Eine KI-Agentur oder Digitalagentur in der Schweiz gründen: was das Recht verlangt, sobald Sie mit Kundendaten arbeiten

von | Last updated Oct 12, 2026

Wer in der Schweiz eine KI-Agentur gründen will, braucht dafür keine Bewilligung, keine Lizenz und keinen geschützten Titel, und ein Schweizer KI-Gesetz gibt es bis heute nicht. Was den Beruf trotzdem regelt, sind die Daten. Eine KI- oder Digitalagentur bearbeitet die Daten der Kundschaft ihrer Kunden, schickt sie durch Modelle, die oft in den USA laufen, liefert Code und Inhalte, deren Rechte nie automatisch übergehen, und arbeitet für europäische Unternehmen, deren Nutzerinnen und Nutzer die KI-Verordnung der EU auch über die Grenze hinweg schützt. Das Datenschutzgesetz gilt dafür schon heute, die EU-Verordnung ebenfalls, sobald Ihre Ergebnisse in der Union verwendet werden. Die gängigen Gründungsratgeber zählen Schritte auf; dieser Beitrag zeigt das Schweizer Recht, das in diesen Schritten fehlt.

Keine Bewilligung, kein geschützter Titel

Für eine KI-Agentur oder Digitalagentur verlangt weder der Bund noch ein Kanton eine Bewilligung. Sie gründen eine Gesellschaft, lassen sie im Handelsregister des Sitzkantons eintragen und beginnen zu arbeiten. Bezeichnungen wie «KI-Beraterin» oder «KI-Experte» sind nicht geschützt, und eine Schweizer Zertifizierung dafür gibt es nicht.

Das Wort «Agentur» deckt zwei Berufe ab. Die Werbe- oder Kommunikationsagentur entwickelt Kampagnen, Erscheinungsbilder und Mediapläne; ihre Fragen sind die Mehrwertsteuer auf Leistungen ins Ausland, die Rechte ihrer Kreativen und das Lauterkeitsrecht. Diese Themen behandeln wir im Beitrag Werbeagentur gründen in der Schweiz. Die KI- oder Digitalagentur baut Werkzeuge, die mit Daten arbeiten: Websites und Apps, Schnittstellen zwischen Programmen, Chat-Assistenten, automatische Dokumentenverarbeitung. Damit verschiebt sich ihr rechtlicher Schwerpunkt zum Datenschutz, zum Urheberrecht am Code und seit 2026 zum europäischen KI-Recht.

Wer dagegen ein eigenes Softwareprodukt unter eigener Marke im Abonnement an viele Kunden verkauft, ist eher ein Softwarehaus; dann stehen Mehrwertsteuer auf elektronischen Dienstleistungen, Patentbox und Mitarbeiterbeteiligung im Vordergrund. Mehr dazu im Beitrag SaaS-Startup gründen in der Schweiz.

Kein KI-Gesetz, aber das DSG gilt bereits

Die Schweiz hat sich gegen ein umfassendes KI-Gesetz entschieden. Am 12. Februar 2025 beschloss der Bundesrat, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren, welche die Schweiz am 27. März 2025 unterzeichnet hat, und das bestehende Recht dort anzupassen, wo es nötig ist, möglichst sektoriell. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement soll bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten, mit den Schwerpunkten Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht.

Eine Lücke entsteht dadurch nicht. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat in einem Update vom 8. Mai 2025 bekräftigt, dass das Datenschutzgesetz technologieneutral formuliert und deshalb auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist. Daraus folgen konkrete Pflichten: Zweck, Funktionsweise und Datenquellen müssen transparent sein, Nutzerinnen und Nutzer eines Sprachmodells haben ein Recht zu wissen, ob sie mit einer Maschine sprechen oder schreiben, und Deepfakes müssen klar erkennbar sein.

Die Daten der Kundschaft Ihrer Kunden

Sobald Ihre Agentur für einen Kunden Personendaten bearbeitet, ist sie Auftragsbearbeiterin im Sinn von Art. 9 DSG; verantwortlich bleibt der Kunde. CRM-Einträge, Support-Tickets, Bewerbungen, Bestellverläufe: Alles, was durch Ihre Automatisierungen läuft, fällt darunter. Die Bearbeitung darf übertragen werden, wenn «die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte» und «keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet» (Art. 9 Abs. 1 DSG).

Die Regel, die den Alltag einer KI-Agentur verändert, steht in Absatz 3: «Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.» Wer Kundendaten an ein Sprachmodell eines anderen Unternehmens schickt, tut genau das. Die Genehmigung muss also vor dem ersten API-Aufruf vorliegen, nicht nach dem Livegang. In der Praxis listet der Vertrag die Modell-, Hosting- und Automatisierungsanbieter auf und regelt, wie der Kunde über Änderungen informiert wird.

