{"id":237152,"date":"2026-10-28T09:00:00","date_gmt":"2026-10-28T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rister.ch\/?p=237152"},"modified":"2026-10-21T15:58:42","modified_gmt":"2026-10-21T13:58:42","slug":"immobilienentwickler-schweiz-gruenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/immobilienentwickler-schweiz-gruenden\/","title":{"rendered":"Als Ausl\u00e4nder Immobilienentwickler in der Schweiz werden: Lex Koller, Verkauf ab Plan, M\u00e4ngelhaftung und Bauhandwerkerpfandrecht"},"content":{"rendered":"<div class=\"intro-box\">\n<p>Wer aus Deutschland oder \u00d6sterreich kommt und als Immobilienentwickler in der Schweiz eine eigene Gesellschaft aufbauen will, scheitert selten an der Bank. Die erste H\u00fcrde ist eine Frage, die man in M\u00fcnchen oder Wien nie stellt: Darf meine Gesellschaft das Grundst\u00fcck \u00fcberhaupt kaufen? Die Lex Koller verbietet einer ausl\u00e4ndisch beherrschten Gesellschaft den Kauf von Bauland f\u00fcr Wohnungen, l\u00e4sst ihr aber B\u00fcros, L\u00e4den, Hotels und Gewerbebauten offen. Danach kommen die Regeln, die beim Verkauf greifen: \u00f6ffentliche Beurkundung, das seit dem 1. Januar 2026 versch\u00e4rfte M\u00e4ngelrecht, das Pfandrecht der Handwerker und eine Mehrwertsteuer, die Wohnungen anders behandelt als Gewerbefl\u00e4chen. Dieser Leitfaden ist f\u00fcr Gr\u00fcnder geschrieben, die in Z\u00fcrich, Basel oder Zug eine Entwicklungsgesellschaft errichten.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"table-of-contents\">\n<h3>Inhalt<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#projektentwicklung\">Projektentwicklung in der Schweiz: Entwickler, Makler, Bauunternehmen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#lex-koller\">Lex Koller f\u00fcr Entwickler: die Frage vor allen anderen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#gewerbe-wohnen\">Gewerbe offen, Wohnen zu<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#als-auslaender\">Als Ausl\u00e4nder gr\u00fcnden: Wohnsitz, Aufenthalt, Vertretung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#verkauf\">Verkauf ab Plan und M\u00e4ngelrecht 2026<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#pfandrecht\">Bauhandwerkerpfandrecht: wenn der Subunternehmer Ihr Grundst\u00fcck belastet<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#mwst\">Mehrwertsteuer: der Grundst\u00fcckverkauf ist ausgenommen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#rechtsform\">AG oder GmbH f\u00fcr die Entwicklungsgesellschaft<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#faq\">FAQ<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<h2 id=\"projektentwicklung\">Projektentwicklung in der Schweiz: Entwickler, Makler, Bauunternehmen<\/h2>\n<p>Ein Immobilienentwickler kauft Land oder ein bestehendes Geb\u00e4ude, reicht das Baugesuch ein, finanziert das Vorhaben, beauftragt Architekten und Bauunternehmen und verkauft am Ende Wohnungen, Gewerbefl\u00e4chen oder das ganze Objekt. Er ist Bauherr und Verk\u00e4ufer in einer Person, und das Risiko bleibt bei ihm, vom Landkauf bis zur letzten Beurkundung.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden sind zwei Nachbarberufe. Der Makler vermittelt K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer und wird nur bei Abschluss mit einer Provision bezahlt. Das Bauunternehmen f\u00fchrt die Arbeiten aus, die der Entwickler bei ihm bestellt. Wenn Sie selbst bauen wollen, lesen Sie unseren Beitrag zum Thema <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/bauunternehmen-gruenden-schweiz\/\">Bauunternehmen gr\u00fcnden in der Schweiz<\/a>, der Landesmantelvertrag und Solidarhaftung behandelt.