Die Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz ist streng geregelt: Das Entsendegesetz (EntsG) verlangt eine Meldung mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn, Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen ab dem ersten Tag, ein Maximum von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Meldeverfahren und den Verbleib in der heimischen Sozialversicherung über die A1-Bescheinigung.
Dieser Leitfaden richtet sich an deutsche und österreichische Arbeitgeber: Meldeverfahren, die Löhne, die tatsächlich kontrolliert werden, Bewilligungen über 90 Tage hinaus, Schweizer MWST und die Sanktionen bei Verstössen, mit drei Praxisfällen aus unseren Mandaten. RISTER®, Treuhandbüro in Genf, übernimmt diese Pflichten für ausländische Arbeitgeber in der ganzen Westschweiz.
Inhalt
- Was ist eine Entsendung in die Schweiz?
- Die Rechtsgrundlage: das Entsendegesetz (EntsG)
- Die Meldepflicht: Fristen, Ausnahmen, Sektoren
- Schweizer Löhne und Arbeitsbedingungen
- Sozialversicherung: die A1-Bescheinigung und ihre Grenzen
- Die 90-Tage-Regel und Arbeitsbewilligungen
- Quellensteuer und Doppelbesteuerung
- Schweizer MWST für ausländische Dienstleister
- Sanktionen bei Verstössen
- Entsendung, Konzerntransfer oder lokale Anstellung?
- Für österreichische Unternehmen
- Drei Praxisfälle aus unseren Mandaten
- Wie RISTER in Genf Sie unterstützt
- FAQ
Was ist eine Entsendung in die Schweiz?
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein ausländischer Arbeitgeber eigene Mitarbeitende vorübergehend in die Schweiz schickt, um dort eine Dienstleistung zu erbringen, ohne den Arbeitsvertrag zu ändern. Die Mitarbeitenden bleiben unter der Weisungsbefugnis ihres Arbeitgebers und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, in der Sozialversicherung des Herkunftslandes (A1-Bescheinigung für EU/EFTA-Staaten).
Zwei Abgrenzungen entscheiden über die Rechtmässigkeit, bevor irgendein Formular ausgefüllt wird. Erstens ist eine Entsendung keine lokale Anstellung: Das Arbeitsverhältnis bleibt beim ausländischen Arbeitgeber, die Person wird nicht in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert. Zweitens, und hier scheitern die meisten Dossiers, ist eine Entsendung kein Personalverleih. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist gesetzlich verboten (Art. 12 Abs. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes, AVG). Zulässig ist nur die echte Entsendung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und seinem Schweizer Kunden. Eine Operation « Entsendung » zu nennen macht sie nicht rechtmässig: Die rechtliche Qualifikation muss vor jeder Meldung geprüft werden.
Die Rechtsgrundlage: das Entsendegesetz (EntsG)
Massgebend ist das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetz, EntsG, SR 823.20) mit seiner Verordnung. Es verpflichtet den ausländischen Arbeitgeber, den entsandten Mitarbeitenden vom ersten Arbeitstag an die minimalen Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen zu garantieren: Mindestlöhne, Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien, Gesundheitsschutz, Gleichbehandlung sowie, wenn der Arbeitgeber eine Unterkunft stellt, menschenwürdige Wohnbedingungen.
Die Einhaltung wird nicht theoretisch überwacht: Kantonale Behörden und paritätische Kommissionen kontrollieren Baustellen und Dossiers regelmässig, in der Westschweiz besonders aktiv. Wer kontrolliert wird, muss die Meldebestätigung, die A1-Bescheinigungen, die Arbeitsverträge und die Lohnabrechnungen vorlegen können.
Die Meldepflicht: Fristen, Ausnahmen, Sektoren
Einsätze von EU/EFTA-Arbeitgebern bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr unterliegen dem Meldeverfahren: Die Meldung ist mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn online einzureichen, mit den Angaben zu jedem Mitarbeitenden, zum Einsatzort und zur Dauer.
