Eine eigene Kosmetikmarke gründen, auch für Parfum: was das Schweizer Recht verlangt, sobald Ihr Name auf der Flasche steht

von | Last updated Oct 13, 2026

Wer in der Schweiz eine eigene Kosmetikmarke gründen will, braucht dafür keine Bewilligung, keine Registrierung und keine Notifizierung: Keine Behörde gibt ein kosmetisches Mittel vor dem Verkauf frei, und für Parfum gilt genau dasselbe. Die Kehrseite ist die Verantwortung. Sobald Ihr Name oder Ihre Marke auf der Verpackung steht, gelten Sie rechtlich als Herstellerin oder Hersteller, auch wenn ein Lohnhersteller alles entwickelt, abfüllt und verpackt. Vor dem ersten Verkauf brauchen Sie eine Produktinformationsdatei mit einer Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person, eine korrekte Etikette und Belege für jede Werbeaussage. Die Gründungsratgeber, die bei dieser Suche erscheinen, beschreiben meist deutsches Recht; dieser Beitrag zeigt die Schweizer Regeln und was sich beim Verkauf in die EU ändert.

Keine Bewilligung, aber ein vollständiges Regelwerk

Kein kosmetisches Mittel braucht in der Schweiz eine Bewilligung, und kein öffentliches Register erfasst die verkauften Produkte. Das Lebensmittelgesetz würde es dem Bundesrat erlauben, für bestimmte Gebrauchsgegenstände Konformitätsverfahren oder eine Meldepflicht vorzuschreiben (Art. 15 Abs. 5 Bst. a LMG); für Kosmetika hat er davon keinen Gebrauch gemacht. Eine Gewerbeanmeldung wie in Deutschland gibt es nicht: Die Gesellschaft wird im Handelsregister eingetragen, das Produkt selbst nirgends.

Kontrolliert wird nachträglich. Die kantonalen Laboratorien und Kantonschemiker entnehmen Proben, verlangen die Produktdatei und können einen Rückruf anordnen. Das Lebensmittelgesetz stellt klar: «Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle» (Art. 26 Abs. 2 LMG). Weil keine Behörde Kosmetika genehmigt, ist ein Hinweis wie «behördlich geprüft» auf Etikette oder Website selbst unzulässig; die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) verbietet Werbeaussagen, die eine Zulassung oder Genehmigung durch eine Behörde nahelegen (Anhang 6 Ziff. 1.1).

Ihre Marke macht Sie zur Herstellerin

Die VKos definiert die Herstellerin als «jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt» (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VKos). Eine Private-Label-Marke, deren Rezeptur und Abfüllung vollständig ausgelagert sind, ist also rechtlich Herstellerin und muss sicherstellen, dass ihre Produkte dem Lebensmittelrecht entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VKos).

Drei weitere Regeln gehören dazu:

  • Händler mit eigener Marke übernehmen die Pflichten der Herstellerin, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder so verändern, dass die Konformität betroffen sein kann (Art. 3 Abs. 3 VKos).
  • Verantwortliche Person in der Schweiz: «Für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen» (Art. 73 Abs. 1 LGV). Eine ausländische Marke kann schriftlich eine Vertreterin mit Adresse in der Schweiz bezeichnen, die dann die Pflichten übernimmt (Art. 3 Abs. 2 VKos).
  • Selbstkontrolle: Wer Gebrauchsgegenstände herstellt oder in Verkehr bringt, «muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet» (Art. 26 Abs. 1 LMG). Bei Kosmetika umfasst sie Sicherheit, gute Herstellungspraxis, Rückverfolgbarkeit, Rücknahme und Rückruf sowie Dokumentation.

Produktinformationsdatei und Sicherheitsbewertung

Kern der Pflichten ist die Produktinformationsdatei. «Im Rahmen der Selbstkontrolle ist vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels eine Produktinformationsdatei zu erstellen oder erstellen zu lassen. Diese muss einen Sicherheitsbericht mit einer das Produkt betreffenden Sicherheitsbewertung enthalten» (Art. 57 Abs. 1 LGV). Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) wiederholt dies auf seiner Seite zu Kosmetika.

