Für den Ersatzteilhandel verlangt die Schweiz weder eine allgemeine Einfuhrbewilligung noch eine Handelsbewilligung. Eine Gesellschaft wird gegründet, ein Lager gemietet, und das Geschäft läuft. Ob es eine Kontrolle oder eine Klage übersteht, entscheiden drei Rechtsgebiete, die in keinem Businessplan stehen: die Typengenehmigung bestimmter Teile, das Produktesicherheitsrecht und das Designrecht.
Die Rechnung hat sich am 1. Januar 2024 verändert, als die Schweiz die Zölle auf Industrieprodukte aufhob. Teile überqueren die Grenze seither zollfrei, womit die historische Hürde wegfällt und die rechtliche Sortierung des Sortiments zur eigentlichen Arbeit wird. Dieser Leitfaden zeigt diese Sortierung und anschliessend die Pflichten, die dem Teil nach dem Verkauf folgen.
Inhalt
- Keine Bewilligung, drei Regelwerke, die zählen
- Teile importieren: Zoll, Einfuhrsteuer und Ursprung
- Teile mit Konformitätszeichen oder Bescheinigung
- Produktesicherheit: wenn der Händler zur Herstellerin wird
- Sichtbare Teile und Designrecht: keine Reparaturklausel
- Verkaufen: Gewährleistung, Mängelrüge und Onlinehandel
- Ausländische Lieferanten: Schweizer MWST und Steuervertretung
- Rechtsform, Lager und Liquidität
- Die Fehler eines Ersatzteilhandels
Keine Bewilligung, drei Regelwerke, die zählen
Ein Berufsregister für Ersatzteilhändler gibt es in der Schweiz nicht, ein Diplomerfordernis ebenso wenig. Reguliert wird die Ware, und zwar aus drei Richtungen.
- Typengenehmigung: Die Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV, SR 741.511) listet die genehmigungspflichtigen Gegenstände auf und jene, für die eine Bescheinigung genügt.
- Produktesicherheit: Das Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11) gilt für jede gebrauchsfertige bewegliche Sache und behandelt den Händler, der unter eigener Marke verkauft, als Herstellerin.
- Designrecht: Das Designgesetz (DesG, SR 232.12) gibt der Inhaberin eines eingetragenen Designs das Recht, die gewerbliche Verwendung zu verbieten, und das schweizerische Recht kennt keine Reparaturklausel.
Daneben stehen das Obligationenrecht (OR) für die Gewährleistung und das Mehrwertsteuerrecht für grenzüberschreitende Lieferungen. Keines verlangt eine Bewilligung vor dem Start. Alle bestimmen, was ins Sortiment darf.
Teile importieren: Zoll, Einfuhrsteuer und Ursprung
Seit dem 1. Januar 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle mehr auf Industrieprodukte der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, unabhängig vom Ursprung der Ware. Fahrzeugteile stehen in Kapitel 87, eine Palette Bremsscheiben aus Deutschland, Polen oder China kommt also zollfrei an. Landwirtschaftliche Produkte bleiben ausgenommen.
- Die Einfuhrsteuer bleibt geschuldet, zum Normalsatz von 8,1 Prozent für die meisten Güter, und wird von der steuerpflichtigen Firma als Vorsteuer zurückgefordert. Sie ist eine Liquiditätsposition, kein Aufwand.
- Der Ursprungsnachweis entfällt für Industrieprodukte, die in der Schweiz bleiben, bleibt aber für die Wiederausfuhr und die Ursprungskumulation nötig.
- Der Zolltarif wurde vereinfacht: Die Anzahl Tarifnummern sank am selben Tag von 9114 auf 7511.
Wichtig
Zollfrei heisst nicht formalitätenfrei. Die Zollanmeldung bleibt, die Einfuhrsteuer muss vorfinanziert werden, und die Ware muss in der Schweiz verkehrsfähig sein. Der Filter ist vom Tarif ins Produktdossier gewandert, und genau dort hat ein unvorbereiteter Importeur nichts vorzuweisen.
Teile mit Konformitätszeichen oder Bescheinigung
Das ist die Sortierung, die über das Sortiment entscheidet. Nach Art. 3 TGV unterliegen die in Anhang 1 aufgeführten Gegenstände der Typengenehmigung. Zwei Bestimmungen entschärfen diese Regel anschliessend deutlich.
