Ein Ingenieurbüro in der Schweiz zu gründen verlangt keine Bundesbewilligung: Der Bund regelt den Ingenieurberuf nicht. Wer aus Deutschland oder Österreich kommt, sucht deshalb vergeblich nach dem Vertrauten. Es gibt keine Bauvorlageberechtigung, keine Ingenieurkammer, keine Pflichtmitgliedschaft und keine Gewerbeanmeldung.
Die Hürde liegt woanders. Sechs Kantone knüpfen die Unterschrift unter ein Baugesuch an eine Eintragung oder eine kantonale Bewilligung. Zürich gehört nicht dazu, Genf und das Tessin schon. Und diese Eintragung gehört einer Person, nie der Firma: Eine GmbH ohne eingetragenen Ingenieur reicht kein Baugesuch ein.
Inhaltsverzeichnis
- Ingenieur und Bauingenieur: was geregelt ist und was nicht
- Die sechs Kantone, die die Unterschrift regeln
- Das REG-Register: drei Stufen, nur natürliche Personen
- Rechtsform, Kapital und Aktionärsbindungsvertrag
- SIA-Ordnungen, Verträge und Berufshaftpflicht
- Die MWST des Ingenieurbüros, auch bei Auslandsmandaten
- Löhne und Gesamtarbeitsverträge
- Die Fallstricke, die ein Dossier blockieren
Ingenieur und Bauingenieur: was geregelt ist und was nicht
Ausgangspunkt ist ein Satz des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) in seiner Notiz zur Ausübung des Ingenieurberufs in der Schweiz: Der Ingenieurberuf als solcher ist nicht reglementiert, geregelt sind nur einzelne Facetten, allen voran der Bauingenieur. Eine Bundesgesetzgebung zur Berufsausübung existiert nicht, weshalb jeder Kanton selbst entscheidet, ob er Kriterien festlegt oder die Ausübung frei lässt.
Konkret: Maschinen-, Informatik-, Umwelt- oder Life-Sciences-Ingenieure können ihr Büro überall in der Schweiz ohne Vorbewilligung eröffnen, notfalls mit einem nicht anerkannten ausländischen Diplom, sofern die Kundschaft es akzeptiert. Geregelt ist das Bauingenieurwesen, und nur in einzelnen Kantonen, weil es die Sicherheit von Bauwerken betrifft. Landesweit reglementiert ist einzig der patentierte Ingenieur-Geometer, der der Eidgenössischen Geometerkommission untersteht und hier nicht behandelt wird.
Die praktische Folge: Ihr Projekt scheitert nie an der Gründung. Es scheitert allenfalls am Tag, an dem Sie in einem reglementierten Kanton Ihr erstes Baugesuch einreichen.
Die sechs Kantone, die die Unterschrift regeln
Sechs Kantone haben von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht. In allen übrigen, auch in Zürich, Bern, Basel, Zug und im Aargau, ist der Beruf frei.
| Kanton | Was verlangt wird | Wofür es nötig ist |
|---|---|---|
| Genf | Eintrag in die Liste der fachlich qualifizierten Beauftragten (MPQ) nach kantonalem Gesetz L 5 40: Diplom und zwei Jahre Praxis oder Eintrag REG A oder B | Baugesuche unterschreiben und die Bauleitung übernehmen |
| Waadt | Bewilligung zur Berufsausübung, üblicherweise über den REG-Eintrag (drei Jahre Erfahrung) | Baupläne unterschreiben |
| Neuenburg | Eintrag im kantonalen Register der Architekten, Bauingenieure, Urbanisten und Raumplaner, mit Bachelor oder Master einer Fachhochschule, der UNIL oder einer ETH | Pläne erstellen, unterschreiben und ausführen lassen |
| Freiburg | REG-Eintrag (drei Jahre Erfahrung); Dienstleistungserbringer ohne Niederlassung erhalten keine formelle Bewilligung, müssen die Anerkennung aber beim Einreichen belegen | Baugesuche unterschreiben |
| Tessin | Bewilligung des Ordine degli ingegneri e degli architetti del Cantone Ticino (OTIA) nach dem Gesetz LEPIA | Baugesuch einreichen, Bauleitung, Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen |
| Luzern | Eine Ausbildung, aber kein Eintragungsverfahren, keine Standesorganisation, keine Praxisbewilligung | Prüfung im Einzelfall, meist auf Gemeindeebene, beim Einreichen des Gesuchs |
Zwei Präzisierungen sind für ein junges Büro wesentlich. Die Bewilligung wird unabhängig von der Art der Ausübung verlangt: dauerhafte Niederlassung in der Schweiz, aber auch vorübergehende Dienstleistung, begrenzt auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens. Ein deutsches Büro, das punktuell in Genf oder im Tessin arbeitet, unterliegt denselben Anforderungen wie ein einheimisches.