Die Datei enthält eine Beschreibung des Produkts, den Sicherheitsbericht nach Anhang 5, die Herstellungsmethode mit einer Erklärung zur guten Herstellungspraxis, Nachweise der behaupteten Wirkung, soweit Art oder Wirkung des Produkts dies rechtfertigen, sowie Angaben zu Tierversuchen (Art. 5 Abs. 1 VKos). Sie «wird in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch erstellt» und während zehn Jahren ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des letzten Warenloses aufbewahrt (Art. 5 Abs. 2). Eine im Ausland erstellte, gleichwertige Datei genügt (Art. 5 Abs. 3): Wer auch in die EU verkauft, braucht nur eine.

Die Sicherheitsbewertung unterschreibt nicht die Gründerin selbst, es sei denn, sie hat die nötige Ausbildung: Durchgeführt wird sie von einer Person mit Abschluss eines Hochschulstudiums «in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder eines als gleichwertig anerkannten Studiengangs» (Art. 4 Abs. 5 VKos). Verlangen Sie vom Lohnhersteller zudem den Nachweis der Norm SN EN ISO 22716, auf die Anhang 7 VKos für die gute Herstellungspraxis verweist (Art. 12 Abs. 3).

Ihre Kosmetikmarke in der Schweiz

Die Gesellschaft, deren Name auf jeder Etikette steht

Wahl zwischen GmbH und AG, Gründung und Handelsregistereintrag, Sitz mit der Schweizer Geschäftsadresse der verantwortlichen Person, danach Lager- und Kostenrechnung, Einfuhrmehrwertsteuer und Mehrwertsteuer auf Ihre Onlineverkäufe, Lohnadministration: RISTER® baut die Gesellschaft Ihrer Marke auf und führt ihre Verwaltung, neben dem Labor und der Sicherheitsbewerterin Ihrer Wahl.

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Selbstgemachte Kosmetik verkaufen

Darf man in der Schweiz selbstgemachte Kosmetik verkaufen? Ja, aber die Erleichterung ist schmal. Der Abschnitt über Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei «gilt nicht für handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation)»; ausgenommen bleiben Mittel für Kinder unter drei Jahren und solche, die in der Nähe der Augen oder auf Schleimhäuten angewendet werden (Art. 1 Abs. 3 VKos).

Sobald Sie online, in Läden, auf regelmässigen Märkten oder über Wiederverkäufer verkaufen, gilt die Ausnahme nicht mehr. Und auch am Basar gelten die übrigen Regeln: sichere Produkte, korrekte Etikette, wahre Aussagen. Der Schritt vom Hobby zum Unternehmen ist damit auch der Schritt zur vollständigen Produktdatei.

Zusammensetzung: die EU-Anhänge gelten in der Schweiz

Die Schweiz führt keine eigene Liste verbotener oder eingeschränkter Kosmetikstoffe. Art. 54 LGV verbietet die Stoffe aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und lässt jene der Anhänge III bis VI (eingeschränkte Stoffe, Farbstoffe, Konservierungsstoffe, UV-Filter) nur unter den dort festgelegten Bedingungen zu, in der in der EU geltenden Fassung. Änderungen der EU-Anhänge wirken damit ohne Umsetzung auch in der Schweiz.

Dazu kommen Schweizer Sonderregeln. CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B und 2 sind verboten, mit Ausnahmen (Art. 6 Abs. 2 VKos). Seit dem 1. Januar 2026 müssen Mittel, die auf der Haut bleiben und der Sonne ausgesetzt sein können, weniger als 1 mg/kg bestimmter Furocumarine enthalten; Parfums, Toilettenwässer und Kölnischwasser sind ausgenommen (Art. 6 Abs. 1 VKos). Was geschluckt, inhaliert, injiziert oder implantiert wird, ist nie ein kosmetisches Mittel: Kapseln für «Schönheit von innen» fallen unter das Recht der Nahrungsergänzungsmittel, das wir im Beitrag Nahrungsergänzungsmittel-Firma gründen behandeln.

