{"id":237621,"date":"2026-11-04T09:00:00","date_gmt":"2026-11-04T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rister.ch\/?p=237621"},"modified":"2026-11-04T09:01:13","modified_gmt":"2026-11-04T08:01:13","slug":"cybersecurity-firma-gruenden-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/cybersecurity-firma-gruenden-schweiz\/","title":{"rendered":"Eine Cybersecurity-Firma in der Schweiz gr\u00fcnden: Penetrationstests, Meldepflicht f\u00fcr Cyberangriffe, Datenschutz und Exportkontrolle"},"content":{"rendered":"<div class=\"intro-box\">\n<p>Wer in der Schweiz eine Cybersecurity-Firma gr\u00fcnden will, braucht daf\u00fcr keine Bewilligung: Weder das Strafgesetzbuch noch das Informationssicherheitsgesetz oder das Datenschutzgesetz machen Penetrationstests, einen SOC oder die Bew\u00e4ltigung von Vorf\u00e4llen von einer Zulassung abh\u00e4ngig. Eine GmbH oder AG im Handelsregister gen\u00fcgt. Was Ihre Firma sch\u00fctzt, ist die schriftliche Erlaubnis jedes Kunden vor dem ersten Test. Was sie einholt, ist das Informationssicherheitsgesetz, das kritische Infrastrukturen seit dem 1. April 2025 verpflichtet, Cyberangriffe innert 24 Stunden zu melden, und diese Infrastrukturen sind Ihre Kunden.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"table-of-contents\">\n<h3>Inhalt<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#keine-bewilligung\">Keine Bewilligung, freiwillige Abschl\u00fcsse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#penetrationstests\">Penetrationstests und Strafgesetzbuch<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#werkzeuge\">Werkzeuge und Passw\u00f6rter: Verfolgung von Amtes wegen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#meldepflicht\">SOC und Meldepflicht f\u00fcr Cyberangriffe<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#auftragsbearbeiter\">Ihre Firma als Auftragsbearbeiterin nach DSG<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#exportkontrolle\">Exportkontrolle: G\u00fcter, nicht Dienstleistungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#bundesauftraege\">Auftr\u00e4ge des Bundes: das Betriebssicherheitsverfahren<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#gruendung\">GmbH oder AG, Vertretung und Mehrwertsteuer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#fehler\">Fehler, die Ihre Firma angreifbar machen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#faq\">FAQ<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<h2 id=\"keine-bewilligung\">Cybersecurity-Firma gr\u00fcnden: keine Bewilligung, freiwillige Abschl\u00fcsse<\/h2>\n<p>Kein Bundesgesetz unterstellt den Verkauf von Cybersicherheitsleistungen einer Bewilligung, einer Zulassung oder einem Registereintrag. Das Informationssicherheitsgesetz (ISG) regelt die Meldung von Cyberangriffen und die Unterst\u00fctzung durch das Bundesamt f\u00fcr Cybersicherheit (BACS), nicht den Zugang zum Beruf.<\/p>\n<p>Abschl\u00fcsse helfen beim Verkauf, nicht bei der Gr\u00fcndung. Den eidgen\u00f6ssischen Fachausweis als Cyber Security Specialist erwerben laut orientation.ch Inhaber eines EFZ in Informatik oder Kommunikation mit mindestens zwei Jahren Praxis in Informationssicherheit oder Cybersicherheit. Eine ISO\/IEC-27001-Zertifizierung Ihrer Firma ist ebenso freiwillig.