Dazu kommen drei weitere Pflichten:

  • Datensicherheit: Verantwortliche und Auftragsbearbeiter gewährleisten eine dem Risiko angemessene Sicherheit (Art. 8 Abs. 1 DSG).
  • Vorfälle: Der Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen so rasch als möglich jede Verletzung der Datensicherheit (Art. 24 Abs. 3 DSG); der Kunde entscheidet dann über eine Meldung an den EDÖB.
  • Datenschutz durch Technik und Voreinstellungen: Die Bearbeitung wird standardmässig auf das für den Zweck Nötige beschränkt (Art. 7 DSG).

Die Strafbestimmungen treffen nicht die Gesellschaft, sondern Personen. «Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich» unter anderem «die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt sind» (Art. 61 Bst. b DSG). In einer jungen Agentur ist das meist die Gründerin oder der Gründer.

Ihre KI-Agentur in der Schweiz

Erst eine Gesellschaft, die Kunden prüfen können, dann der erste Vertrag

Wahl zwischen GmbH und AG, Gründung und Handelsregistereintrag, Sitz in Genf oder in der Deutschschweiz, danach Buchhaltung der wiederkehrenden Abos, Mehrwertsteuer auf Leistungen im In- und Ausland und Lohnadministration für Ihr Team: RISTER® baut die Gesellschaft auf und führt ihre Verwaltung, während Ihre Anwältin die Auftragsbearbeitungsverträge entwirft, die Ihre Kunden verlangen werden.

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Modelle in den USA und Datenübermittlung

Die meisten Modelle, die eine KI-Agentur einbindet, betreiben US-Unternehmen auf Servern ausserhalb der Schweiz. Personendaten dorthin zu schicken, ist eine Bekanntgabe ins Ausland. Ohne weitere Garantien ist sie nur in Staaten zulässig, deren Datenschutz der Bundesrat als angemessen anerkannt hat (Art. 16 Abs. 1 DSG). Sonst braucht es Garantien: vom EDÖB anerkannte Standarddatenschutzklauseln, dem EDÖB vorgängig mitgeteilte Vertragsklauseln oder verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften (Art. 16 Abs. 2 DSG).

Die USA stehen im Anhang 1 der Datenschutzverordnung (DSV) in der Fassung vom 1. Dezember 2025, aber nur eingeschränkt: Ein angemessener Schutz gilt allein für Personendaten, die von Organisationen bearbeitet werden, die nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind. Prüfen Sie die Zertifizierung Anbieter für Anbieter und Gesellschaft für Gesellschaft; ein Konzern kann für eine Einheit zertifiziert sein und für die Tochter, die Ihnen Rechnung stellt, nicht.

Wohin die Daten gehen Rechtsgrundlage Was die Agentur belegen können muss
Server in der Schweiz Keine Bekanntgabe ins Ausland Auftragsbearbeitungsvertrag und Genehmigung des Hostings durch den Kunden
EU oder EWR Art. 16 Abs. 1 DSG, Anhang 1 DSV Dasselbe, plus tatsächlicher Serverstandort
USA, Anbieter nach Swiss-U.S. DPF zertifiziert Anhang 1 DSV, beschränkt auf zertifizierte Organisationen Nachweis der Zertifizierung der bearbeitenden Gesellschaft
USA ohne Zertifizierung oder anderes Land ohne Listung Art. 16 Abs. 2 DSG Standardklauseln oder andere Garantie, plus Risikoabwägung

Quelle: Art. 16 DSG (SR 235.1) und Anhang 1 DSV (SR 235.11, Stand 1. Dezember 2025).

In umgekehrter Richtung ist die Schweiz ein Vorteil. Die Europäische Kommission hat in ihrem Bericht vom 15. Januar 2024 bestätigt, dass die Schweiz ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet; ein Unternehmen in Deutschland oder Österreich darf Ihrer Agentur in Zürich, Zug oder Genf Personendaten ohne zusätzliche Garantien anvertrauen. Es wird aber den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangen und Art. 28 Abs. 2 DSGVO anwenden: «Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.»

Automatisierte Einzelentscheidungen

Entscheidet eine Automatisierung allein über eine Person, gelten besondere Pflichten. Der Verantwortliche informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, «die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt» (Art. 21 Abs. 1 DSG). Auf Antrag kann die Person ihren Standpunkt darlegen und verlangen, dass eine natürliche Person die Entscheidung überprüft (Abs. 2).