Und umgekehrt: Unterschreibt Ihr Büro keine Baugesuche, weil Ihre Ingenieure im Unterauftrag arbeiten und der Hauptbeauftragte unterschreibt, bleibt die Ausübung auch in reglementierten Kantonen ohne Anerkennung möglich. Das ist ebenso eine Frage des Geschäftsmodells wie eine rechtliche, und sie stellt sich vor dem ersten Mandat.
Das Tessin verdient eine eigene Erwähnung: Es ist der einzige Kanton, der sämtliche Facetten des Ingenieurwesens reglementiert. Neben dem Bauingenieurwesen sind auch die Bereiche Technik und Industrie sowie Wasser, Luft und Boden bewilligungspflichtig. Life-Sciences-Ingenieure in Gesundheit oder medizinischer Forschung fallen nicht darunter.
Das REG-Register: drei Stufen, nur natürliche Personen
Das REG, die Stiftung der Schweizerischen Register der Fachleute für Ingenieurwesen, Architektur und Umwelt, hat trotz der ähnlichen Bezeichnung nichts mit dem Handelsregister zu tun. Es ist ein privates Berufsregister, das von den reglementierten Kantonen als Qualifikationsnachweis anerkannt wird, und es dient als Eingangstor für ausländische Diplome.
Sein Eintragungsreglement kennt drei Stufen. REG A richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber eines Masters einer ETH, einer Universität oder einer Fachhochschule oder eines im Prüfungsverfahren als gleichwertig beurteilten Titels, mit ausreichender Berufspraxis. REG B steht im Direkteintrag Personen mit einem berufsbefähigenden Bachelor und drei Jahren Praxis nach dem Abschluss offen, ebenso Inhabern altrechtlicher FH- oder HTL-Diplome unter denselben Bedingungen. Über das Prüfungsverfahren öffnet sich REG B weiteren Profilen: ausländischer Bachelor mit drei Jahren, nicht berufsbefähigender Bachelor mit vier Jahren, bestehender REG-C-Eintrag mit zwei weiteren Jahren, HF-Diplom oder eidgenössische höhere Fachprüfung mit vier Jahren, EFZ oder Maturität mit sechs Jahren, anderweitig erworbene Kenntnisse mit zwölf Jahren. REG C richtet sich an Inhaber eines HF-Diploms oder einer höheren Fachprüfung.
Rat von RISTER
Das REG-Reglement ist in einem Punkt eindeutig, den viele Gründerinnen und Gründer zu spät entdecken: Eingetragen werden können nur natürliche Personen, Ingenieur- und Architekturbüros sind ausgeschlossen. Für die Genfer MPQ-Liste gilt dasselbe. Ihre Gesellschaft wird also nie « eingetragen » sein: Sie sind es, oder der Ingenieur, den Sie anstellen. Verlässt diese Person das Büro, geht die Unterschriftsfähigkeit mit ihr. Die Nachfolge planen Sie am Tag der Anstellung, nicht am Tag der Kündigung.
Für ein Diplom aus der Europäischen Union führt der schnellste Weg über das SBFI. Wer im Herkunftsland vollständig qualifiziert ist und dessen Diplom in den Anhängen der massgebenden EU-Richtlinie aufgeführt ist, erhält innert zwei bis drei Wochen ein SBFI-Schreiben, das den automatischen Eintrag in die kantonalen Register öffnet. Fehlt das Diplom in den Anhängen, wird daraus ein Vergleich der Ausbildungen von drei bis vier Monaten, allfällige Ausgleichsmassnahmen nicht eingerechnet. Wer im Herkunftsland nicht vollständig qualifiziert ist, verfügt über keine gesetzliche Grundlage für eine Anerkennung.