<\/p>\n<p>Bewachung, Personenschutz und Werttransporte sind ein anderes Gesch\u00e4ft. Das Genfer Konkordat \u00fcber die Sicherheitsunternehmen (CES) erfasst diese physischen T\u00e4tigkeiten, auch mit Alarmzentralen, und erw\u00e4hnt die Informatik nicht. Geh\u00f6ren Objektschutz oder eine Alarmzentrale zu Ihrem Angebot, lesen Sie unseren Beitrag <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/sicherheitsfirma-gruenden-schweiz\/\">Sicherheitsfirma gr\u00fcnden in der Schweiz<\/a>. Ob eine kantonale Regel einen reinen IT-SOC erfasst, sagt der Genfer Text nicht; fragen Sie beim Kanton Ihres Sitzes nach.<\/p>\n<h2 id=\"penetrationstests\">Penetrationstests und Strafgesetzbuch: das Wort \u00abunbefugterweise\u00bb<\/h2>\n<p>Das Strafgesetzbuch kennt keinen Pentest, wohl aber das unbefugte Eindringen: \u00abWer auf dem Wege von Daten\u00fcbertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft\u00bb (Art. 143bis Abs. 1 StGB). Den Test vom Delikt trennt die Befugnis des Systeminhabers.<\/p>\n<p>Art. 14 StGB zieht daraus die Folge: \u00abWer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verh\u00e4lt sich rechtm\u00e4ssig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.\u00bb Eine gesetzliche Vorlage f\u00fcr die Testfreigabe gibt es nicht. Den Umfang der Erlaubnis schreiben Sie und Ihr Kunde selbst fest: Systeme, Adressen, Zeitfenster, zugelassene Techniken, Notfallkontakte.<\/p>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Tatbestand im StGB<\/th>\n<th>Erfasste Handlung<\/th>\n<th>Typisches Risiko im Auftrag<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Unbefugtes Eindringen, Art. 143bis Abs. 1 (auf Antrag)<\/td>\n<td>Eindringen in ein fremdes, besonders gesichertes System ohne Befugnis<\/td>\n<td>Ein Server, der nicht in der Freigabe steht<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Datenbesch\u00e4digung, Art. 144bis Ziff. 1 (auf Antrag; bei grossem Schaden von Amtes wegen)<\/td>\n<td>Daten unbefugt ver\u00e4ndern, l\u00f6schen oder unbrauchbar machen<\/td>\n<td>Ein zerst\u00f6render Test, den der Vertrag nicht vorsieht<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Unbefugtes Beschaffen besonders sch\u00fctzenswerter Personendaten, Art. 179novies (auf Antrag)<\/td>\n<td>Beschaffen solcher Daten, die nicht f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglich sind<\/td>\n<td>Patientendaten, die als Beweis in den Bericht kopiert werden<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Quelle: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Fassung vom 1. Oktober 2026.<\/p>\n<\/div>\n<p>Art. 143bis StGB sch\u00fctzt ein \u00abfremdes\u00bb System. L\u00e4uft die Anwendung Ihres Kunden bei einem Hoster oder in einer Cloud, deckt seine Zustimmung die Infrastruktur dieses Dritten nicht unbedingt ab. Trennen Sie in der Freigabe, was dem Kunden geh\u00f6rt und was er nur mietet, und holen Sie f\u00fcr den zweiten Teil die Zustimmung des Anbieters ein.<\/p>\n<h2 id=\"werkzeuge\">Werkzeuge und Passw\u00f6rter: Verfolgung von Amtes wegen<\/h2>\n<p>Die zweite Strafnorm betrifft Ihre Werkzeuge. Nach Art. 143bis Abs. 2 StGB wird bestraft, wer \u00abPassw\u00f6rter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gem\u00e4ss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zug\u00e4nglich macht\u00bb. Der Absatz enth\u00e4lt kein \u00abauf Antrag\u00bb: Die Staatsanwaltschaft verfolgt von Amtes wegen, auch wenn sich niemand beschwert.