<\/p>\n<p>Eine Berufsbewilligung des Bundes f\u00fcr Entwickler gibt es nicht, und Weiterbildungen etwa beim SVIT sind freiwillig. Eine Ausnahme kennt der Kanton Tessin: Wer dort berufsm\u00e4ssig f\u00fcr Dritte Immobilienpromotionen ber\u00e4t oder leitet, braucht als Treuh\u00e4nder eine kantonale Bewilligung. Baugesuch, Zonenordnung und Bauvorschriften regelt ohnehin jeder Kanton selbst. Die Regeln, die f\u00fcr jedes Projekt gelten, stehen aber im Bundesrecht, und sie beginnen beim K\u00e4ufer des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<h2 id=\"lex-koller\">Lex Koller f\u00fcr Entwickler: die Frage vor allen anderen<\/h2>\n<p>Das Bundesgesetz \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewG), die Lex Koller, stellt den Grundsatz an den Anfang: \u00abPersonen im Ausland bed\u00fcrfen f\u00fcr den Erwerb von Grundst\u00fccken einer Bewilligung der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde\u00bb (Art. 2 Abs. 1 BewG). Verweigert wird sie auf jeden Fall, wenn \u00abdas Grundst\u00fcck einer nach diesem Gesetz unzul\u00e4ssigen Kapitalanlage dient\u00bb (Art. 12 Bst. a BewG). Wohnungen zu bauen, um sie zu verkaufen, ist eine solche Kapitalanlage.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Gr\u00fcnder aus dem Ausland liegt die Falle in der Gesellschaft selbst. Auch eine AG mit Sitz in Z\u00fcrich gilt als Person im Ausland, wenn Personen im Ausland in ihr \u00abeine beherrschende Stellung innehaben\u00bb (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BewG). Das Gesetz vermutet diese Beherrschung, sobald Personen im Ausland:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00abmehr als einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals besitzen\u00bb;<\/li>\n<li>\u00fcber mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder Gesellschafterversammlung verf\u00fcgen;<\/li>\n<li>der Gesellschaft r\u00fcckzahlbare Mittel geben, die mehr als die H\u00e4lfte der Differenz zwischen ihren Aktiven und ihren Schulden gegen\u00fcber nicht bewilligungspflichtigen Personen ausmachen (Art. 6 Abs. 2 BewG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Massgebend ist nicht nur der Pass, sondern auch der Wohnsitz. Deutsche und \u00d6sterreicher gelten als Personen im Ausland, solange sie ihren rechtm\u00e4ssigen und tats\u00e4chlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG). Wer nach Basel zieht und dort tats\u00e4chlich lebt, gilt nicht mehr als Person im Ausland. Bei Staatsangeh\u00f6rigen anderer L\u00e4nder kommt es darauf an, ob sie das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. abis BewG).<\/p>\n<h2 id=\"gewerbe-wohnen\">Gewerbe offen, Wohnen zu<\/h2>\n<p>Das Gesetz l\u00e4sst einen breiten Bereich frei. Keine Bewilligung braucht, wer ein Grundst\u00fcck erwirbt, das \u00abals st\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tte\u00bb eines Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG). F\u00fcr eine ausl\u00e4ndisch beherrschte Entwicklungsgesellschaft verl\u00e4uft die Grenze damit zwischen Gewerbe und Wohnen.<\/p>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Vorhaben einer ausl\u00e4ndisch beherrschten Gesellschaft<\/th>\n<th>Ergebnis<\/th>\n<th>Grundlage<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>B\u00fcrohaus, Ladenfl\u00e4che, Hotel, Restaurant, Lager, Gewerbehaus<\/td>\n<td>Ohne Bewilligung, das Grundbuchamt pr\u00fcft die Nutzung<\/td>\n<td>Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG; Weisungen BJ Ziff. 41.1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnungen, Einfamilienh\u00e4user zum Verkauf<\/td>\n<td>Bewilligung verweigert<\/td>\n<td>Art. 12 Bst. a BewG; Weisungen BJ Ziff. 41.2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Bauland als Reserve f\u00fcr ein sp\u00e4teres Projekt, auch in der Industriezone<\/td>\n<td>Unzul\u00e4ssige Kapitalanlage<\/td>\n<td>Weisungen BJ Ziff. 41.2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Wohnungen, die ein Wohnanteilplan im Gewerbeprojekt vorschreibt<\/td>\n<td>Ausnahmsweise miterwerbbar<\/td>\n<td>Art. 2 Abs. 3 BewG; Weisungen BJ Ziff. 41.3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Kauf der Aktien einer nicht kotierten Immobiliengesellschaft<\/td>\n<td>Wie der Kauf des Grundst\u00fccks behandelt<\/td>\n<td>Art. 4 Abs. 1 Bst. e BewG<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Quellen: BewG (SR 211.412.41); Bundesamt f\u00fcr Justiz, Weisungen an die Grundbuch\u00e4mter zum Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland, 1. Juli 2009, Ziff. 41.