Rechtsform, Kapital und Aktionärsbindungsvertrag
Keine Vorschrift schreibt einem Ingenieurbüro eine Rechtsform vor. Eine einzelne Person kann als Einzelfirma tätig sein, ohne Mindestkapital, mit obligatorischem Handelsregistereintrag ab 100 000 Franken Jahresumsatz. Die GmbH, ab 20 000 Franken voll einbezahltem Stammkapital, passt zu einer oder zwei Personen, die Privatvermögen und Berufsrisiko trennen wollen. Die AG, ab 100 000 Franken Kapital mit mindestens 50 000 Franken Einlage, drängt sich auf, sobald mehrere Partner zusammenkommen.
Das KMU-Portal des Bundes bildet genau diesen Fall ab: vier Partner gründen eine Aktiengesellschaft mit 400 000 Franken Kapital. Es betont einen selten vorweggenommenen Punkt, den Aktionärsbindungsvertrag mit Kaufrechten, Rückkaufrechten, Zusammensetzung des Verwaltungsrats und Blockadeklauseln. Er wird vor der Gründung geregelt, nicht bei der ersten Meinungsverschiedenheit. Dasselbe Portal hält fest, dass keine Emissionsabgabe geschuldet ist, solange das Kapital unter einer Million Franken bleibt, und dass die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht erfolgen muss. Die Gründungsschritte richten sich nach dem OR; wir übernehmen sie über unsere Dienstleistung Firmengründung.
Der Gesellschaftszweck verdient Aufmerksamkeit. Formulieren Sie ihn weit genug für Studien, Bauleitung, Expertisen und Beratung, und präzis genug, um den Berufskategorien zu entsprechen, in denen Sie eine kantonale Eintragung beantragen. In Genf unterscheidet die MPQ-Liste sechs Kategorien, und die Anerkennung erstreckt sich nur auf die im Dossier eingereichten.
Ihr Ingenieurbüro in der Schweiz
Die kantonale Eintragung wird vor der Gründung vorbereitet, nicht danach
Kantonswahl nach dem geltenden Regime, Gesellschaftszweck passend zu Ihren Eintragungskategorien, Aktionärsbindungsvertrag, Zeitplan der Diplomanerkennung, MWST-Anmeldung: Die Reihenfolge entscheidet, wann Ihr erstes Mandat unterschrieben wird. RISTER® strukturiert Ihr Vorhaben von Genf aus.
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RISTER – Treuhand in Genf, Antwort innert eines Arbeitstages.
SIA-Ordnungen, Verträge und Berufshaftpflicht
Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein erlässt die Baunormen, welche die anerkannten Regeln der Baukunde enthalten, und das SBFI hält fest, dass alle in der Schweiz tätigen Ingenieure sie einhalten müssen, unabhängig davon, ob der Beruf in ihrem Kanton reglementiert ist. Für das Vertragsverhältnis massgebend sind die Ordnungen für Leistungen und Honorare: SIA 103 in der Ausgabe 2020 für Bauingenieure, SIA 102 für Architekten, SIA 108 für Ingenieure der Gebäudetechnik und SIA 112 als Leistungsmodell. Sie beschreiben die Phasen des Mandats, die Leistungsanteile und die Grundlagen der Honorarberechnung. Gesetz sind sie nicht: Sie gelten, weil die Parteien sie in den Vertrag aufnehmen, was praktisch alle öffentlichen und institutionellen Bauherrschaften tun.
Die Berufshaftpflichtversicherung folgt derselben Logik. Keines der genannten kantonalen Gesetze verlangt sie als Eintragungsvoraussetzung. Doch ein Ingenieurbüro haftet für Mängel, die Jahre nach der Abnahme auftreten, und kein ernsthaftes Mandat wird ohne Deckungsnachweis unterschrieben. Behandeln Sie sie als Marktzugangsvoraussetzung, nicht als Budgetposition.
Die MWST des Ingenieurbüros, auch bei Auslandsmandaten
Die Steuerpflicht beginnt bei 100 000 Franken Jahresumsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen, berechnet auf dem Umsatz im In- und Ausland zusammen. Der Normalsatz liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 8,1 Prozent, und die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung muss innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht erfolgen.