<\/p>\n<p>Der Besitz offensiver Werkzeuge f\u00fcr erlaubte Tests ist damit nicht als solcher erfasst, ihre Weitergabe an beliebige Personen kann es sein. Art. 144bis Ziff. 2 StGB folgt derselben Logik f\u00fcr Programme zur Datenbesch\u00e4digung und sieht bei gewerbsm\u00e4ssigem Handeln sechs Monate bis zehn Jahre vor. Regeln Sie schriftlich, wer auf interne Werkzeuge zugreift und wie erbeutete Zugangsdaten nach dem Auftrag vernichtet werden.<\/p>\n<h2 id=\"meldepflicht\">SOC und Meldepflicht f\u00fcr Cyberangriffe an das BACS<\/h2>\n<p>Seit dem 1. April 2025 m\u00fcssen kritische Infrastrukturen Cyberangriffe dem BACS melden, und seit dem 1. Oktober 2025 sind die Sanktionen in Kraft. \u00abDie Meldung muss innert 24 Stunden nach der Entdeckung des Cyberangriffs erfolgen\u00bb (Art. 74e Abs. 1 ISG). Laut Medienmitteilung des Bundes vom 29. September 2025 gingen in sechs Monaten 164 Meldungen ein.<\/p>\n<p>Ihre SOC-Kunden stehen h\u00e4ufig auf der Liste von Art. 74b ISG: Hochschulen, Beh\u00f6rden, Energieversorger, Spit\u00e4ler der kantonalen Spitalliste, Bahnen, Fernmeldedienste und, f\u00fcr Z\u00fcrich und Zug besonders wichtig, \u00abUnternehmen, die dem Bankengesetz vom 8. November 1934, dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 oder dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 unterstehen\u00bb (Bst. e). Die Pflicht gilt auch f\u00fcr Angriffe, \u00abdie sich in der Schweiz auswirken\u00bb, wenn die Systeme im Ausland stehen (Abs. 3).<\/p>\n<p>Gemeldet wird nicht jeder Vorfall. Art. 74d ISG nennt vier F\u00e4lle: Der Angriff gef\u00e4hrdet die Funktionsf\u00e4higkeit der Infrastruktur, f\u00fchrt zu Manipulation oder Abfluss von Informationen, ist mit Erpressung, Drohung oder N\u00f6tigung verbunden oder blieb l\u00e4ngere Zeit unentdeckt. Diese Dauer beziffert die Cybersicherheitsverordnung (CSV): mehr als 90 Tage (Art. 14 Abs. 3 CSV). Fehlen nach 24 Stunden Angaben, gew\u00e4hrt das BACS 14 Tage zur Erg\u00e4nzung (Art. 16 Abs. 1 CSV).<\/p>\n<p>F\u00fcr einen SOC steckt in Art. 17 Abs. 2 CSV ein Gesch\u00e4ftsfeld: \u00abEine oder mehrere meldepflichtige Beh\u00f6rden oder Organisationen k\u00f6nnen beschliessen, den Meldeprozess einzeln oder gemeinsam an eine Drittorganisation auszulagern.\u00bb \u00dcbernehmen Sie diese Aufgabe, muss der Vertrag sagen, wer erkennt, wer den Angriff nach Art. 74d ISG einordnet und wer innert der Frist meldet.<\/p>\n<div class=\"important-box\">\n<h4>Wichtig<\/h4>\n<p>Die Busse bis zu 100 000 Franken nach Art. 74h ISG trifft nicht direkt die versp\u00e4tete Meldung. Bestraft wird, wer einer rechtskr\u00e4ftigen Verf\u00fcgung, die das BACS unter Hinweis auf diese Strafdrohung erlassen hat, vors\u00e4tzlich nicht Folge leistet.<\/p>\n<\/div>\n<p>Auch Ihre eigene Firma kann meldepflichtig sein. Art. 74b Abs. 1 Bst. t ISG erfasst \u00abAnbieterinnen und Betreiberinnen von Cloudcomputing, Suchmaschinen, digitalen Sicherheits- und Vertrauensdiensten sowie Rechenzentren, sofern sie einen Sitz in der Schweiz haben\u00bb. Ausgenommen sind nach Art. 12 Abs. 1 Bst. e CSV nur jene, die ihre Leistungen weder teilweise noch vollumf\u00e4nglich gegen Entgelt f\u00fcr Dritte erbringen. Ob Sie unterstellt sind, beantwortet das BACS und erl\u00e4sst auf Antrag eine Verf\u00fcgung (Art. 74a Abs. 2 ISG).