Nach Art. 4 Abs. 5 TGV sind Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit einem Konformitätszeichen der EU, der UNECE oder der OECD von der in der Schweiz durchgeführten Typengenehmigung befreit. Nach Abs. 6 gilt dies auch für andere ausländische Zeichen, die das Bundesamt für Strassen als mindestens gleichwertig anerkennt. Und nach Abs. 7 genügt für die Gegenstände nach Anhang 1 Ziff. 2 eine Konformitätsbewertung, eine Konformitätsbescheinigung oder ein Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle.
| Gruppe | Betroffene Gegenstände |
|---|---|
| Beleuchtung (2.1) | Beleuchtungs- und optische Warnvorrichtungen, automatische Einschaltvorrichtungen, Blendschutzvorrichtungen, vorgeschriebene Rückstrahler |
| Signalisation (2.2) | Pannendreiecke, Blinklampen, akustische Warnvorrichtungen |
| Weitere Systeme (2.3) | Ersatzschalldämpfer und Ersatzkatalysatoren, die nicht bereits mit dem Fahrzeug genehmigt wurden, Fahrtschreiber und Zubehör, Gasbehälter, Ventile, Sicherheitsvorrichtungen und Befestigungen, als Schneeketten anerkannte Gleitschutzvorrichtungen, Kinderrückhaltesysteme, vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzer, Motorradhelme, Sicherheitsgurten für Personenwagen und deren Verankerungspunkte, landwirtschaftliche Kabinen und Sicherheitsbügel, Funkanlagen, Teile der Fahrzeugelektronik mit Einfluss auf Abgase, Geräusch oder Leistung, die nicht dem genehmigten Modell entsprechen |
Prüfen Sie diese Liste gegen Ihre Bestellungen, und die Praxisregel wird sichtbar. Ein europäisches Teil mit UNECE-Zeichen geht durch. Dasselbe Teil aus einer anderen Quelle braucht eine Bescheinigung, bevor es angeboten werden darf. Und ein Tuning-Steuergerät, das Abgase, Geräusch oder Leistung verändert, fällt unabhängig von der Werbung des Lieferanten in Gruppe 2.3.
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Produktesicherheit: wenn der Händler zur Herstellerin wird
Die meisten Ersatzteilhändler halten die Produktesicherheit für das Problem des Fabrikanten. Das schweizerische Recht widerspricht in zwei konkreten Fällen.
Nach dem PrSG ist ein Produkt jede gebrauchsfertige bewegliche Sache, und sie bleibt gebrauchsfertig, auch wenn sie der Empfängerin in Einzelteilen zur Montage oder zum Zusammenbau überlassen wird. Ersatzteile sind damit eigenständige Produkte. Als Herstellerin gilt zudem, wer sich durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens als solche ausgibt, sowie wer eine ausserhalb der Schweiz niedergelassene Herstellerin vertritt.
- Eigenmarke: Eine Schachtel mit Ihrem Logo macht Sie zur Herstellerin des Inhalts, mit der Pflicht, den Konformitätsnachweis zu erbringen und die Risiken zu überwachen.
- Exklusivvertretung: Wer als Schweizer Arm eines ausländischen Fabrikanten auftritt, trägt dieselben Pflichten.
- Wiederaufbereitung: Wer ein Produkt wiederaufbereitet oder dessen Sicherheitseigenschaften anderweitig verändert, wird zu dessen Herstellerin. Das erfasst instandgesetzte Anlasser, Lichtmaschinen und Turbolader.
Der materielle Massstab: Das Produkt darf bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung nur ein geringes oder gar kein Risiko für Gesundheit und Sicherheit darstellen. Wer es in Verkehr bringt, muss den Konformitätsnachweis erbringen können. Und nach dem Verkauf verlangt Art. 8 PrSG geeignete Massnahmen zur Risikoüberwachung, Mitwirkung bei der Rückverfolgbarkeit, Prüfung von Beanstandungen und die unverzügliche Meldung festgestellter Gefahren samt Korrekturmassnahmen an das zuständige Vollzugsorgan.
Sichtbare Teile und Designrecht: keine Reparaturklausel
An diesem Punkt weicht der Schweizer Markt vom europäischen ab, und es wird selten erklärt.
Nach Art. 9 Abs. 1 DesG verleiht das Designrecht der Inhaberin das Recht, anderen zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. Abs. 1bis geht weiter: Die Inhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr gewerblich hergestellter Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgen.
Eine Volltextlektüre des konsolidierten Designgesetzes zeigt keine Reparaturklausel und keine Ausnahme für Ersatzteile. Wo die Europäische Union sichtbare Ersatzteile zu Reparaturzwecken zulässt, bleiben sie in der Schweiz beim eingetragenen Design im Monopol der Inhaberin. Betroffen sind vor allem Karosserieteile, Scheinwerfergehäuse und Felgen.