Entscheidend für ein Ingenieurbüro ist Artikel 8 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes: Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem die Empfängerin den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird. Eine Studie für eine im Ausland ansässige Bauherrschaft liegt damit im Ausland und unterliegt nicht der Schweizer MWST. Das KMU-Portal formuliert es anders und hält fest, dass Studienmandate für das Ausland nicht den Ausfuhrvorschriften für Waren unterstehen. Ein Vorbehalt: Keine fakturierte MWST bedeutet nicht keine Steuerpflicht. Ein Büro mit hohem Auslandsanteil fährt oft besser, wenn es sich freiwillig unterstellt, um die Vorsteuer auf Schweizer Aufwendungen zurückzufordern, von der Berechnungssoftware bis zur Büromiete. Für Gesellschaften ohne Schweizer Sitz übernehmen wir das Mandat als Steuervertreter für die MWST.
Löhne und Gesamtarbeitsverträge
Ingenieurbüros unterstehen keinem nationalen Gesamtarbeitsvertrag, sondern kantonalen Verträgen. In Genf ist der Gesamtarbeitsvertrag der Ingenieurbüros für Bau und Gebäudetechnik kantonal allgemeinverbindlich, in Kraft vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027, abgeschlossen zwischen dem Genfer Ingenieurverband, vertreten durch die FER Genève, und den Gewerkschaften Unia Région Genève und SIT. Er legt die Wochenarbeitszeit auf 42,5 Stunden fest und enthält eine Tabelle der Mindestlöhne nach Berufskategorie und Erfahrungsjahren; eine Ausdehnung zur Anhebung der Einstiegsminima ist im Gang. Der Kanton Waadt kennt einen eigenen Vertrag für Architektur- und Ingenieurbüros.
Der Standort bestimmt damit sowohl das Eintragungs- als auch das Lohnregime. Ein Büro in Zürich kennt weder Eintragungspflicht noch allgemeinverbindlichen Vertrag; ein Büro in Genf kombiniert die MPQ-Liste mit einem allgemeinverbindlichen GAV. Das sind zwei Kostenstrukturen, die vor der Sitzwahl zu modellieren sind.
Die Fallstricke, die ein Dossier blockieren
Der erste Fallstrick ist strukturell: gründen, Büros mieten, anstellen, und dann feststellen, dass niemand im Team im Zielkanton ein Baugesuch unterschreiben darf. Die Eintragung ist persönlich, mit einem Schweizer Diplom dauert sie Wochen, mit einem ausländischen Monate. Sie wird parallel zur Gründung gestartet, nicht danach.
Der zweite betrifft ausländische Büros. Wer 90 Tage pro Jahr im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist, ist von der Anerkennung in reglementierten Kantonen nicht befreit: Das Baugesuch wird nach denselben Anforderungen geprüft wie jenes eines einheimischen Büros. Der dritte betrifft das Diplom selbst: Wer im Herkunftsland nicht vollständig qualifiziert ist, hat in der Schweiz keine gesetzliche Anerkennungsgrundlage, unabhängig vom tatsächlichen Niveau.
Der vierte ist eine Begriffsverwechslung, die Zeit kostet: Das REG ist weder das Handelsregister noch ein Firmenverzeichnis. Niemand « trägt seine Firma ins REG ein ». Der fünfte ist das Denken in ausländischen Kategorien. In der Schweiz gibt es keine nationale Ingenieurkammer, keine Pflichtmitgliedschaft und kein Äquivalent zur deutschen Bauvorlageberechtigung. Wie beim Transportunternehmen oder bei der Elektrofirma besteht das Schweizer Regime aus präzisen, lokalen Regeln, die Kanton für Kanton zu lesen sind.
FAQ: Ingenieurbüro gründen in der Schweiz
Braucht es eine Bewilligung, um ein Ingenieurbüro zu gründen?
Nein, eine Bundesbewilligung existiert nicht, weil der Bund den Ingenieurberuf nicht reglementiert. Sechs Kantone, Genf, Waadt, Neuenburg, Freiburg, Tessin und Luzern, regeln die Ausübung des Bauingenieurberufs, und die Anforderung gilt der Person, die Baugesuche unterschreibt, nicht der Gesellschaft. In den übrigen Kantonen, auch in Zürich, ist der Beruf frei.