<\/p>\n<div class=\"rister-cta-inline\">\n<p class=\"rister-cta-kicker\">Ihre Cybersecurity-Firma in der Schweiz<\/p>\n<p class=\"rister-cta-title\">Eine geordnete Gesellschaft vor dem ersten Test<\/p>\n<p>Wahl von Kanton und Rechtsform, Zweckumschreibung, Gr\u00fcndung der GmbH oder AG und Eintrag ins Handelsregister, Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz, solange Sie noch im Ausland leben, Domizil, Buchhaltung Ihrer Mandate, Mehrwertsteuer auf Leistungen ins Ausland und L\u00f6hne Ihrer Analysten: RISTER\u00ae richtet Ihre Firma ein und f\u00fchrt die Administration, damit Sie sich um Ihre Kunden k\u00fcmmern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>    <a class=\"rister-cta-button\" href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gespr\u00e4ch vereinbaren<\/a><br \/>\n    <span class=\"rister-cta-note\">RISTER \u2013 Treuhand in Genf, Antwort innert eines Arbeitstages.<\/span>\n<\/div>\n<h2 id=\"auftragsbearbeiter\">Ihre Firma als Auftragsbearbeiterin nach DSG<\/h2>\n<p>Ein SOC, der Logdateien auswertet, oder ein Incident-Response-Team, das kompromittierte Postf\u00e4cher untersucht, bearbeitet Personendaten f\u00fcr den Kunden. Das Datenschutzgesetz nennt eine solche Firma Auftragsbearbeiterin: \u00abprivate Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet\u00bb (Art. 5 Bst. k DSG).<\/p>\n<p>Daraus folgen vier Pflichten, die in Ihren Vertrag geh\u00f6ren:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Vertragliche Grundlage<\/strong>: Die Bearbeitung kann \u00abvertraglich oder durch die Gesetzgebung\u00bb \u00fcbertragen werden (Art. 9 Abs. 1 DSG).<\/li>\n<li><strong>Datensicherheit<\/strong>: Verantwortlicher und Auftragsbearbeiter gew\u00e4hrleisten \u00abdurch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit\u00bb (Art. 8 Abs. 1 DSG).<\/li>\n<li><strong>Keine Unterauftragnehmer ohne Zustimmung<\/strong>: Sie d\u00fcrfen die Bearbeitung \u00abnur mit vorg\u00e4ngiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten \u00fcbertragen\u00bb (Art. 9 Abs. 3 DSG), also auch keinem freien Analysten im Ausland.<\/li>\n<li><strong>Meldung von Verletzungen<\/strong>: \u00abDer Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen so rasch als m\u00f6glich eine Verletzung der Datensicherheit\u00bb (Art. 24 Abs. 3 DSG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Stundenzahl nennt das DSG nicht; die 72 Stunden, die viele Gr\u00fcnder aus Deutschland im Kopf haben, stammen aus der europ\u00e4ischen Datenschutz-Grundverordnung. Ihre Kunden bestehen aus eigenem Interesse auf dem Vertrag: Art. 61 Bst. b DSG droht eine Busse bis zu 250 000 Franken an, wenn jemand vors\u00e4tzlich die Bearbeitung einem Auftragsbearbeiter \u00fcbergibt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 und 2 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<div class=\"conseil-rister\">\n<h4>Rat von RISTER<\/h4>\n<p>Legen Sie drei Dokumente bereit, bevor Sie das erste Angebot verschicken: eine Testfreigabe mit Systemen, Zeitfenstern, Techniken und Notfallkontakten, einen Auftragsbearbeitungsvertrag nach DSG und einen Anhang, der f\u00fcr meldepflichtige Kunden regelt, ob Sie die Meldung an das BACS \u00fcbernehmen. Eink\u00e4ufer von Banken und Spit\u00e4lern verlangen genau diese Unterlagen.<\/p>\n<\/div>\n<h2 id=\"exportkontrolle\">Exportkontrolle: G\u00fcter, nicht Dienstleistungen<\/h2>\n<p>Das G\u00fcterkontrollgesetz (GKG) erfasst \u00abG\u00fcter: Waren, Technologien und Software\u00bb (Art. 3 Bst. a GKG). Ein Penetrationstest f\u00fcr einen Kunden in Deutschland ist keine dieser Kategorien, und keine Position der Kontrollliste nennt ihn. F\u00fcr die Dienstleistung selbst brauchen Sie keine Bewilligung des SECO.