{"id":237140,"date":"2026-10-26T09:00:00","date_gmt":"2026-10-26T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rister.ch\/?p=237140"},"modified":"2026-10-21T15:58:09","modified_gmt":"2026-10-21T13:58:09","slug":"immobilienmakler-werden-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/immobilienmakler-werden-schweiz\/","title":{"rendered":"Immobilienmakler werden in der Schweiz als ausl\u00e4ndischer Unternehmer: Bewilligung, Kantone, Lex Koller und Provision"},"content":{"rendered":"<div class=\"intro-box\">\n<p>Wer als Gr\u00fcnder aus Deutschland oder \u00d6sterreich in der Schweiz Immobilienmakler werden will, hat es zun\u00e4chst leichter als zu Hause: Eine Erlaubnis wie nach \u00a7 34c GewO verlangt der Bund nicht, und eine GmbH im Handelsregister gen\u00fcgt f\u00fcr die ersten Mandate. Das Obligationenrecht l\u00e4sst den Kantonen aber Raum f\u00fcr eigene Vorschriften, und das Tessin macht davon bereits Gebrauch, mit einer Bewilligung, die ein Makler aus dem Ausland kaum selbst erh\u00e4lt. Danach entscheiden drei Fragen \u00fcber Ihre Maklerfirma: Aufenthalt und Vertretung durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die Lex Koller, die Ihren ausl\u00e4ndischen Kunden Grenzen setzt, und ein Maklervertrag, der Ihre Provision tr\u00e4gt. Dieser Leitfaden richtet sich an Unternehmer, die eine eigene Gesellschaft gr\u00fcnden, nicht an Stellensuchende.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"table-of-contents\">\n<h3>Inhalt<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#keine-bundesbewilligung\">Keine Bundesbewilligung, aber kantonaler Spielraum<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#tessin\">Tessin: Bewilligung als Immobilientreuh\u00e4nder<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#genf\">Genf: ein Maklerregister in Beratung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#als-auslaender\">Als Ausl\u00e4nder in der Schweiz Immobilienmakler werden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#provision\">Maklervertrag und Maklerprovision<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#lex-koller\">Lex Koller: was Ihre Kunden kaufen d\u00fcrfen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#geldwaescherei\">Geldw\u00e4schereigesetz: Makler ja, Berater nein<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#gmbh-oder-ag\">Maklerfirma gr\u00fcnden: GmbH oder AG, Mehrwertsteuer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#faq\">FAQ<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<h2 id=\"keine-bundesbewilligung\">Immobilienmakler Schweiz: keine Bundesbewilligung, aber kantonaler Spielraum<\/h2>\n<p>Kein Bundesgesetz macht die Immobilienvermittlung bewilligungspflichtig, und das Handelsregister fragt bei der Gr\u00fcndung nicht nach einem Diplom. Einen eidgen\u00f6ssischen Abschluss gibt es zwar, die Berufspr\u00fcfung als Immobilienvermarkterin oder Immobilienvermarkter, und Verb\u00e4nde wie der SVIT bieten Lehrg\u00e4nge an. Beides st\u00e4rkt Ihre Glaubw\u00fcrdigkeit bei Verk\u00e4ufern, ist aber keine Voraussetzung f\u00fcr die Firma oder f\u00fcr das erste Mandat.<\/p>\n<p>Ein M\u00fcnchner Makler mit Erlaubnis nach \u00a7 34c GewO muss diese in der Schweiz also nicht anerkennen lassen. Den Vorbehalt enth\u00e4lt das Obligationenrecht: \u00abEs bleibt den Kantonen vorbehalten, \u00fcber die Verrichtungen der B\u00f6rsenm\u00e4kler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften aufzustellen\u00bb (Art. 418 OR). Sensale sind Vermittler, und das Gesetz schreibt bis heute \u00abM\u00e4kler\u00bb statt Makler.<\/p>\n<p>Ob Sie in Z\u00fcrich, Basel oder Zug starten: Kl\u00e4ren Sie beim Kanton, ob er besondere Vorschriften erlassen hat, bevor Sie den Mietvertrag f\u00fcr Ihr B\u00fcro unterschreiben. Zwei Kantone zeigen, wie weit die Antworten auseinanderliegen.<\/p>\n<h2 id=\"tessin\">Tessin: die Maklerbewilligung als Immobilientreuh\u00e4nder<\/h2>\n<p>Im Tessin ist die Immobilienvermittlung bewilligungspflichtig. Das kantonale Gesetz \u00fcber die Treuhandberufe (Legge sull&#8217;esercizio delle professioni di fiduciario, LFid) unterstellt die T\u00e4tigkeit des \u00abfiduciario immobiliare\u00bb, die f\u00fcr Dritte berufsm\u00e4ssig im Kanton ausge\u00fcbt wird, einer Bewilligung (Art. 1 Abs. 1). Darunter f\u00e4llt ausdr\u00fccklich die \u00abmediazione nella compravendita e permuta di fondi\u00bb, die Vermittlung beim Kauf und Tausch von Grundst\u00fccken (Art. 4 Bst. a).