Gibt es in der Schweiz eine Bauvorlageberechtigung?
Nein. Der aus Deutschland bekannte Begriff hat kein Schweizer Gegenstück. Was existiert, sind kantonale Register in sechs Kantonen und das private Berufsregister REG, das von diesen Kantonen als Qualifikationsnachweis anerkannt wird. Eine Ingenieurkammer mit Pflichtmitgliedschaft gibt es ebenso wenig wie eine Gewerbeanmeldung.
Kann die GmbH oder AG selbst eingetragen werden?
Nein. Das REG-Reglement hält fest, dass nur natürliche Personen eingetragen werden können, Büros sind ausdrücklich ausgeschlossen; die Genfer MPQ-Liste funktioniert gleich. Ihre Gesellschaft stützt sich somit auf den Eintrag einer Person, sei es ein Gesellschafter oder ein Angestellter. Verlässt diese Person das Büro, fehlt die Unterschriftsfähigkeit, bis ein anderer eingetragener Ingenieur vorhanden ist.
Wie wird ein deutsches Ingenieurdiplom anerkannt?
Über das SBFI. Ist das Diplom in den Anhängen der massgebenden EU-Richtlinie aufgeführt, stellt das SBFI innert zwei bis drei Wochen ein Schreiben aus, das den automatischen Eintrag in die kantonalen Register öffnet. Andernfalls folgt ein Vergleich der Ausbildungen von drei bis vier Monaten, ohne allfällige Ausgleichsmassnahmen. Voraussetzung ist, dass die gesuchstellende Person im Herkunftsland vollständig qualifiziert ist.
Welche Rechtsform passt zu einem Ingenieurbüro?
Die Einzelfirma für den Start allein, mit Handelsregistereintrag ab 100 000 Franken Umsatz. Die GmbH ab 20 000 Franken Kapital schützt das Privatvermögen, was in einem Beruf zählt, dessen Haftung die Bauabnahme überdauert. Die AG ab 100 000 Franken, davon 50 000 einbezahlt, ist die übliche Wahl bei mehreren Partnern, ergänzt durch einen Aktionärsbindungsvertrag mit Kaufrechten, Governance und Blockadeklauseln.
Muss ein Ingenieurbüro auf Auslandsmandate MWST fakturieren?
Nein. Nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG gilt als Ort einer Dienstleistung der Sitz der Empfängerin, weshalb eine Studie für eine ausländische Bauherrschaft nicht der Schweizer MWST unterliegt. Eine freiwillige Unterstellung bleibt oft sinnvoll, weil sie den Vorsteuerabzug auf Schweizer Aufwendungen ermöglicht. Die Umsatzgrenze von 100 000 Franken wird ihrerseits auf dem weltweiten Umsatz berechnet.
Quellen
- SBFI, Ausübung des Ingenieurberufs in der Schweiz, Januar 2017
- SBFI, Ausübung des Architektenberufs in der Schweiz, Mai 2023
- Stiftung der Schweizerischen Register REG, Eintragungsreglement, 2022
- Genfer Gesetz über die Ausübung der Berufe des Architekten und des Ingenieurs (LPAI, rsGE L 5 40)
- OTIA, Legge sull’esercizio delle professioni di ingegnere e di architetto (LEPIA), 24. März 2004
- KMU-Portal des Bundes, Gründung eines Ingenieurbüros
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20), Art. 8 und 10
- Kanton Genf, GAV der Ingenieurbüros für Bau und Gebäudetechnik
Fazit
Ein Ingenieurbüro in der Schweiz zu gründen heisst: tiefe administrative Hürde, hohe fachliche Hürde. Keine Bundesbehörde filtert den Marktzutritt; sechs Kantone entscheiden je für sich, wer ein Baugesuch unterschreiben darf, und diese Fähigkeit gehört einer eingetragenen natürlichen Person, nie der Gesellschaft. Die richtige Reihenfolge hat drei Schritte: das Regime des Zielkantons prüfen, die Eintragung oder Diplomanerkennung starten, dann die Gesellschaft mit passendem Zweck gründen.
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