständig erwerbend Angestellt: AHV, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge
Besteuerung Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit Gewinn in der Gesellschaft, Lohn und Dividende beim Arzt
Mindestkapital Keines CHF 20 000 (GmbH), CHF 100 000 mit mindestens CHF 50 000 einbezahlt (AG)

Die Gesellschaft erleichtert Ein- und Austritt von Partnern, die Anstellung zugelassener Ärzte und die Trennung von Privat- und Praxisvermögen. Sie verlangt dafür eine kaufmännische Buchführung, eine bewusste Aufteilung zwischen Lohn und Dividende und schriftliche Regeln unter den Beteiligten. Bei der direkten Bundessteuer sind Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent «im Umfang von 70 Prozent steuerbar» (Art. 20 Abs. 1bis DBG).

Die berufliche Verantwortung bleibt persönlich. Die Berufspflichten des MedBG gelten für jede Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung, darunter Werbung, «die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist», und eine Berufshaftpflichtversicherung nach Art und Umfang der Risiken (Art. 40 MedBG). Die Aufsichtsbehörde kann bis zu einem definitiven Berufsausübungsverbot gehen, Bussen reichen bis 20 000 Franken (Art. 43 MedBG).

TARDOC und Ambulante Pauschalen seit 1. Januar 2026

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) fasst den Systemwechsel zusammen: «Seit dem 1. Januar 2026 gilt für ambulante ärztliche Behandlungen ein neues Tarifsystem: TARDOC und Ambulante Pauschalen ersetzen TARMED.»

  • TARDOC bleibt ein Einzelleistungstarif, vor allem für Leistungen in einfachen Infrastrukturen wie der ambulanten Grundversorgung, mit «rund 1400 Tarifpositionen gegenüber den zuvor über 4600 Positionen».
  • Ambulante Pauschalen, ungefähr 300, vergüten aufwändigere Behandlungen mit einem festen Betrag und werden vorerst für Leistungen angewendet, die in erster Linie Spitäler erbringen.
  • Weiterentwicklung: Die Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) pflegt das System; die Tarifstrukturen sollen am 1. Januar 2027 erstmals aktualisiert werden.

Für eine Ärztegesellschaft ist das mehr als eine Softwarefrage: Umsatz pro Arzt, Verteilschlüssel unter den Partnern und variable Lohnanteile beruhen auf dem Tarif und müssen neu gerechnet werden.

MWST, Sozialversicherungen und Buchhaltung

  • MWST: Von der Steuer ausgenommen sind die von Ärztinnen und Ärzten «erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen» (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG), ebenso Heilbehandlungen in Ambulatorien. Die Kehrseite: Die Vorsteuer auf Investitionen für diese Behandlungen ist nicht abziehbar. «Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung.»
  • Sozialversicherungen: Die angestellte Ärztin ist wie jede Arbeitnehmerin versichert; AHV, Unfallversicherung und berufliche Vorsorge laufen über die Gesellschaft.
  • Buchhaltung: Umsatz pro Arzt und Tarif, Verteilschlüssel und Lohnabrechnung gehören in eine saubere Struktur; unser Beitrag zum Kontenplan Schweiz zeigt die Grundlagen.

Tipp von RISTER

Legen Sie drei Termine übereinander, bevor Sie gründen: die OKP-Zulassung jeder Ärztin, die Zulassung und gegebenenfalls Betriebsbewilligung der Gesellschaft und den Bezug der Räume. Im Aktionärbindungsvertrag regeln Sie, was geschieht, wenn eine Partnerin ihre Zulassung verliert, ihr Pensum reduziert oder austritt, denn der Wert der Gesellschaft hängt an den Zulassungen, die in ihr tätig sind.