Zwei Grenzen mildern die Regel. Der Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Merkmale des Designs ausschliesslich aus der technischen Funktion des Produkts folgen, was rein funktionale Teile wie Bremsbeläge oder Filter erfasst. Und das Recht entsteht erst mit der Eintragung im Designregister, für fünf Jahre ab Hinterlegung, viermal verlängerbar bis höchstens 25 Jahre.
Tipp von RISTER
Prüfen Sie das Designregister, bevor Sie sichtbare Karosserieteile ins Sortiment nehmen, und halten Sie das Rechercheergebnis fest. Wer belegen kann, dass kein eingetragenes Design die Referenz erfasst, hat eine Antwort. Wer nie nachgesehen hat, hat keine, und die Inhaberin kann bereits bei Ein- und Durchfuhr eingreifen.
Verkaufen: Gewährleistung, Mängelrüge und Onlinehandel
Das schweizerische Kaufrecht ist kurz und streng. Die Verkäuferin haftet für die zugesicherten Eigenschaften und dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich mindern, und zwar auch dann, wenn sie die Mängel nicht kannte. Die Käuferin muss die Ware prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und Mängel sofort anzeigen.
Die Verjährung beträgt zwei Jahre ab Ablieferung an die Käuferin. Ist die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch der Käuferin bestimmt und handelt die Verkäuferin beruflich, so ist jede Vereinbarung nichtig, welche die Frist auf weniger als zwei Jahre verkürzt, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr. Eine Garage, die zum Weiterverkauf einkauft, steht anders da als eine Privatkundin, und die Verkaufsbedingungen sollten beide unterscheiden.
Der Onlinehandel fügt eine Ebene hinzu: Das schweizerische Recht kennt kein gesetzliches Widerrufsrecht im Fernabsatz, die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher der Vertrag. Zudem gelten die Regeln der Preisbekanntgabe, und der angezeigte Preis muss der tatsächlich zu zahlende sein.
Ausländische Lieferanten: Schweizer MWST und Steuervertretung
Eine im Ausland niedergelassene Lieferantin, die verzollt und versteuert an Schweizer Kundinnen liefert, wird in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und braucht in der Regel eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz. Anders als in mehreren europäischen Rechtsordnungen haftet diese Vertretung nach schweizerischem Recht nicht solidarisch für die Steuer, was das Mandat hier überhaupt tragbar macht. Unser Steuervertreter für die MWST deckt diese Konstellation ab.
Für den Schweizer Händler entscheidet der Incoterm, wer was trägt. Liefert die ausländische Lieferantin verzollt und versteuert, liegt die MWST-Pflicht bei ihr und muss vor der ersten Sendung geregelt sein. Importiert der Händler selbst, finanziert er die Einfuhrsteuer vor und fordert sie zurück. Wer das im Liefervertrag festhält, vermeidet, dass eine Lieferantin die Pflicht Monate später entdeckt und die Kosten weitergibt.
Rechtsform, Lager und Liquidität
Die GmbH mit 20 000 Franken Kapital passt zu einem Handel mit schmalem Sortiment und kleinem Lager. Die Aktiengesellschaft mit 100 000 Franken, wovon mindestens 50 000 liberiert, wird relevant, wenn externe Investoren das Lager finanzieren oder ein Vertriebsvertrag eine gewisse Bonität verlangt. Beide werden öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen, nach den Regeln des OR.
Das finanzielle Profil dieses Geschäfts bestimmt das Lager, nicht die Marge. Referenzen vermehren sich schneller als der Umsatz, Langsamdreher altern still im Regal, und die Einfuhrsteuer wird bei jeder Sendung vorfinanziert, bevor die Ware verkauft ist. Drei Gewohnheiten halten das im Griff: eine ab dem ersten Geschäftsjahr konsequent angewandte Lagerbewertungspolitik, eine schriftlich mit den Lieferanten vereinbarte Rücknahme- und Gewährleistungsregelung statt einer Improvisation pro Fall, und eine monatliche Überwachung der MWST-Position, damit rückforderbare Vorsteuer nicht liegen bleibt.
Die Fehler eines Ersatzteilhandels
Der erste: Zollfreiheit mit Pflichtfreiheit zu verwechseln. Zollanmeldung, Einfuhrsteuer und Verkehrsfähigkeit der Ware bleiben.
Der zweite: ein Sortiment aufzubauen, ohne Anhang 1 Ziff. 2 zu sortieren. Beleuchtung, Signalisation, Ersatzschalldämpfer und Ersatzkatalysatoren, Kinderrückhaltesysteme und Motorelektronik sind keine gewöhnliche Handelsware.
Der dritte: die Eigenmarkenschachtel, die eine Händlerin produkterechtlich zur Herstellerin macht.