<\/p>\n<\/div>\n<p>Die Weisungen des Bundesamts f\u00fcr Justiz (BJ) an die Grundbuch\u00e4mter zeigen, wie weit die \u00d6ffnung reicht. Als Betriebsst\u00e4tten nennen sie unter anderem Fabriken, Lager, B\u00fcros, Einkaufszentren, L\u00e4den, Hotels, Restaurants, Werkst\u00e4tten und Arztpraxen. Ob die T\u00e4tigkeit vom Erwerber selbst oder von einem Mieter ausge\u00fcbt wird, spielt keine Rolle; eine Person im Ausland darf solche Liegenschaften deshalb auch als reine Kapitalanlage kaufen (Ziff. 41.1).<\/p>\n<p>Ebenso deutlich ist die Grenze. Das Grundbuchamt kontrolliert, dass der Erwerber keine Wohnungen kauft und auch keine zu bauen plant. Wer Bauland h\u00e4lt, betreibt nach den Weisungen eine reine, verbotene Kapitalanlage, und zwar auch dann, wenn das Land in einer Industrie- oder Gewerbezone liegt. Leere Geb\u00e4ude, die mittelfristig keiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit mehr dienen, werden Bauland gleichgestellt (Ziff. 41.2). F\u00fcr Entwickler, die alte Gewerbebauten aufkaufen, um sie sp\u00e4ter umzunutzen, ist das der heikelste Satz der ganzen Weisung.<\/p>\n<div class=\"important-box\">\n<h4>Wichtig<\/h4>\n<p>Die Bewilligung wird auch verweigert, wenn \u00abder Erwerber versucht hat, dieses Gesetz zu umgehen\u00bb (Art. 12 Bst. c BewG). Ein Kaufvertrag, f\u00fcr den eine Bewilligung n\u00f6tig w\u00e4re, bleibt \u00abohne rechtskr\u00e4ftige Bewilligung unwirksam\u00bb (Art. 26 Abs. 1 BewG) und wird nichtig, wenn sie verweigert wird. Strohm\u00e4nner, Treuhandverh\u00e4ltnisse oder verdeckte Darlehen sind deshalb kein Ausweg, sondern ein zus\u00e4tzliches Risiko f\u00fcr das ganze Projekt.<\/p>\n<\/div>\n<h2 id=\"als-auslaender\">Als Ausl\u00e4nder gr\u00fcnden: Wohnsitz, Aufenthalt, Vertretung<\/h2>\n<p>Der Wohnsitz entscheidet beim Immobilienentwickler in der Schweiz \u00fcber zwei Dinge gleichzeitig: \u00fcber das Aufenthaltsrecht des Gr\u00fcnders und \u00fcber die Einordnung seiner Gesellschaft nach der Lex Koller.<\/p>\n<p>Staatsangeh\u00f6rige der EU und der EFTA, die sich f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit in der Schweiz niederlassen, erhalten nach dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA, Anhang I Art. 12) eine Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr mindestens f\u00fcnf Jahre, wenn sie nachweisen, dass sie sich zu diesem Zweck niederlassen. F\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige anderer L\u00e4nder ist die Zulassung enger: Sie setzt unter anderem voraus, dass \u00abdies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht\u00bb und die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind (Art. 19 AIG).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon verlangt das Gesellschaftsrecht eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz: \u00abDie Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden k\u00f6nnen, die Wohnsitz in der Schweiz hat\u00bb (Art. 718 Abs. 4 OR f\u00fcr die AG, gleich lautend Art. 814 Abs. 3 OR f\u00fcr die GmbH). Bei der AG ist das ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Direktor, bei der GmbH ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Direktor.<\/p>\n<h3>Ein Beispiel: zwei deutsche Investoren und eine AG in Z\u00fcrich<\/h3>\n<p>Zwei Investoren aus M\u00fcnchen gr\u00fcnden eine AG mit Sitz in Z\u00fcrich und halten je die H\u00e4lfte des Aktienkapitals. Beide behalten ihren Wohnsitz in Bayern. Die Gesellschaft soll im Kanton Z\u00fcrich ein Grundst\u00fcck kaufen und darauf vierzehn Eigentumswohnungen bauen. Weil Personen im Ausland das gesamte Kapital halten, gilt die AG als beherrscht, und der Erwerb des Baulands f\u00fcr Wohnungen ist eine unzul\u00e4ssige Kapitalanlage: Die Bewilligung w\u00fcrde verweigert.