Typische Fehler bei der Gründung einer Ärztegesellschaft

  • Die Gesellschaft für bewilligt halten: Berufsausübungsbewilligung und Zulassungsvoraussetzungen bleiben persönlich.
  • Die Betriebsbewilligung vergessen: In Zürich darf der Betrieb einer AG oder GmbH vor ihrer Erteilung nicht aufgenommen werden.
  • Eine nicht zugelassene Ärztin anstellen und ihre Leistungen über die Gesellschaft abrechnen.
  • Mietvertrag vor Prüfung der Höchstzahlen im Fachgebiet unterschreiben.
  • Mit TARMED-Positionen planen, obwohl seit dem 1. Januar 2026 mit TARDOC und Ambulanten Pauschalen abgerechnet wird.

FAQ: Arztpraxis gründen als AG oder GmbH

Darf eine Arztpraxis in der Schweiz als AG oder GmbH geführt werden?

Ja. Das KVG kennt Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte dienen. Jede Ärztin behält aber ihre eigene Berufsausübungsbewilligung und muss die Zulassungsvoraussetzungen persönlich erfüllen, und die Gesellschaft braucht eine eigene OKP-Zulassung sowie je nach Kanton eine Betriebsbewilligung.

Braucht eine Ärzte-AG im Kanton Zürich eine Betriebsbewilligung?

Ja, sobald Ärztinnen und Ärzte im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person tätig sind, auch wenn sie bereits eine eigene Berufsausübungsbewilligung haben. Die klassische Einzel- oder Gruppenpraxis im eigenen Namen braucht keine.

Umgeht eine Ärztegesellschaft die Zulassungsbeschränkung?

Nein. Die Höchstzahlen gelten ausdrücklich auch für Ärztinnen und Ärzte, die in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG tätig sind.

Wie viele Jahre Schweizer Berufserfahrung braucht es für die OKP-Zulassung?

Mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte, dazu die Sprachkompetenz der Region. Bis Ende 2027 können Kantone bei Unterversorgung bestimmte Grundversorger und Pädiater davon ausnehmen.

Was ist die ZSR-Nummer?

Die Zahlstellenregister-Nummer, mit der zugelassene Ärzte und Einrichtungen zulasten der OKP abrechnen. Sie wird von santéservices sa vergeben und ersetzt die kantonale Zulassung nicht.

Muss eine Arztpraxis MWST abrechnen?

Für Heilbehandlungen von Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung nicht, sie sind von der Steuer ausgenommen. Dafür ist die Vorsteuer auf den zugehörigen Investitionen nicht abziehbar, und die Abgabe von Prothesen und orthopädischen Apparaten bleibt steuerbar.

Quellen

Fazit

Eine Arztpraxis als AG oder GmbH zu gründen erspart keiner Ärztin die persönlichen Voraussetzungen: kantonale Berufsausübungsbewilligung, drei Jahre an einer Schweizer Weiterbildungsstätte, Sprachkompetenz und einen Platz innerhalb der Höchstzahlen. Die Gesellschaft braucht ihre eigene OKP-Zulassung und, wo sie die Ärzte in ihrem Namen tätig werden lässt, oft eine Betriebsbewilligung, wie Zürich und Genf zeigen. Ihr Nutzen liegt in Abrechnung, Partnerwechseln, Anstellungen, Besteuerung und Nachfolge, unter einem seit 2026 neuen Tarif.

RISTER – Treuhand in Genf gründet die Ärztegesellschaft im Rahmen unserer Firmengründung und führt anschliessend Administration, Buchhaltung, Löhne und Steuern. Wir bauen keine Strukturen, die Zulassungen umgehen sollen, und sagen es, wenn im Dossier ein Schritt fehlt. Für ein Gespräch kontaktieren Sie uns.

Andrés Taracido, Treuhandexperte in Genf
Verfasst von

Andrés Taracido

Direktor von RISTER®, Treuhandgesellschaft in Genf. Eidgenössisches Diplom als Experte für Finanz- und Anlagewesen, CIWM, STEP/TEP, CAS in KMU-Besteuerung, Mitglied IAF.

Über 25 Jahre Erfahrung in der Begleitung von Unternehmern, KMU und internationalen Strukturen: Firmengründung, Steuerwesen, Verwaltung und Management in der Schweiz.