Zwei Schwellen werden regelmässig verwechselt. Die acht Tage oben sind eine Wartefrist vor Arbeitsbeginn. Davon zu unterscheiden ist die Ausnahme: Einsätze von höchstens acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr sind gar nicht meldepflichtig, ausser in den sensiblen Branchen, wo ab dem ersten Tag gemeldet werden muss:
| Situation | Pflicht |
|---|---|
| Bis 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr (übrige Branchen) | Keine Meldung |
| Mehr als 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr | Online-Meldung, mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn |
| Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigung, Überwachung und Sicherheit, Reisendengewerbe, Garten- und Landschaftsbau | Meldung ab dem ersten Tag |
| Mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr | Arbeitsbewilligung erforderlich: das Meldeverfahren gilt nicht mehr |
Meldepflichten nach Dauer und Branche. Quelle: SEM / SECO.
Seit dem 17. März 2025 laufen die Meldungen ausschliesslich über das Online-Portal des Bundes. Den Ablauf Schritt für Schritt, die typischen Fehler und die Ausnahmen bei Notfällen beschreiben wir in unserem Leitfaden zum Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Schweizer Löhne und Arbeitsbedingungen
Die Schweiz kennt keinen nationalen Mindestlohn. Verbindliche Minima ergeben sich aus den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV), aus Normalarbeitsverträgen und aus kantonalen Gesetzen: Genf und Neuenburg etwa kennen kantonale Mindestlöhne. Welcher GAV gilt, hängt von der Branche und vom Einsatzort ab, nicht vom Sitz des Arbeitgebers.
Über den Lohn hinaus verlangt das EntsG die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten, der Ferienansprüche und des Gesundheitsschutzes. Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Entsendung sind zusätzlich zum Lohn zu erstatten: Sie vom Bruttolohn abzuziehen ist einer der häufigsten Befunde der paritätischen Kommissionen.
Zur Lohnprüfung existieren zwei Instrumente, deren Verwechslung teuer wird: Der Mindestlohnrechner prüft die verbindlichen Minima der ave GAV und des kantonalen Rechts, während der nationale Lohnrechner nur eine unverbindliche statistische Bandbreite der orts- und branchenüblichen Löhne liefert.
Der RISTER®-Tipp
In den Mandaten, die wir betreuen, ist der Streitpunkt selten die Meldung selbst: Es ist der Lohnnachweis. Entsendezulagen im Bruttolohn vermischt, Unterkunft zu Unrecht abgezogen, ein ave GAV nicht erkannt: Lassen Sie die Lohnberechnung validieren, bevor Sie melden, nicht erst nach einer Kontrolle der paritätischen Kommission.
Sozialversicherung: die A1-Bescheinigung und ihre Grenzen
Die A1-Bescheinigung hält den entsandten Mitarbeitenden in der Sozialversicherung des Herkunftslandes und verhindert Doppelbeiträge. In Deutschland wird sie elektronisch beantragt, je nach Versicherungsstatus bei der gesetzlichen Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung oder der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen; in Österreich beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Sie muss vor Arbeitsbeginn vorliegen und bei jeder Kontrolle in der Schweiz vorgezeigt werden können.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beträgt die Standarddauer einer Entsendung 24 Monate. Darüber hinaus kann eine Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden die Unterstellung verlängern; sie muss beantragt und begründet werden und ist nicht automatisch. Die Antragswege, die Fristen und die Fehler, die wir am häufigsten sehen, behandelt unser Leitfaden zur A1-Bescheinigung für die Schweiz.
Ein oft übersehener Punkt: Auch wer im Ausland versichert bleibt, kann der Schweizer Krankenversicherungspflicht unterliegen, sobald er in der Schweiz Wohnsitz nimmt. Eine Befreiung ist möglich, muss aber beantragt und belegt werden.
Die 90-Tage-Regel und Arbeitsbewilligungen
Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ist nach dem Freizügigkeitsabkommen bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Das Kontingent gilt pro Unternehmen und pro Mitarbeitenden: eine Unterscheidung, die Unternehmen überrascht, die mehrere Teams auf demselben Projekt rotieren lassen.