<\/p>\n<p>Zieht einer der beiden nach Z\u00fcrich, \u00e4ndert sich f\u00fcr die Gesellschaft zun\u00e4chst wenig, denn der andere h\u00e4lt mit 50 % weiterhin mehr als einen Drittel. Offen bleibt den beiden ein Gewerbeprojekt: ein B\u00fcrohaus mit Werkst\u00e4tten im Erdgeschoss, das keine Bewilligung braucht, solange das Grundbuchamt die gewerbliche Nutzung best\u00e4tigt. Entscheidend ist, dass diese Weichen vor der Gr\u00fcndung gestellt werden und nicht erst beim Notar.<\/p>\n<div class=\"rister-cta-inline\">\n<p class=\"rister-cta-kicker\">Ihre Entwicklungsgesellschaft in der Schweiz<\/p>\n<p class=\"rister-cta-title\">Das Kapital geordnet, bevor Sie Land kaufen<\/p>\n<p>Wahl zwischen AG und GmbH, Verteilung von Kapital und Stimmen mit Blick auf die Lex Koller, Gr\u00fcndung und Eintrag ins Handelsregister, Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz, Buchhaltung pro Projekt, Mehrwertsteuer und Jahresabschluss: RISTER\u00ae richtet Ihre Gesellschaft ein und f\u00fchrt die Administration, damit Sie sich um Ihre Projekte k\u00fcmmern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>    <a class=\"rister-cta-button\" href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gespr\u00e4ch vereinbaren<\/a><br \/>\n    <span class=\"rister-cta-note\">RISTER \u2013 Treuhand in Genf, Antwort innert eines Arbeitstages.<\/span>\n<\/div>\n<h2 id=\"verkauf\">Verkauf ab Plan und M\u00e4ngelrecht 2026<\/h2>\n<p>Ein Grundst\u00fcckkauf ist in der Schweiz nur g\u00fcltig, wenn er \u00f6ffentlich beurkundet wird: \u00abKaufvertr\u00e4ge, die ein Grundst\u00fcck zum Gegenstande haben, bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der \u00f6ffentlichen Beurkundung\u00bb (Art. 216 Abs. 1 OR). Dasselbe gilt f\u00fcr Vorvertr\u00e4ge und f\u00fcr Kaufsrechte (Art. 216 Abs. 2 OR). Eine privatschriftliche Reservation verpflichtet Ihren K\u00e4ufer daher nicht, die Wohnung zu kaufen.<\/p>\n<p>Seit dem 1. Januar 2026 ist der Verkauf ab Plan strenger geregelt. Der neue Art. 219a OR, eingef\u00fchrt mit der Gesetzes\u00e4nderung vom 20. Dezember 2024 zu den Baum\u00e4ngeln, regelt drei Punkte:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>R\u00fcgefrist<\/strong>: \u00abDie Frist f\u00fcr die M\u00e4ngelr\u00fcge betr\u00e4gt beim Grundst\u00fcckkauf 60 Tage.\u00bb Verdeckte M\u00e4ngel sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, und \u00abdie Vereinbarung k\u00fcrzerer Fristen ist unwirksam\u00bb (Abs. 1).<\/li>\n<li><strong>Nachbesserung<\/strong>: Wer ein Grundst\u00fcck mit einer Baute kauft, \u00abdie noch zu errichten ist oder weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet wurde\u00bb, kann vom Verk\u00e4ufer \u00abauch unentgeltliche Verbesserung verlangen\u00bb (Abs. 2). Dieser Anspruch richtet sich nach dem Werkvertragsrecht.<\/li>\n<li><strong>Verj\u00e4hrung<\/strong>: Die Anspr\u00fcche verj\u00e4hren f\u00fcnf Jahre nach dem Erwerb des Eigentums, und diese Frist kann nicht zulasten des K\u00e4ufers ge\u00e4ndert werden (Abs. 3).<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr die Kalkulation heisst das: Jede verkaufte Neubauwohnung bleibt f\u00fcnf Jahre lang ein offener Posten. Eine Vertragsklausel, die diese Frist verk\u00fcrzt, hilft Ihnen nicht, und der K\u00e4ufer wendet sich mit seiner Forderung nach Nachbesserung an Sie, nicht an das Bauunternehmen.