Der vierte: die europäische Reparaturklausel auf die Schweiz zu übertragen. Sie existiert hier nicht, und die Inhaberin kann bei Ein- und Durchfuhr eingreifen.
Der fünfte: die Gewährleistungsfrist im Verkauf an Private unter zwei Jahre zu kürzen, was schlicht nichtig ist.
Der sechste: eine ausländische Lieferantin verzollt und versteuert liefern zu lassen, ohne zu klären, wer sich für die Schweizer MWST anmeldet.
FAQ: Ersatzteilhandel in der Schweiz gründen
Braucht es eine Bewilligung für den Handel mit Autoteilen in der Schweiz?
Nein. Es gibt weder eine allgemeine Einfuhrbewilligung noch eine Handelsbewilligung für Fahrzeugteile. Massgebend sind produktbezogene Regeln: Typengenehmigung oder Bescheinigung für die Gegenstände nach Anhang 1 der TGV, das Produktesicherheitsgesetz für jedes Teil und das Designgesetz für sichtbare Teile mit eingetragenem Design.
Fallen Zölle auf importierte Autoteile an?
Nein. Seit dem 1. Januar 2024 hat die Schweiz sämtliche Einfuhrzölle auf Industrieprodukte der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems aufgehoben, wozu Fahrzeugteile gehören, unabhängig vom Ursprung. Die Einfuhrsteuer bleibt zum Normalsatz von 8,1 Prozent geschuldet und wird als Vorsteuer zurückgefordert.
Welche Autoteile brauchen in der Schweiz eine Bescheinigung?
Jene nach Anhang 1 Ziff. 2 TGV: Beleuchtungs- und optische Warnvorrichtungen, Pannendreiecke, Blinklampen und akustische Warnvorrichtungen, Ersatzschalldämpfer und Ersatzkatalysatoren, Fahrtschreiber, Gasbehälter, Schneeketten, Kinderrückhaltesysteme, Geschwindigkeitsbegrenzer, Helme, Sicherheitsgurten und Verankerungen, Funkanlagen sowie Motorelektronik mit Einfluss auf Abgase, Geräusch oder Leistung. Eine Konformitätsbewertung, Bescheinigung oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle genügt, und ein Zeichen der EU, der UNECE oder der OECD befreit von der Schweizer Typengenehmigung.
Haftet eine Händlerin, die unter eigener Marke verkauft, für die Sicherheit?
Ja. Nach dem Produktesicherheitsgesetz gilt als Herstellerin, wer sich durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens als solche ausgibt, ebenso wer eine ausländische Herstellerin vertritt. Damit verbunden sind der Konformitätsnachweis, die Risikoüberwachung nach dem Verkauf und die unverzügliche Meldung festgestellter Gefahren an das Vollzugsorgan.
Dürfen nachgebaute Karosserieteile in der Schweiz verkauft werden?
Nur wenn kein eingetragenes Design sie erfasst. Das schweizerische Recht kennt keine Reparaturklausel, die Inhaberin eines eingetragenen Designs kann Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr verbieten, selbst zu privaten Zwecken. Rein funktionale Teile stehen ausserhalb des Designschutzes, weil der Schutz ausgeschlossen ist, wenn die Merkmale ausschliesslich aus der technischen Funktion folgen.
Welche Gewährleistung gilt für an Private verkaufte Ersatzteile?
Ansprüche aus Mängeln verjähren zwei Jahre nach Ablieferung. Ist die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt und handelt die Verkäuferin beruflich, ist jede Verkürzung unter zwei Jahre nichtig, bei gebrauchten Sachen unter ein Jahr. Die Käuferin muss die Ware prüfen und Mängel sofort anzeigen.
Quellen
- Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV, SR 741.511), Art. 3, 4 und Anhang 1
- Bundesamt für Strassen, Typengenehmigungen und anerkannte Prüfstellen
- Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11), Art. 2, 3, 5 und 8
- Designgesetz (DesG, SR 232.12), Art. 4, 5, 8 und 9
- Obligationenrecht, Art. 197, 201 und 210
- Staatssekretariat für Wirtschaft, Aufhebung der Industriezölle
Fazit
Ein Ersatzteilhandel in der Schweiz braucht keine Bewilligung und zahlt keinen Zoll, was den Start täuschend einfach macht. Die Arbeit steckt im Sortiment: Welche Referenzen brauchen eine Bescheinigung, welche tragen ein Designrisiko, welche machen Sie zur Herstellerin, und was versprechen Ihre Verkaufsbedingungen. Diese vier Fragen entscheiden über Marge und Risiko.
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