Wer Bewerbungen vorsortiert, Kreditanfragen bewertet oder Reklamationen ohne menschliche Prüfung ablehnt, bewegt sich in diesem Bereich. Ist mit hohem Risiko zu rechnen, namentlich beim Einsatz neuer Technologien, muss der Verantwortliche vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen (Art. 22 DSG). Zuständig ist der Kunde; das Verhalten des Modells kennt aber die Agentur, weshalb die Abschätzung in der Praxis gemeinsam entsteht. Verlangt jemand Auskunft, muss die Antwort das Bestehen einer automatisierten Einzelentscheidung und deren Logik nennen (Art. 25 Abs. 2 Bst. f DSG).

Die EU-KI-Verordnung erfasst auch Schweizer Agenturen

Die Verordnung (EU) 2024/1689 gilt für «Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder sich in einem Drittland befinden, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird» (Art. 2 Abs. 1 Bst. c). Für eine Schweizer Agentur genügt es also, dass ein Ergebnis bei einem Kunden oder bei Nutzerinnen und Nutzern in Deutschland, Österreich oder Italien landet.

Ein Fall, der so bereits vorkommt: Zwei Gründer bauen mit einer Zuger GmbH für eine deutsche Versicherungsmaklerin einen Assistenten, der Kundinnen und Kunden im Chat Fragen zu Schadenfällen beantwortet und die Meldungen vorsortiert; das Modell läuft in den USA. Die Kundinnen und Kunden der Maklerin müssen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, ausser dies ist offensichtlich (Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung). Die Maklerin verlangt einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO und genehmigt den Modellanbieter schriftlich. Die Zuger GmbH braucht zusätzlich die vorgängige Genehmigung nach Art. 9 Abs. 3 DSG und für die Weiterleitung in die USA die DPF-Zertifizierung des Anbieters oder Standardklauseln. Keine Schweizer Behörde hat etwas bewilligt, und trotzdem regeln vier Rechtsordnungen das Projekt.

Wer ist «Anbieter»? Die Verordnung meint damit, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Läuft der Assistent unter der Marke der Maklerin, ist grundsätzlich sie Anbieterin und die Agentur Entwicklerin. Verkauft die Agentur denselben Assistenten unter eigener Marke an dreissig Maklerbüros, ist sie Anbieterin.

Der Zeitplan hat sich im Sommer 2026 verschoben, die Transparenzpflichten aber nicht. Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, das sogenannte digitale Omnibus zur KI, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026, hat die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und nach Anhang I auf den 2. August 2028 verschoben. Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026; nur Anbieter generativer Systeme, die schon vor diesem Datum auf dem Markt waren, haben für die maschinenlesbare Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Das Omnibus hat zudem die Pflicht zur KI-Kompetenz in Art. 4 gelockert: Anbieter und Betreiber fördern die KI-Kompetenz ihres Personals, ohne für jede einzelne Person ein bestimmtes Niveau garantieren zu müssen.

Rat von RISTER

Schauen Sie zuerst auf Ihre Kunden, dann auf Ihre Werkzeuge. Eine Agentur, die nur für Schweizer Unternehmen arbeitet, bewegt sich im DSG; der erste Vertrag mit einem Kunden in München oder Wien bringt DSGVO und KI-Verordnung dazu. Wer Mustervertrag, Liste der Unterauftragsbearbeiter und den Hinweis «Sie chatten mit einer KI» schon bei der Gründung bereitlegt, unterschreibt den ersten EU-Kunden in Tagen statt in Wochen.

Code, Lieferobjekte und KI-Inhalte: wem gehört was

Das Urheberrecht schützt «geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben», unabhängig von ihrem Wert oder Zweck (Art. 2 Abs. 1 URG), und zählt Computerprogramme ausdrücklich zu den Werken (Art. 2 Abs. 3). In einer Agentur gibt es drei Konstellationen mit unterschiedlichen Antworten.

Code von Angestellten

«Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt» (Art. 17 URG). Für angestellte Entwicklerinnen und Entwickler kann die Agentur den Code also an ihre Kunden weitergeben.

Code von Freelancern

Art. 17 erfasst nur Arbeitnehmende. Eine selbständige Entwicklerin, ob in der Schweiz oder im Ausland, behält die Rechte an ihrem Code, bis sie diese schriftlich überträgt. Und: «Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist» (Art. 16 Abs. 2 URG). Wer seinem Kunden das Eigentum an Code verspricht, den er von seinen Freelancern nie erworben hat, verspricht etwas, das er nicht besitzt.