<\/p>\n<div class=\"conseil-rister\">\n<h4>Rat von RISTER<\/h4>\n<p>Lesen Sie Ihre Werkvertr\u00e4ge und Ihre Kaufvertr\u00e4ge nebeneinander. Gegen\u00fcber Ihren Unternehmern gilt f\u00fcr unbewegliche Werke ebenfalls eine R\u00fcgefrist von 60 Tagen (Art. 367 Abs. 1bis OR); die Garantie, die Sie von ihnen erhalten, sollte mindestens so lange laufen wie jene, die Sie Ihren K\u00e4ufern schulden. Bilden Sie in der Buchhaltung jedes Projekts eine R\u00fcckstellung, die erst nach Ablauf der f\u00fcnf Jahre aufgel\u00f6st wird, statt den ganzen Gewinn beim Verkauf der letzten Einheit auszusch\u00fctten.<\/p>\n<\/div>\n<h2 id=\"pfandrecht\">Bauhandwerkerpfandrecht: wenn der Subunternehmer Ihr Grundst\u00fcck belastet<\/h2>\n<p>Handwerker und Unternehmer, die auf einem Grundst\u00fcck Material und Arbeit geliefert haben, k\u00f6nnen dort ein gesetzliches Pfandrecht eintragen lassen, \u00absei es, dass sie den Grundeigent\u00fcmer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen P\u00e4chter oder eine andere am Grundst\u00fcck berechtigte Person zum Schuldner haben\u00bb (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Ein Subunternehmer, den Ihr Generalunternehmer nicht bezahlt hat, kann also Ihr Grundst\u00fcck belasten, auch wenn Sie selbst jede Rechnung beglichen haben.<\/p>\n<p>Drei Regeln bestimmen die Praxis:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Eintragung muss \u00abbis sp\u00e4testens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit\u00bb erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).<\/li>\n<li>\u00abAuf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten\u00bb (Art. 837 Abs. 3 ZGB). Ein Verzicht, den Sie mit dem Werkvertrag unterschreiben lassen, sch\u00fctzt Sie nicht.<\/li>\n<li>Die Eintragung kann nicht verlangt werden, wenn der Eigent\u00fcmer f\u00fcr die Forderung zuz\u00fcglich Verzugszinsen f\u00fcr zehn Jahre hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 3 ZGB).<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr einen Entwickler, der Einheiten verkauft, ist ein eingetragenes Pfandrecht mehr als ein \u00c4rgernis: Es verz\u00f6gert die Beurkundung und beunruhigt die Bank des K\u00e4ufers. Zahlen Sie den Generalunternehmer deshalb nur gegen Nachweis, dass seine Subunternehmer bezahlt sind, oder sichern Sie sich mit Bankgarantien ab.<\/p>\n<h2 id=\"mwst\">Mehrwertsteuer: der Grundst\u00fcckverkauf ist ausgenommen<\/h2>\n<p>Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind \u00abdie \u00dcbertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundst\u00fccken\u00bb (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). F\u00fcr manche ausgenommene Leistungen kann man freiwillig optieren, beim Grundst\u00fcckverkauf aber nicht, wenn der Gegenstand vom Empf\u00e4nger \u00abausschliesslich f\u00fcr Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll\u00bb (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG).<\/p>\n<p>Bei einem Wohnprojekt wird die Mehrwertsteuer auf den Bauleistungen damit grunds\u00e4tzlich zu Kosten des Projekts. Bei B\u00fcros und Gewerbefl\u00e4chen, die der K\u00e4ufer nicht zum Wohnen nutzt, ist die Option dagegen nicht ausgeschlossen. Wo genau die Grenze zwischen Grundst\u00fcckverkauf und steuerbarer Bauleistung verl\u00e4uft, h\u00e4ngt vom Vertrag und vom Stand der Arbeiten bei der Unterzeichnung ab; lassen Sie das vor den ersten Verk\u00e4ufen von einem Spezialisten pr\u00fcfen. Die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf ist kantonal geregelt und geh\u00f6rt zu den Fragen, die man bei der Wahl des Sitzkantons kl\u00e4rt.<\/p>\n<h2 id=\"rechtsform\">AG oder GmbH f\u00fcr die Entwicklungsgesellschaft<\/h2>\n<p>F\u00fcr die meisten Projekte ist die AG die \u00fcbliche Form: Sie nimmt mehrere Investoren auf, und ihr h\u00f6heres Kapital passt zu den Betr\u00e4gen, die ein Bauprojekt bindet. Das Aktienkapital betr\u00e4gt mindestens 100 000 Franken (Art. 621 OR), davon m\u00fcssen bei der Gr\u00fcndung mindestens 50 000 Franken einbezahlt sein (Art. 632 OR). Die GmbH mit einem Stammkapital von mindestens 20 000 Franken (Art. 773 OR) reicht f\u00fcr ein erstes, \u00fcberschaubares Projekt. Die einzelnen Schritte beschreiben wir auf unserer Seite <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/firmengrundung-in-genf\/\">Firmengr\u00fcndung in Genf<\/a>.