<\/p>\n<p>Anders bei der Entwicklung eigener Werkzeuge. Anhang 2 der G\u00fcterkontrollverordnung (GKV) erfasst Systeme und Software, die speziell f\u00fcr die Erzeugung, die Steuerung oder die Auslieferung von Intrusionssoftware entwickelt oder ge\u00e4ndert wurden (Positionen 4A005 und 4D004), sowie die Technologie f\u00fcr deren Entwicklung (4E001.c). Wer solche G\u00fcter ausf\u00fchren will, \u00abbraucht eine Bewilligung des Staatssekretariats f\u00fcr Wirtschaft (SECO)\u00bb (Art. 3 Abs. 1 GKV), und eine juristische Person erbringt den \u00abNachweis einer zuverl\u00e4ssigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften\u00bb (Art. 5 Abs. 2 GKV). Die Verordnung \u00fcber G\u00fcter zur Internet- und Mobilfunk\u00fcberwachung (SR 946.202.3) verlangt f\u00fcr diese Positionen zus\u00e4tzlich eine Einzelbewilligung.<\/p>\n<p>Zwei Ausnahmen sch\u00fctzen das Tagesgesch\u00e4ft: Die Offenlegung von Schwachstellen und die Reaktion auf Cybersicherheitsvorf\u00e4lle sind von 4E001.a und c ausgenommen, und \u00f6ffentlich frei verf\u00fcgbare Software f\u00e4llt nicht unter die Kontrolle. Vorsicht beim internen Austausch: Wer eine eigene Plattform an einen Mitarbeiter im Ausland schickt, gibt Software weiter. Strafbar ist, wer \u00abohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empf\u00e4nger im Ausland weitergibt\u00bb (Art. 14 Abs. 1 Bst. b GKG).<\/p>\n<h2 id=\"bundesauftraege\">Auftr\u00e4ge des Bundes: das Betriebssicherheitsverfahren<\/h2>\n<p>Soll Ihre Firma f\u00fcr eine Bundesstelle Systeme der Sicherheitsstufe \u00abhoher Schutz\u00bb oder \u00absehr hoher Schutz\u00bb betreiben oder \u00fcberpr\u00fcfen, \u00fcbt sie eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit aus (Art. 5 Bst. b Ziff. 2 ISG). F\u00fcr solche Auftr\u00e4ge sieht das ISG das Betriebssicherheitsverfahren vor, das \u00abzur Gew\u00e4hrleistung der Informationssicherheit bei der Erf\u00fcllung von \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen durch Unternehmen\u00bb dient (Art. 49 ISG).<\/p>\n<p>\u00abDas Verfahren darf nur mit Einwilligung des Betriebs durchgef\u00fchrt werden\u00bb (Art. 50 Abs. 2 ISG). Die Fachstelle legt die Sicherheitsanforderungen mit der Auftraggeberin fest (Art. 54 ISG). Wer selbst Software herstellt, sollte zudem Art. 44 Abs. 1 Bst. fbis B\u00f6B kennen: Ausgeschlossen werden kann, wer eine Schwachstelle in seiner Hard- oder Software nicht innert der Frist behebt, die das Bundesamt f\u00fcr Cybersicherheit gesetzt hat.<\/p>\n<h2 id=\"gruendung\">GmbH oder AG, Vertretung und Mehrwertsteuer<\/h2>\n<p>Als B\u00fcrger der EU oder der EFTA, der sich zur selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit niederl\u00e4sst, \u00aberh\u00e4lt\u00bb der Gr\u00fcnder \u00abeine Aufenthaltserlaubnis mit einer G\u00fcltigkeitsdauer von mindestens f\u00fcnf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will\u00bb (Anhang I Art. 12 Abs. 1 FZA). F\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige verlangt Art. 19 AIG unter anderem, dass die Zulassung \u00abdem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht\u00bb und \u00abeine ausreichende, eigenst\u00e4ndige Existenzgrundlage vorhanden ist\u00bb.