Ist die Schwelle ausgeschöpft, deckt das Meldeverfahren den Einsatz nicht mehr. Es braucht eine Arbeitsbewilligung: in der Regel eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, für längere Einsätze eine Bewilligung B. Zwei Punkte verdienen Nachdruck: Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung über 90 Tage hinaus, und der Entscheid liegt bei der kantonalen Behörde, teils im Rahmen jährlicher Kontingente. Ein vollständiges, sauber dokumentiertes Dossier macht den Unterschied.
Für Drittstaatsangehörige, die von ausserhalb der EU/EFTA entsandt werden, ist grundsätzlich ab dem ersten Tag eine Bewilligung nötig. Eine Nuance lohnt sich zu kennen: Ein Drittstaatsangehöriger, der bei einem EU/EFTA-Unternehmen angestellt ist und seit mindestens zwölf Monaten in dessen regulärem Arbeitsmarkt integriert ist, kann weiterhin das Meldeverfahren nutzen.
Quellensteuer und Doppelbesteuerung
Entsandte Mitarbeitende können je nach Dauer und Ausgestaltung des Einsatzes der Schweizer Quellensteuer unterliegen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (bzw. Österreich) regelt, welcher Staat besteuert: Massgebend sind unter anderem die 183-Tage-Regel, der wirtschaftliche Arbeitgeber und eine allfällige Betriebsstätte in der Schweiz. Eine steuerliche Prüfung vor dem Einsatz verhindert, dass dieselben Einkünfte zweimal belastet oder Abrechnungspflichten übersehen werden.
Schweizer MWST für ausländische Dienstleister
Wer als ausländisches Unternehmen Leistungen in der Schweiz erbringt, kann mehrwertsteuerpflichtig werden:
- Schwelle: massgebender weltweiter Umsatz von CHF 100’000
- Pflicht: Eintragung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Fakturierung, Abrechnung und Ablieferung der MWST
- Normalsatz: 8,1 %
Ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz muss zudem einen Fiskalvertreter mit Domizil in der Schweiz bestellen. Wir prüfen die Steuerpflicht vor dem ersten Einsatz und übernehmen Registrierung und Abrechnungen.
Sanktionen bei Verstössen
Verstösse gegen die Entsenderegeln werden unabhängig von der Qualität der geleisteten Arbeit sanktioniert:
- eine Verwaltungsbusse bis CHF 5’000 für eine fehlende, verspätete oder fehlerhafte Meldung;
- eine Busse bis CHF 30’000 bei Verletzung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 9 EntsG);
- eine Dienstleistungssperre von einem bis fünf Jahren bei schweren oder wiederholten Verstössen, mit Eintrag auf der öffentlichen Liste des SECO, die unter anderem die gesperrten Unternehmen aufführt und von jedem Schweizer Auftraggeber eingesehen werden kann;
- Lohnnachzahlungen, Kontrollkosten, Konventionalstrafen und GAV-Beiträge, dazu eine Kaution, wo der anwendbare GAV sie vor Arbeitsbeginn verlangt.
Entsendung, Konzerntransfer oder lokale Anstellung?
Die Entsendung ist nicht immer die richtige Struktur. Drei Wege stehen offen, und die Wahl bestimmt die gesamte administrative und steuerliche Behandlung:
| Weg | Arbeitsvertrag | Sozialversicherung | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| Entsendung | Bleibt beim ausländischen Arbeitgeber | Herkunftsland (A1, in der Regel 24 Monate) | Befristete Einsätze, Projekte, Service und Montage |
| Konzerninterner Transfer | Vertrag mit der Schweizer Einheit oder Zusatzvereinbarung | Schweiz (AHV/IV/BVG) | Kader und Spezialisten in einer Tochtergesellschaft |
| Lokale Anstellung | Schweizer Arbeitsvertrag | Schweiz (AHV/IV/BVG) | Dauerhafte Tätigkeit, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft |
Entsendung, Konzerntransfer und lokale Anstellung: drei verschiedene Rahmen.
Die Vorteile der Entsendung (vertragliche Kontinuität, keine Doppelbeiträge, schnelle Umsetzung) haben reale Kehrseiten: begrenzte Dauer, administrativer Aufwand für Meldung und Lohnnachweise, Exposition gegenüber paritätischen Kontrollen. Jenseits von 24 Monaten, oder sobald die Tätigkeit strukturell wird, ist der Aufbau einer soliden Schweizer Präsenz (Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) meist der klügere Weg.