Etikette und Werbeaussagen

Die Angaben müssen gut sichtbar, leicht lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein (Art. 47 Abs. 2 LGV). Pflicht sind unter anderem die Liste der Bestandteile mit dem Titel «Ingredients» in absteigender Reihenfolge des Gewichts mit den INCI-Bezeichnungen, Name und Adresse der verantwortlichen Stelle (zulässig ist auch die verantwortliche Person in der EU), das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, die Chargennummer und die Vorsichtsmassnahmen (Art. 8 und 9 VKos). Bei Parfum darf die Duftkomposition als «parfum» erscheinen, die deklarationspflichtigen Stoffe (Allergene) sind zusätzlich anzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d VKos).

Typische Aussage Rechtliche Lage Grundlage
«Behördlich geprüft» Unzulässig: Keine Behörde genehmigt Kosmetika VKos, Anhang 6 Ziff. 1.1
«Ohne Parabene» in grosser Schrift Heikel: Rechtmässig verwendete Stoffe dürfen nicht herabgesetzt werden VKos, Anhang 6 Ziff. 5.1
«Mit Hyaluronsäure» als Hauptbotschaft Zulässig, wenn eine wirksame Konzentration belegt ist VKos, Anhang 6 Ziff. 3.6
«Lindert Entzündungen», «heilt» Verboten: heilende oder lindernde Wirkung Art. 47 Abs. 3 LGV
«Ohne Tierversuche» Nur zulässig, wenn weder Sie noch Ihre Lieferanten solche Versuche durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben Art. 10 Abs. 3 VKos
«Swiss made» Zulässig ab 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz Art. 48c MSchG

Quelle: VKos (SR 817.023.31, Stand 1.1.2026), LGV (SR 817.02), MSchG (SR 232.11).

Grundsatz bleibt Art. 18 Abs. 1 LMG: «Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.» Für jede Wirkungsaussage gehört der Beleg in die Produktdatei, bezogen auf das Fertigprodukt. Und «Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder ‑verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen» sind verboten (Art. 47 Abs. 3 LGV); wer sie braucht, ist im Recht der Medizinprodukte, siehe unseren Beitrag Medizinprodukte-Unternehmen gründen.

Parfum und Alkohol

Parfum hat kein eigenes Regime. Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die äusserlich mit dem Körper in Berührung kommen, unter anderem zu dem Zweck, ihn «zu parfümieren» (Art. 53 Abs. 1 LGV). Ein Eau de Parfum folgt also denselben Regeln wie eine Gesichtscreme.

Der Unterschied ist der Alkohol. «Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten» (Art. 31 Abs. 1 AlkG). Aber: «Wer unversteuertes, nicht denaturiertes Ethanol zur Herstellung von nicht zu Trink- und Genusszwecken geeigneten Erzeugnissen verwenden […] will, bedarf einer Verwendungsbewilligung des BAZG» (Art. 32 Abs. 1 AlkG). Wer ein bereits verdünntes Konzentrat oder denaturierten Alkohol kauft, fällt nicht darunter; wer ein eigenes Kompositionsatelier betreibt, ab dem ersten Liter schon. Genf, wo Givaudan seit 1898 produziert und Firmenich 1895 gegründet wurde, zieht viele unabhängige Parfümeurinnen an; für sie ist diese Bewilligung oft der erste Behördenkontakt.

Swiss made: die 60-Prozent-Regel

«Die Herkunft eines anderen Produkts, insbesondere eines industriellen Produkts, entspricht dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen» (Art. 48c Abs. 1 MSchG). Forschung und Entwicklung, Fabrikation und gesetzlich vorgeschriebene Qualitätssicherung zählen (Abs. 2); Naturprodukte, die in der Schweiz aus natürlichen Gründen nicht erzeugt werden können, Verpackung, Transport und Vertrieb zählen nicht (Abs. 3). Zudem muss «ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben» (Abs. 4).

Für eine Kosmetikmarke heisst das: Eine in der Schweiz entwickelte Rezeptur zählt, ein ätherisches Öl, das hier nicht wachsen kann, fällt aus der Rechnung, aber Flasche, Schachtel und Lancierungskampagne zählen nie. Eine «Schweizer» Marke mit vollständig ausländischer Rezeptur und Herstellung darf das Kreuz nicht verwenden.