<\/p>\n<p>F\u00fcr ausl\u00e4ndische Gr\u00fcnder ist die Rechtsform weniger wichtig als die Verteilung von Kapital, Stimmen und Darlehen der Gesellschafter. Sie entscheidet, ob die Gesellschaft ein Grundst\u00fcck f\u00fcr Wohnungen kaufen darf.<\/p>\n<h3>In dieser Reihenfolge vorgehen<\/h3>\n<ol>\n<li>Projektart festlegen: Gewerbe oder Wohnen.<\/li>\n<li>Wohnsitz der Gr\u00fcnder und Verteilung von Kapital, Stimmen und Darlehen nach Art. 6 BewG pr\u00fcfen.<\/li>\n<li>Gesellschaft gr\u00fcnden, mit einer vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz.<\/li>\n<li>Erst dann einen Vorvertrag oder ein Kaufsrecht f\u00fcr das Grundst\u00fcck beurkunden.<\/li>\n<li>Werkvertr\u00e4ge auf die Fristen von Art. 219a OR abstimmen und den Zahlungsfluss zu den Subunternehmern \u00fcberwachen.<\/li>\n<li>Mehrwertsteuer und Gewinnbesteuerung vor dem ersten Verkauf kl\u00e4ren.<\/li>\n<\/ol>\n<section id=\"faq\">\n<h2>FAQ: Immobilienentwickler in der Schweiz<\/h2>\n<div class=\"question\">\n<h3>Kann ein Ausl\u00e4nder in der Schweiz Immobilien entwickeln?<\/h3>\n<p>Ja. F\u00fcr die T\u00e4tigkeit selbst verlangt der Bund keine Bewilligung. Eine Gesellschaft, in der Personen im Ausland mehr als einen Drittel des Kapitals oder der Stimmen halten, darf aber kein Grundst\u00fcck f\u00fcr den Bau von Wohnungen kaufen (Art. 6 und 12 BewG). B\u00fcroh\u00e4user, L\u00e4den, Hotels und Gewerbebauten bleiben ihr offen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Darf eine ausl\u00e4ndisch beherrschte Gesellschaft Bauland kaufen?<\/h3>\n<p>Nur wenn das Land einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit dient, etwa einem B\u00fcrohaus oder einem Gewerbebau. Bauland als Reserve zu halten ist nach den Weisungen des Bundesamts f\u00fcr Justiz vom 1. Juli 2009 eine unzul\u00e4ssige Kapitalanlage, auch in der Industriezone. Die Beherrschung wird ab mehr als einem Drittel des Kapitals oder der Stimmen vermutet.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Welche Gew\u00e4hrleistung schuldet der Entwickler seit 2026?<\/h3>\n<p>Seit dem 1. Januar 2026 hat der K\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks 60 Tage, um M\u00e4ngel zu r\u00fcgen, und k\u00fcrzere Fristen sind unwirksam (Art. 219a OR). Bei einem Neubau oder einer Baute, die weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf errichtet wurde, kann er unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Die Anspr\u00fcche verj\u00e4hren f\u00fcnf Jahre nach dem Eigentumserwerb.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Kann ein unbezahlter Subunternehmer das Grundst\u00fcck belasten?<\/h3>\n<p>Ja. Handwerker und Unternehmer k\u00f6nnen ein Bauhandwerkerpfandrecht auch dann eintragen lassen, wenn ihr Schuldner der Generalunternehmer ist (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Eintragung muss sp\u00e4testens vier Monate nach Vollendung der Arbeit erfolgen, und ein vorg\u00e4ngiger Verzicht ist ung\u00fcltig.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Unterliegt der Verkauf einer Neubauwohnung der MWST?<\/h3>\n<p>Nein. Die \u00dcbertragung von Grundst\u00fccken ist von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG), und eine Option ist ausgeschlossen, wenn der K\u00e4ufer das Objekt ausschliesslich zum Wohnen nutzt.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Welche Rechtsform eignet sich?<\/h3>\n<p>Meist die AG mit mindestens 100 000 Franken Aktienkapital, davon 50 000 Franken einbezahlt. Eine GmbH mit 20 000 Franken Stammkapital gen\u00fcgt f\u00fcr ein erstes, kleineres Projekt. In beiden F\u00e4llen braucht es eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz.<\/p>\n<\/div>\n<\/section>\n<section id=\"sources\">\n<h2>Quellen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1984\/1148_1148_1148\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgesetz \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewG), SR 211.412.41<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.bj.admin.ch\/dam\/fr\/sd-web\/BcDacmrqDb8y\/weisung-grundstueckerwerb-ausland.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesamt f\u00fcr Justiz, Weisungen an die Grundbuch\u00e4mter zum Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland, 1. Juli 2009 (franz\u00f6sische Fassung)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/27\/317_321_377\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 216, 219a, 367, 621, 632, 718, 773 und 814<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/24\/233_245_233\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 837 und 839<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2009\/615\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, Art. 21 und 22<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2002\/243\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA), SR 0.142.112.681, Anhang I<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2007\/758\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz (AIG), SR 142.20, Art. 19<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/section>\n<div class=\"conclusion-box\">\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Als Immobilienentwickler in der Schweiz beginnt ein Gr\u00fcnder aus dem Ausland nicht mit dem Businessplan, sondern mit der Lex Koller: Sie schliesst ausl\u00e4ndisch beherrschte Gesellschaften vom Wohnungsbau aus und l\u00e4sst ihnen das Gewerbe offen. Wer Kapital und Wohnsitz vor der Gr\u00fcndung ordnet, die Gew\u00e4hrleistung von 2026 in die Werkvertr\u00e4ge \u00fcbernimmt und die Zahlungen an die Subunternehmer \u00fcberwacht, verkauft ohne Blockade beim Notar. RISTER begleitet Entwicklungsgesellschaften bei der Gr\u00fcndung, der Buchhaltung pro Projekt und der Mehrwertsteuer, unter der Leitung von Andr\u00e9s Taracido, der mehr als 25 Jahre Treuhanderfahrung mitbringt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer aus Deutschland oder \u00d6sterreich kommt und als Immobilienentwickler in der Schweiz eine eigene Gesellschaft aufbauen will, scheitert selten an der Bank. Die erste H\u00fcrde ist eine Frage, die man in M\u00fcnchen oder Wien nie stellt: Darf meine Gesellschaft das Grundst\u00fcck \u00fcberhaupt kaufen? Die Lex Koller verbietet einer ausl\u00e4ndisch beherrschten Gesellschaft den Kauf von Bauland [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":237173,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","inline_featured_image":false,"footnotes":""},"categories":[139,1],"tags":[],"class_list":["post-237152","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-nicht-kategorisiert","category-non-classifiee"],"rank_math":{"rank_math_title":"Immobilienentwickler in der Schweiz: Leitfaden f\u00fcr Ausl\u00e4nder","rank_math_description":"Immobilienentwickler in der Schweiz aus dem Ausland: Lex Koller und Kapital, Gewerbe offen, Wohnen zu, M\u00e4ngelrecht 2026, Bauhandwerkerpfandrecht, MWST.","rank_math_focus_keyword":"Immobilienentwickler in der Schweiz"},"acf":[],"permalink_manager":null,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/237152","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=237152"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/237152\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":237153,"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/237152\/revisions\/237153"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/237173"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=237152"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=237152"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=237152"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}