Für österreichische Unternehmen
Für Arbeitgeber mit Sitz in Österreich gelten dieselben Regeln wie für deutsche Unternehmen: Das Freizügigkeitsabkommen, das Meldeverfahren, die 90-Tage-Grenze und das EntsG unterscheiden nicht nach EU-Mitgliedstaat. Die A1-Bescheinigung wird beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger beantragt; die Wirtschaftskammer Österreich dokumentiert die Abläufe auf der Abreiseseite. Was die österreichischen Quellen naturgemäss nicht abdecken, ist die Schweizer Seite: die Lohnkontrollen der paritätischen Kommissionen, die kantonale Bewilligungspraxis und die MWST-Pflichten. Genau dort setzen wir an.
Drei Praxisfälle aus unseren Mandaten
In unserer Praxis der Entsendung ausländischer Mitarbeitender in die Schweiz begegnen uns regelmässig Konstellationen, die je nach Dauer des Einsatzes, Struktur des Unternehmens und Situation jedes Mitarbeitenden eine eigene Analyse verlangen. Drei Fälle kehren häufig wieder.
Fall 1: Entsendung durch ein in der EU ansässiges Unternehmen
Ein in der Europäischen Union ansässiges Unternehmen entsendet eigene Mitarbeitende, ebenfalls EU-Staatsangehörige, für einen Auftrag bei seinem Schweizer Kunden. Geplant ist ein Jahr innerhalb desselben Kalenderjahres, entsprechend dem Dienstleistungsvertrag.
In dieser Konstellation steht von Anfang an fest, dass die 90 Tage im Kalenderjahr überschritten werden. Das Vorgehen wird deshalb in zwei Etappen organisiert.
Erste Etappe: das Meldeverfahren. Die Mitarbeitenden werden zunächst im vereinfachten Verfahren für Kurzeinsätze gemeldet (maximal 90 Tage pro Kalenderjahr). Für jeden Mitarbeitenden wird eine Entsendemeldung eingereicht, zusammen mit einer A1-Bescheinigung über den Verbleib in der heimischen Sozialversicherung. Während dieser Phase können die Entsandten in dem Land wohnen, das sie wählen.
Zweite Etappe: der Antrag auf eine L-Bewilligung. Sind die 90 Tage ausgeschöpft, wird für den Rest des Einsatzes eine Kurzaufenthaltsbewilligung L beantragt. In diesem Verfahren müssen die Mitarbeitenden in der Schweiz wohnen; der Arbeitgeber stellt deshalb eine Unterkunft in der Schweiz zur Verfügung.
Auch mit Wohnsitz in der Schweiz können die Mitarbeitenden unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialversicherung des Sitzstaates ihres Arbeitgebers unterstellt bleiben. Zusätzlich kann eine Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht beantragt werden, die bei erfüllten Voraussetzungen und sauber dokumentierter Lage bewilligt wird.
Fall 2: Entsendung mit ausländischen Subunternehmern
Ein zweiter häufiger Fall: Ein EU-Unternehmen entsendet eigene Teams in die Schweiz und zieht zusätzlich einen oder mehrere ausländische Subunternehmer bei. Der Subunternehmer handelt auf Basis eines Subunternehmervertrags und ist eine rechtlich eigenständige Einheit.
Entscheidend ist, den Subunternehmer als eigenständiges Unternehmen zu behandeln. Entsendet er seinerseits Mitarbeitende in die Schweiz, muss er die Formalitäten für diese Mitarbeitenden selbst erledigen, nach derselben Entsendelogik und unabhängig von den Schritten des Hauptunternehmens.
Mit anderen Worten: Jedes Unternehmen ist für die von ihm entsandten Mitarbeitenden separat zu betrachten. Das zählt besonders, wenn mehrere ausländische Firmen auf derselben Schweizer Baustelle tätig sind: Die administrativen Pflichten sind für jede beteiligte Einheit zu prüfen, mit eigenem Lohndossier und eigenen A1-Bescheinigungen.