Verkauf in die EU

Das EU-Recht stellt eine Bedingung, die die Schweiz nicht kennt: «Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden» (Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Eine Schweizer Gesellschaft ist nicht in der EU niedergelassen. Für Deutschland oder Österreich arbeitet die Marke deshalb mit einem dort niedergelassenen Importeur, der zur verantwortlichen Person wird, oder bezeichnet schriftlich eine in der EU niedergelassene Person, die schriftlich annimmt.

Diese verantwortliche Person notifiziert jedes Produkt vor dem Inverkehrbringen elektronisch im Portal CPNP der Kommission, mit Kategorie und Namen, Adresse, an der die Produktdatei verfügbar ist, Ursprungsland bei Einfuhr, Mitgliedstaat des Inverkehrbringens, Kontaktperson, Nanomaterialien, CMR-Stoffen und Rahmenrezeptur (Art. 13 Abs. 1). In der Schweiz gibt es keine solche Notifizierung.

Ein typischer Fall: Eine Zürcher Gründerin lässt eine Naturkosmetiklinie bei einem nach ISO 22716 arbeitenden Lohnhersteller im Aargau produzieren und verkauft online in der Schweiz und nach Deutschland. Sie ist Herstellerin im Sinn der VKos, hält die Produktdatei vor dem ersten Schweizer Verkauf bereit und lässt die Sicherheitsbewertung von einer Apothekerin unterschreiben. Für Deutschland bezeichnet sie eine verantwortliche Person in München, die jedes Produkt im CPNP notifiziert; deren Adresse steht auf der Etikette, was auch die Schweiz zulässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKos). Keine Behörde hat etwas bewilligt, und doch ist jeder Schritt dokumentiert.

Rat von RISTER

Bauen Sie Produktdatei und Etikette von Anfang an nach EU-Standard auf, auch wenn Sie zuerst nur in der Schweiz verkaufen. Wenn ein Händler in München oder Wien anruft, müssen Sie dann nur noch die verantwortliche Person bezeichnen und notifizieren lassen; eine Datei neu aufzubauen oder Schachteln neu zu drucken kostet mehr, als sie gleich richtig zu planen.

Gesellschaft, Marke, Zoll und Mehrwertsteuer

Die GmbH mit einem voll einbezahlten Stammkapital von 20 000 Franken passt zu den meisten Marken beim Start; die AG mit 100 000 Franken Aktienkapital, wovon mindestens 50 000 Franken einbezahlt, lohnt sich, wenn Investoren oder ein grosser Vertriebspartner einsteigen. Den Ablauf finden Sie auf unserer Seite Firmengründung in Genf.

Schützen Sie die Marke, bevor Sie die ersten Schachteln drucken. Beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) kostet die Hinterlegung einer Schweizer Marke 450 Franken für zehn Jahre und bis zu drei Klassen, mit 100 Franken Rabatt bei elektronischer Hinterlegung und 100 Franken je weitere Klasse; Kosmetik und Parfümerie gehören in Klasse 3. Eine Schweizer Marke schützt nicht in der EU.

Beim Import hat die Schweiz am 1. Januar 2024 sämtliche Zölle auf Industrieprodukte, Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, aufgehoben; Kosmetika und Parfums (Kapitel 33) werden zollfrei eingeführt, die Einfuhrmehrwertsteuer von 8,1 Prozent bleibt geschuldet. Buchhaltung, Lagerbewertung und Mehrwertsteuer übernimmt unsere allgemeine Administration.

Teure Fehler

  • Annehmen, das Labor trage die Verantwortung: Unter Ihrer Marke sind Sie die Herstellerin.
  • Verkaufen, bevor die Produktdatei existiert: Sie muss vor dem ersten Inverkehrbringen vorliegen.
  • Die Sicherheitsbewertung von jemandem ohne die vorgeschriebene Ausbildung unterschreiben lassen (Art. 4 Abs. 5 VKos).
  • Deutsches Gewerberecht anwenden: Gewerbeanmeldung und deutsche Behördenwege gelten in der Schweiz nicht.
  • Mit «behördlich geprüft» oder einer heilenden Wirkung werben.
  • Das Schweizerkreuz unter 60 Prozent verwenden, oder Flasche und Werbung mitrechnen.
  • In die EU verkaufen ohne verantwortliche Person und CPNP-Notifizierung.
  • Parfum mit reinem Ethanol herstellen ohne Verwendungsbewilligung des BAZG.