KI-generierte Inhalte

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) formuliert es klar: «In der Schweiz ist urheberrechtlich nur geschützt, was von einem Menschen stammt.» Und weiter: «Wenn nun eine Person ChatGPT lediglich als Werkzeug einsetzt, die kreative Leistung aber durch diese Person erbracht wird, dann ist Urheberrechtsschutz des Outputs möglich.» Was nicht geschützt ist, lässt sich nicht übertragen: Die Klausel «die Agentur überträgt sämtliche Rechte» verschafft dem Kunden keine Exklusivität an Bildern oder Texten ohne menschliche Schöpfung. Zudem gilt: «Wer urheberrechtsverletzende Ergebnisse von ChatGPT verwendet, begeht ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung.» Der Vertrag sollte deshalb festhalten, was generiert wurde, mit welchem Werkzeug und zu welchen Lizenzbedingungen, was ein Mensch überarbeitet hat und wer für Rechte Dritter einsteht.

Werkvertrag, Auftrag und Monatsabo

Eine KI- oder Digitalagentur schliesst in der Praxis zwei Arten von Verträgen, und das Obligationenrecht behandelt sie unterschiedlich. Eine Website, App oder Automatisierung, die zu einem vereinbarten Termin geliefert wird, ist in der Regel ein Werkvertrag: «Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung» (Art. 363 OR). Der Besteller prüft das Werk nach der Ablieferung und meldet Mängel; ist es unbrauchbar, kann er die Annahme verweigern, bei geringeren Mängeln Minderung oder Nachbesserung verlangen (Art. 367 und 368 OR).

Laufende Betreuung, Optimierung und Beratung gleichen eher dem Auftrag (Art. 394 OR). Und: «Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden» (Art. 404 Abs. 1 OR); Schadenersatz schuldet nur, wer zur Unzeit zurücktritt (Abs. 2). Gilt Ihr Zwölfmonatsabo als Auftrag, kann der Kunde es im nächsten Monat beenden, gleich was im Vertrag steht. Die Lösung ist keine härtere Klausel, sondern eine klarere Struktur: ein abgeliefertes, abgenommenes und bezahltes Werk, danach eine Betreuung, deren Wert jeden Monat sichtbar ist. Lassen Sie die Qualifikation vor der ersten Unterschrift anwaltlich prüfen.

GmbH oder AG, Kanton, Mehrwertsteuer

Die meisten KI-Agenturen starten als GmbH mit einem Stammkapital von 20 000 Franken, voll einbezahlt. Die AG mit einem Aktienkapital von 100 000 Franken, wovon mindestens 50 000 Franken einbezahlt, lohnt sich, wenn Investoren einsteigen oder grosse Kunden ein solideres Gegenüber erwarten. Die beschränkte Haftung schützt nicht vor den Bussen des DSG, die Personen treffen. Den Ablauf der Gründung und unsere Begleitung finden Sie auf der Seite Firmengründung in Genf.

Der Kanton folgt Ihrer Kundschaft und Ihrem Team: Zürich, Zug oder Basel für die Deutschschweiz, Genf für internationale und französischsprachige Kunden. Bei der Mehrwertsteuer sind Leistungen an Kunden mit Sitz im Ausland nach dem Empfängerortsprinzip grundsätzlich nicht in der Schweiz steuerbar (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Bei den Einkäufen lohnt sich ein genauer Blick: Ist die Agentur steuerpflichtig, unterliegen Dienstleistungen ausländischer, nicht eingetragener Anbieter der Bezugsteuer; vor der Eintragung sind Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen ausgenommen (der ausländische Anbieter muss sich selbst eintragen), andere ausländische Dienstleistungen dagegen ab 10 000 Franken pro Jahr steuerbar (Art. 45 MWSTG). Buchhaltung, Mehrwertsteuer und Löhne übernimmt unsere allgemeine Administration.

Teure Fehler

  • Ein Modell anbinden, bevor der Kunde zugestimmt hat: Genau diese Weiterübertragung ohne vorgängige Genehmigung verbietet Art. 9 Abs. 3 DSG.
  • Annehmen, ein US-Anbieter sei «abgedeckt»: Nur die DPF-Zertifizierung der bearbeitenden Gesellschaft macht die Übermittlung angemessen.
  • Übertragen, was man nicht besitzt: Freelancer-Code ohne schriftliche Abtretung, KI-Inhalte ohne menschliche Schöpfung.
  • Sitz und Markt verwechseln: Die KI-Verordnung fragt, wo die Ergebnisse verwendet werden, nicht wo die Gesellschaft eingetragen ist.
  • Ein langes Abo als sicheren Umsatz verbuchen: Als Auftrag ist es jederzeit widerrufbar.
  • Mit einer «KI-Zertifizierung» oder «garantierter Konformität» werben: Eine solche Schweizer Zertifizierung gibt es nicht.