Fall 3: Entsendung durch ein Unternehmen aus Nordirland mit britischen Mitarbeitenden
Ein dritter Spezialfall betrifft ein in Nordirland ansässiges Unternehmen, das eigene Mitarbeitende, britische Staatsangehörige, in die Schweiz entsendet.
Seit dem Brexit gelten britische Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürger, und das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU findet auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr. Massgebend sind die Regeln für Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich.
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben dazu ein befristetes Abkommen über die Dienstleistungsmobilität geschlossen. Es erlaubt Mitarbeitenden eines im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmens, das Meldeverfahren für Einsätze bis zu 90 effektiven Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu nutzen. Für einen Kurzeinsatz kann also eine Meldung eingereicht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Übersteigt der Einsatz 90 Tage, deckt das Meldeverfahren den Auftrag nicht mehr; es braucht eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Zu prüfen sind dann die Zulassungsvoraussetzungen für britische Staatsangehörige, die Dauer und Natur des Einsatzes sowie die Lage jedes Mitarbeitenden. Wichtig ist ausserdem die Unterscheidung zwischen der Dauer der Dienstleistung in der Schweiz und der Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum: Auch wer vom Meldeverfahren profitiert, bleibt den Schengen-Regeln für Drittstaatsangehörige unterstellt. Für Mitarbeitende, die nicht britische Staatsangehörige sind, verlangt das Abkommen zudem die vorgängige Integration in den regulären britischen Arbeitsmarkt.
Einzelfallprüfung statt Schema
Entsendesituationen lassen sich nicht standardisiert abwickeln. Jedes Dossier ist einzeln zu analysieren: die Lage des entsendenden Unternehmens, Natur und Dauer des Einsatzes und die individuelle Situation jedes Mitarbeitenden.
Wie RISTER in Genf Sie unterstützt
Als Treuhandbüro in Genf betreuen wir täglich grenzüberschreitende Dossiers und kennen die Praxis der Behörden und paritätischen Kommissionen in der Westschweiz: Genf, Waadt, Wallis, Freiburg und Neuenburg. Über unseren Service für die Verwaltung von Entsendungen in die Schweiz übernehmen wir:
- Entsendemeldungen: fristgerechte Online-Einreichung bei den kantonalen Behörden, Zusatzmeldungen, Archivierung der Bestätigungen
- Löhne und Arbeitsbedingungen: anwendbarer GAV, Lohnnachweise und konforme Abrechnungen
- Sozialversicherung: Koordination der A1-Bescheinigungen und Überwachung der 24-Monats-Grenze
- Bewilligungen: Gesuche über 90 Tage hinaus und für Drittstaatsangehörige
- Schweizer MWST: Prüfung der Steuerpflicht, Registrierung und Fiskalvertretung
Die Beratung und die laufende Kommunikation mit unseren Experten erfolgen auf Englisch; unsere deutschsprachigen Seiten verschaffen Ihnen den Überblick über Ihre Pflichten in der Schweiz.
FAQ zur Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz
Was ist die 8-Tage-Regel in der Schweiz?
Zwei verschiedene Regeln nutzen dieselbe Zahl. Erstens: Wo eine Meldung nötig ist, muss sie mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn eingereicht werden. Zweitens: Einsätze von höchstens acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr sind von der Meldung befreit, ausser im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, in der Reinigung, in Überwachung und Sicherheit sowie im Reisendengewerbe, wo ab dem ersten Tag gemeldet wird.
Wie lange darf eine Entsendung in die Schweiz dauern?
Im Meldeverfahren höchstens 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr, gezählt pro Unternehmen und pro Mitarbeitenden. Darüber hinaus braucht es eine Arbeitsbewilligung der kantonalen Behörde, ohne Anspruch auf Erteilung. Sozialversicherungsrechtlich beträgt die Standarddauer nach EU/EFTA-Recht 24 Monate, verlängerbar nur durch Vereinbarung der zuständigen Behörden.
Ist Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz erlaubt?