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Pass muss Ihre Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden k\u00f6nnen. Bei der GmbH \u00abmuss\u00bb diese Person \u00abGesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Direktor sein\u00bb (Art. 814 Abs. 3 OR), bei der AG \u00abMitglied des Verwaltungsrates oder Direktor\u00bb (Art. 718 Abs. 4 OR). Wohnen Sie anfangs noch in M\u00fcnchen oder Wien, brauchen Sie daf\u00fcr eine weitere Person.<\/p>\n<p>Ein Team aus zwei oder drei Auditoren startet meist als GmbH mit 20 000 Franken Stammkapital, das bei der Gr\u00fcndung vollst\u00e4ndig einbezahlt wird (Art. 773 Abs. 1 und 777c Abs. 1 OR). Die AG mit 100 000 Franken Aktienkapital, wovon mindestens 50 000 Franken einbezahlt (Art. 621 Abs. 1 und 632 OR), passt, wenn Investoren einsteigen sollen. Den Weg bis zum Handelsregister beschreibt unsere Seite <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/firmengrundung-in-genf\/\">Firmengr\u00fcndung<\/a>.<\/p>\n<p>Ihre Vertr\u00e4ge sind in der Regel Auftr\u00e4ge: Der Beauftragte \u00abhaftet dem Auftraggeber f\u00fcr getreue und sorgf\u00e4ltige Ausf\u00fchrung des ihm \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftes\u00bb (Art. 398 Abs. 2 OR). Eine Haftungsbeschr\u00e4nkung wirkt nur f\u00fcr leichtes Verschulden; eine Abrede, \u00abwonach die Haftung f\u00fcr rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ausgeschlossen sein w\u00fcrde, ist nichtig\u00bb (Art. 100 Abs. 1 OR). Mehrwertsteuerpflichtig werden Sie ab 100 000 Franken Umsatz im In- und Ausland (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG), zum Normalsatz von 8,1 Prozent. Ein Audit f\u00fcr ein Unternehmen im Ausland gilt dort als erbracht, wo der Empf\u00e4nger den Sitz seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).<\/p>\n<h3>Ein Fall: zwei M\u00fcnchner Gr\u00fcnder in Z\u00fcrich<\/h3>\n<p>Zwei Sicherheitsberater aus M\u00fcnchen gr\u00fcnden in Z\u00fcrich eine GmbH mit 20 000 Franken Stammkapital f\u00fcr Penetrationstests und einen SOC. Einer zieht nach Z\u00fcrich und wird Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit Wohnsitz in der Schweiz; als deutscher Staatsangeh\u00f6riger erh\u00e4lt er die Aufenthaltserlaubnis nach dem FZA. Der zweite bleibt vorerst in M\u00fcnchen.<\/p>\n<p>Jeder Test beginnt mit einer unterschriebenen Freigabe; liegt die Webanwendung eines Kunden bei einem Hoster, unterschreibt auch dieser. Der erste SOC-Vertrag kommt von einer Z\u00fcrcher Privatbank, die als Bank meldepflichtig ist: Der Auftragsbearbeitungsvertrag schliesst Unterauftragnehmer ohne Zustimmung aus, und ein Anhang \u00fcbertr\u00e4gt der GmbH die Meldung an das BACS, innert 24 Stunden und danach 14 Tage f\u00fcr die Erg\u00e4nzung. Bevor der M\u00fcnchner Partner die selbst entwickelte Plattform zur Auslieferung von Testpayloads erh\u00e4lt, l\u00e4sst die GmbH ihre Einreihung nach 4A005 und 4D004 pr\u00fcfen und beantragt die Bewilligung beim SECO, weil die Plattform darunter f\u00e4llt.<\/p>\n<h2 id=\"fehler\">Fehler, die Ihre Firma angreifbar machen<\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Auf m\u00fcndliche Zusage testen<\/strong> und sp\u00e4ter beweisen m\u00fcssen, dass der Zugriff nicht \u00abunbefugterweise\u00bb erfolgte.<\/li>\n<li><strong>Server eines Hosters<\/strong> in die Freigabe aufnehmen, ohne dessen Zustimmung.<\/li>\n<li><strong>Werkzeuge oder erbeutete Zugangsdaten<\/strong> ausserhalb des berechtigten Teams kursieren lassen.