FAQ: KI-Agentur gründen in der Schweiz

Braucht man eine Bewilligung für eine KI-Agentur in der Schweiz?

Nein. Weder der Bund noch die Kantone verlangen eine Bewilligung für eine KI- oder Digitalagentur, und Titel wie KI-Berater sind nicht geschützt. Die Gesellschaft wird wie jede GmbH oder AG im Handelsregister eingetragen. Die Pflichten des Berufs ergeben sich aus dem Datenschutzgesetz, dem Urheberrecht, dem Obligationenrecht und für Kunden in der EU aus der DSGVO und der Verordnung (EU) 2024/1689.

Hat die Schweiz ein KI-Gesetz?

Noch nicht. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 beschlossen, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und das Recht sektoriell anzupassen; eine Vernehmlassungsvorlage wird bis Ende 2026 erwartet. Bis dahin hält der EDÖB fest, dass das Datenschutzgesetz auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist.

Gilt der EU AI Act für eine Schweizer Agentur?

Ja, sobald die Agentur ein KI-System in der EU in Verkehr bringt oder die Ausgabe eines Systems, das sie anbietet oder betreibt, in der Union verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c der Verordnung 2024/1689). Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026; das Omnibus vom 8. Juli 2026 hat die Hochrisiko-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028 verschoben, die Transparenz nicht.

Darf eine Agentur Kundendaten an ein US-KI-Modell übermitteln?

Ja, unter zwei Bedingungen. Der Kunde muss diesen Unterauftragsbearbeiter vorgängig genehmigt haben (Art. 9 Abs. 3 DSG), und die Übermittlung muss abgesichert sein: Entweder ist der Anbieter nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert, der einzige Fall, in dem Anhang 1 DSV die USA als angemessen anerkennt, oder es bestehen Standardklauseln oder eine andere Garantie nach Art. 16 Abs. 2 DSG.

Wem gehören KI-generierte Texte und Bilder?

Urheberrechtlich niemandem, wenn keine menschliche Schöpfung vorliegt: Laut IGE ist in der Schweiz nur geschützt, was von einem Menschen stammt. Setzt eine Person das Werkzeug nur als Hilfsmittel ein und erbringt sie die kreative Leistung selbst, ist Schutz möglich. Agenturverträge sollten deshalb festhalten, was generiert und was überarbeitet wurde und wer für Rechte Dritter einsteht.

Kann ein Kunde ein Monatsabo jederzeit kündigen?

Wenn das Abo als Auftrag gilt, ja: Nach Art. 404 Abs. 1 OR kann jede Partei den Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen, Schadenersatz ist nur bei Rücktritt zur Unzeit geschuldet. Eine im Vertrag festgeschriebene Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ändert daran nichts. Wer das abgelieferte Werk (Werkvertrag, Art. 363 OR) von der monatlichen Betreuung trennt, plant seine Einnahmen verlässlicher.

Quellen

Fazit

Eine KI-Agentur in der Schweiz zu gründen, ist administrativ einfach und rechtlich anspruchsvoll. Niemand verlangt eine Bewilligung, aber Ihre Kunden verlangen, und zwar immer früher, einen Auftragsbearbeitungsvertrag, die Liste Ihrer Modellanbieter, den Nachweis der Übermittlungsgarantien, eine klare Antwort zu den Rechten an Code und Inhalten und Ihre Einschätzung der KI-Verordnung für ihre europäischen Nutzerinnen und Nutzer. Die Agentur, die darauf antworten kann, verkauft besser als jene, die eine ungeprüfte Konformität verspricht. RISTER begleitet Gründerinnen und Gründer von Agenturen bei der Gründung ihrer Gesellschaft und danach bei Buchhaltung, Mehrwertsteuer und Löhnen, mit einer Geschäftsleitung, die 25 Jahre Erfahrung im Dienst der Schweizer Unternehmen mitbringt.

Andrés Taracido, Treuhandexperte in Genf
Verfasst von

Andrés Taracido

Direktor von RISTER®, Treuhandgesellschaft in Genf. Eidgenössisches Diplom als Finanz- und Anlageexperte, CIWM, STEP/TEP, CAS in KMU-Besteuerung, Mitglied IAF.

Über 25 Jahre Erfahrung in der Begleitung von Unternehmern, KMU und internationalen Strukturen: Firmengründung, Steuerwesen, Verwaltung und Management in der Schweiz.