Nein. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nach Art. 12 Abs. 2 AVG verboten. Zulässig ist nur die echte Entsendung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und seinem Schweizer Kunden. Die rechtliche Qualifikation sollte vor jeder Meldung geprüft werden, denn ein als « Entsendung » bezeichnetes Konstrukt kann in Wahrheit unzulässiger Personalverleih sein.
Welche Löhne müssen entsandte Mitarbeitende erhalten?
Die Schweizer Minima ab dem ersten Tag: die Löhne der allgemeinverbindlich erklärten GAV, der Normalarbeitsverträge und der kantonalen Mindestlohngesetze (etwa in Genf und Neuenburg). Entsendekosten wie Reise, Verpflegung und Unterkunft sind zusätzlich zum Lohn zu erstatten. Massgebend für die Kontrolle ist der Mindestlohnrechner, nicht der unverbindliche nationale Lohnrechner.
Braucht jeder entsandte Mitarbeitende eine A1-Bescheinigung?
Ja. Die A1 belegt den Verbleib in der heimischen Sozialversicherung und muss vor Arbeitsbeginn vorliegen, unabhängig von der Dauer des Einsatzes, auch bei kurzen Dienstreisen. In Deutschland läuft der Antrag elektronisch über die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung, in Österreich über den Krankenversicherungsträger. Ohne gültige A1 droht die rückwirkende Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung.
Wann wird ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?
Ab CHF 100’000 massgebendem weltweitem Umsatz mit Leistungen, die der Schweizer MWST unterliegen. Dann sind Registrierung bei der ESTV, Fakturierung und Abrechnung zum Normalsatz von 8,1 % Pflicht, und ohne Schweizer Sitz oder Betriebsstätte auch die Bestellung eines Fiskalvertreters mit Domizil in der Schweiz.
Gelten für österreichische Unternehmen andere Regeln?
Nein. Meldeverfahren, 90-Tage-Grenze, Lohnvorschriften und Sanktionen sind für alle EU/EFTA-Arbeitgeber identisch. Der Unterschied liegt nur auf der Abreiseseite: Die A1-Bescheinigung wird in Österreich beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt.
Was riskiert ein Arbeitgeber bei Verstössen?
- Busse bis CHF 5’000 bei fehlender oder verspäteter Meldung
- Busse bis CHF 30’000 bei Verletzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 9 EntsG)
- Dienstleistungssperre von einem bis fünf Jahren bei schweren oder wiederholten Verstössen, mit Eintrag auf der öffentlichen SECO-Liste
- Lohnnachzahlungen, Kontrollkosten und GAV-Konventionalstrafen
Zählt eine Dienstreise als Entsendung?
Nicht jede Reise ist eine meldepflichtige Entsendung: Massgebend ist, ob in der Schweiz eine Dienstleistung erbracht wird. Besprechungen oder Vertragsverhandlungen lösen keine Meldepflicht aus; Montage-, Wartungs- oder Beratungseinsätze beim Kunden dagegen schon. Die A1-Bescheinigung ist hingegen für jede berufliche Tätigkeit in der Schweiz mitzuführen, auch für kurze Dienstreisen.
Wann sollte man RISTER kontaktieren?
Idealerweise zwei bis drei Wochen vor dem geplanten Einsatz. Die gesetzliche Meldefrist beträgt nur acht Tage, aber alles davor braucht Zeit: den anwendbaren GAV bestimmen, die Löhne gegen die verbindlichen Minima prüfen, die A1-Bescheinigungen beantragen. Je länger der Einsatz oder je sensibler die Branche, desto wichtiger die Vorbereitung.
Quellen
Das Wichtigste in Kürze
Die Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz ist ein flexibles Instrument für deutsche und österreichische Arbeitgeber, verlangt aber strikte Einhaltung der Schweizer Regeln: Meldung acht Tage im Voraus, Schweizer Löhne ab dem ersten Tag, A1-Bescheinigung, Bewilligung über 90 Tage hinaus und MWST-Prüfung. Mit RISTER als Partner in Genf sind Meldungen, Lohnnachweise, A1, Bewilligungen und MWST aus einer Hand abgedeckt, mit Beratung auf Englisch. Kontaktieren Sie RISTER in Genf, bevor Ihr nächster Einsatz beginnt.