FAQ: Kosmetikmarke gründen in der Schweiz

Braucht man eine Bewilligung, um Kosmetik in der Schweiz zu verkaufen?

Nein. Vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sind in der Schweiz weder Bewilligung noch Registrierung noch Notifizierung nötig. Die Herstellerin muss aber vor dem ersten Verkauf eine Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht erstellen (Art. 57 LGV) und die Selbstkontrolle wahrnehmen (Art. 26 LMG). Kontrolliert wird nachträglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.

Darf man in der Schweiz selbstgemachte Kosmetik verkaufen?

Ja, aber ohne Produktdatei nur in sehr engem Rahmen: Handwerklich hergestellte, lokal in kleinem Rahmen vertriebene Mittel (Basar, Schulfest oder Ähnliches) sind von Sicherheitsbewertung und Produktdatei befreit, nicht aber Mittel für Kinder unter drei Jahren oder für den Augenbereich (Art. 1 Abs. 3 VKos). Wer online oder im Laden verkauft, braucht die vollständige Datei.

Wer ist verantwortlich, wenn ein Labor meine Marke herstellt?

Sie. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VKos bezeichnet als Herstellerin, wer ein kosmetisches Mittel entwickeln oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Das Labor liefert Herstellung und gute Herstellungspraxis (ISO 22716); die Marke sorgt für die Konformität, bewahrt die Produktdatei zehn Jahre auf und bezeichnet eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz.

Wer darf die Sicherheitsbewertung unterschreiben?

Eine Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder einem als gleichwertig anerkannten Studiengang (Art. 4 Abs. 5 VKos). Die Bewertung folgt Anhang 5 VKos, berücksichtigt Verwendungszweck und Exposition gegenüber jedem Bestandteil und wird aktualisiert, wenn nach der Lancierung neue Erkenntnisse vorliegen.

Darf Kosmetik als Swiss made bezeichnet werden?

Ja, wenn mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen und hier ein wesentlicher Fabrikationsschritt stattfindet (Art. 48c MSchG). Forschung und Entwicklung zählen; Verpackung, Transport, Vertrieb und Naturprodukte, die in der Schweiz nicht erzeugt werden können, bleiben ausser Betracht.

Braucht es eine CPNP-Notifizierung für die Schweiz?

Nein. Das CPNP ist ein Instrument der EU: Die in der EU niedergelassene verantwortliche Person notifiziert dort die Produkte vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt (Art. 13 Verordnung 1223/2009). Die Schweiz kennt keine entsprechende Notifizierung. Wer auch in die EU verkauft, braucht jedoch eine verantwortliche Person in der EU, die diese Notifizierung übernimmt.

Quellen

Fazit

Eine eigene Kosmetikmarke in der Schweiz zu gründen, führt an keinem Schalter vorbei, und gerade deshalb liegt alles bei der Marke: eine vollständige Produktdatei vor dem ersten Verkauf, eine Sicherheitsbewertung durch die richtige Person, eine korrekte Etikette, belegbare Aussagen, ein verdientes Schweizerkreuz und für die EU eine verantwortliche Person und eine Notifizierung. Marken, die sich von Anfang an so organisieren, bestehen kantonale Kontrollen ohne Aufregung und kommen in die EU, ohne ihre Datei neu aufzubauen. RISTER begleitet Gründerinnen und Gründer von Marken bei der Gründung ihrer Gesellschaft und danach bei Buchhaltung, Lagerbewertung, Mehrwertsteuer und Löhnen, mit einer Geschäftsleitung, die 25 Jahre Erfahrung im Dienst der Schweizer Unternehmen mitbringt.

Andrés Taracido, Treuhandexperte in Genf
Verfasst von

Andrés Taracido

Direktor von RISTER®, Treuhandgesellschaft in Genf. Eidgenössisches Diplom als Finanz- und Anlageexperte, CIWM, STEP/TEP, CAS in KMU-Besteuerung, Mitglied IAF.

Über 25 Jahre Erfahrung in der Begleitung von Unternehmern, KMU und internationalen Strukturen: Firmengründung, Steuerwesen, Verwaltung und Management in der Schweiz.