<\/li>\n<li><strong>Die Meldung eines Kunden \u00fcbernehmen<\/strong>, ohne im Vertrag Einordnung und \u00dcbermittlung zu regeln.<\/li>\n<li><strong>Die eigene Plattform ins Ausland schicken<\/strong>, bevor ihre Einreihung gekl\u00e4rt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<section id=\"faq\">\n<h2>FAQ: Cybersecurity-Firma gr\u00fcnden in der Schweiz<\/h2>\n<div class=\"question\">\n<h3>Braucht man eine Bewilligung, um eine Cybersecurity-Firma in der Schweiz zu gr\u00fcnden?<\/h3>\n<p>Nein. Kein Bundesgesetz macht den Verkauf von Cybersicherheitsleistungen bewilligungspflichtig, und das Handelsregister verlangt kein Diplom. Der eidgen\u00f6ssische Fachausweis als Cyber Security Specialist und die Zertifizierung nach ISO\/IEC 27001 sind freiwillig. Bewachung und Alarmzentralen folgen eigenen Regeln.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Ist ein Penetrationstest in der Schweiz legal?<\/h3>\n<p>Ja, wenn der Inhaber des Systems ihn erlaubt. Art. 143bis Abs. 1 StGB bestraft nur das unbefugte Eindringen, und nach Art. 14 StGB handelt rechtm\u00e4ssig, wer tut, was das Gesetz erlaubt. Die Zustimmung des Kunden deckt die Systeme eines Hosters oder Cloud-Anbieters nicht automatisch ab.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Innert welcher Frist muss ein Cyberangriff gemeldet werden?<\/h3>\n<p>Innert 24 Stunden nach der Entdeckung, f\u00fcr die kritischen Infrastrukturen nach Art. 74b ISG und seit dem 1. April 2025. Fehlen Angaben, gew\u00e4hrt das BACS 14 Tage zur Erg\u00e4nzung. Die meldepflichtige Organisation kann den Meldeprozess an eine Drittorganisation auslagern, etwa an ihren SOC.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Muss eine Cybersecurity-Firma eigene Angriffe melden?<\/h3>\n<p>M\u00f6glicherweise. Das ISG erfasst Anbieterinnen digitaler Sicherheitsdienste mit Sitz in der Schweiz, und die CSV nimmt nur jene aus, die ihre Leistungen nicht gegen Entgelt f\u00fcr Dritte erbringen. Das BACS gibt Auskunft und erl\u00e4sst auf Antrag eine Verf\u00fcgung \u00fcber die Unterstellung.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Ist ein SOC Auftragsbearbeiter im Sinne des DSG?<\/h3>\n<p>Ja, sobald er Personendaten f\u00fcr seinen Kunden bearbeitet. Er braucht einen Vertrag, gew\u00e4hrleistet eine dem Risiko angemessene Datensicherheit, zieht Dritte nur mit vorg\u00e4ngiger Genehmigung bei und meldet Verletzungen der Datensicherheit so rasch als m\u00f6glich. Eine Frist von 72 Stunden kennt das DSG nicht.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Braucht man eine SECO-Bewilligung f\u00fcr Pentests im Ausland?<\/h3>\n<p>Nicht f\u00fcr die Dienstleistung selbst. Bewilligungspflichtig ist die Ausfuhr oder Weitergabe von Systemen, Software und Technologie zur Erzeugung oder Auslieferung von Intrusionssoftware (Positionen 4A005, 4D004 und 4E001.c, Anhang 2 GKV). Offenlegung von Schwachstellen und Reaktion auf Vorf\u00e4lle sind von 4E001.a und c ausgenommen.<\/p>\n<\/div>\n<\/section>\n<section id=\"sources\">\n<h2>Quellen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/54\/757_781_799\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 14, 143bis, 144bis und 179novies<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2022\/232\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Informationssicherheitsgesetz (ISG), SR 128, Art. 5, 49 bis 56 und 74a bis 74h<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2025\/169\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Cybersicherheitsverordnung (CSV), SR 128.51, Art. 12, 14, 16 und 17<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.bacs.admin.ch\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesamt f\u00fcr Cybersicherheit (BACS)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2022\/491\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1, Art. 5, 8, 9, 24 und 61<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1997\/1697_1697_1697\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">G\u00fcterkontrollgesetz (GKG), SR 946.202, Art. 3 und 14<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2016\/352\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">G\u00fcterkontrollverordnung (GKV), SR 946.202.1, Art. 3 und 5, Anhang 2<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2020\/1039\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung \u00fcber G\u00fcter zur Internet- und Mobilfunk\u00fcberwachung, SR 946.202.3<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2020\/126\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgesetz \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (B\u00f6B), SR 172.056.1, Art. 44<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/27\/317_321_377\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Obligationenrecht (OR), SR 220<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2009\/615\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, Art. 8 und 10<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2002\/243\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA), SR 0.142.112.681, Anhang I<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2007\/758\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz (AIG), SR 142.20, Art. 19<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.orientation.ch\/fr\/professions\/cyber-security-specialist-bf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">orientation.ch, Cyber Security Specialist BF (franz\u00f6sisch)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/section>\n<div class=\"conclusion-box\">\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Eine Cybersecurity-Firma gr\u00fcnden Sie in der Schweiz ohne Bewilligung, aber nicht ohne Ordnung: eine schriftliche Freigabe mit genauem Umfang f\u00fcr jeden Test, Vertr\u00e4ge, die Ihre Firma zur Auftragsbearbeiterin nach DSG und gegebenenfalls zur Meldestelle f\u00fcr das BACS machen, und eine gekl\u00e4rte Einreihung Ihrer Werkzeuge, bevor sie die Schweiz verlassen. Fragen Sie zudem das BACS, ob Ihre eigene Firma unter das ISG f\u00e4llt. RISTER begleitet ausl\u00e4ndische Gr\u00fcnder bei der Errichtung ihrer GmbH oder AG und danach bei Buchhaltung, Mehrwertsteuer und L\u00f6hnen, unter der Leitung von Andr\u00e9s Taracido, der mehr als 25 Jahre Treuhanderfahrung mitbringt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer in der Schweiz eine Cybersecurity-Firma gr\u00fcnden will, braucht daf\u00fcr keine Bewilligung: Weder das Strafgesetzbuch noch das Informationssicherheitsgesetz oder das Datenschutzgesetz machen Penetrationstests, einen SOC oder die Bew\u00e4ltigung von Vorf\u00e4llen von einer Zulassung abh\u00e4ngig. Eine GmbH oder AG im Handelsregister gen\u00fcgt. Was Ihre Firma sch\u00fctzt, ist die schriftliche Erlaubnis jedes Kunden vor dem ersten Test. 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