<\/p>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Vorgabe der LFid<\/th>\n<th>Was sie f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Gr\u00fcnder bedeutet<\/th>\n<th>Artikel<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Die Bewilligung wird nur nat\u00fcrlichen Personen erteilt und ist pers\u00f6nlich<\/td>\n<td>Nicht Ihre GmbH erh\u00e4lt die Bewilligung, sondern ein Mensch in ihr<\/td>\n<td>Art. 1 Abs. 2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Im Unternehmen arbeitet mindestens ein bewilligter Treuh\u00e4nder mit eingetragener Zeichnungsberechtigung: in der GmbH mindestens ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, in der AG ein Verwaltungsrat mit Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsverantwortung oder ein Mitglied der Direktion<\/td>\n<td>Die bewilligte Person geh\u00f6rt in die F\u00fchrung der Gesellschaft, nicht nur auf die Lohnliste<\/td>\n<td>Art. 6 Abs. 1 und 2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ein Bewilligungsinhaber ist grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr eine einzige Gesellschaft verantwortlich; bei Kollektivunterschrift zu zweien muss mindestens einer der beiden bewilligt sein<\/td>\n<td>Ein Treuh\u00e4nder, der bereits eine andere Firma abdeckt, steht Ihnen in der Regel nicht zur Verf\u00fcgung<\/td>\n<td>Art. 6 Abs. 3 und 4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Anerkannter Ausbildungstitel und \u00abun periodo di due anni di pratica in Svizzera nel ramo\u00bb<\/td>\n<td>Zwei Jahre Praxis in der Schweiz, die ein neu zugezogener Makler nicht mitbringt<\/td>\n<td>Art. 8 Abs. 1 Bst. d<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Bester Ruf, keine Verlustscheine, kein Konkurs, Haftpflichtversicherung<\/td>\n<td>Nachweise zu Ruf, Zahlungsf\u00e4higkeit und Versicherung<\/td>\n<td>Art. 8 Abs. 1<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Quelle: Legge sull&#8217;esercizio delle professioni di fiduciario (LFid), RL 11.1.4.1, vom 1. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Juli 2012.<\/p>\n<\/div>\n<p>Welche Titel z\u00e4hlen, legt Art. 11 Abs. 2 fest: Lizentiat, Bachelor oder Master in Wirtschaft oder Recht einer Schweizer Universit\u00e4t, das FH-Diplom als Betriebs\u00f6konom, das eidgen\u00f6ssische Diplom als Immobilientreuh\u00e4nder, der eidgen\u00f6ssische Fachausweis als Immobilienbewirtschafter und weitere eidgen\u00f6ssische Abschl\u00fcsse. \u00dcber ausl\u00e4ndische Titel, die dieselben Anforderungen erf\u00fcllen, entscheidet die Aufsichtsbeh\u00f6rde, und sie kann eine Eignungspr\u00fcfung im Schweizer Recht verlangen (Art. 11 Abs. 5 und 6). Die zwei Jahre Praxis in der Schweiz ersetzt auch ein anerkannter Titel nicht.<\/p>\n<p>Ein Makler, der direkt aus Deutschland nach Lugano zieht, kann deshalb nicht selbst der bewilligte Treuh\u00e4nder seiner Firma sein. Er braucht eine Person mit Bewilligung in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung. Wer ohne Eintrag im Verzeichnis t\u00e4tig ist, riskiert eine Busse bis 50 000 Franken (Art. 23 Abs. 1).<\/p>\n<h2 id=\"genf\">Genf: ein Maklerregister in Beratung<\/h2>\n<p>In Genf regelt heute kein kantonales Gesetz die Immobilienvermittlung. Am 15. Dezember 2025 wurde im Grossen Rat aber der Gesetzesentwurf PL 13732 \u00fcber die Immobilienvermittlung (LCImm) eingereicht und im Januar 2026 an die Wohnungskommission \u00fcberwiesen. Er sieht ein \u00f6ffentliches kantonales Register mit vorg\u00e4ngiger Eintragungspflicht vor, dazu einen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, eine Berufshaftpflichtversicherung, ein separates Konto f\u00fcr Kundengelder und das Verbot, f\u00fcr beide Parteien desselben Gesch\u00e4fts t\u00e4tig zu sein.<\/p>\n<p>Am 21. Oktober 2026 ist der Entwurf nicht in Kraft, und er kann ge\u00e4ndert oder abgelehnt werden. F\u00fcr eine Maklerfirma in Z\u00fcrich oder Basel z\u00e4hlt er trotzdem, sobald sie Genfer Objekte vermittelt: Nach Art. 2 des Entwurfs w\u00fcrde das Gesetz f\u00fcr jede Person gelten, die im Kanton vermittelt, unabh\u00e4ngig von ihrem Sitz.<\/p>\n<h2 id=\"als-auslaender\">Als Ausl\u00e4nder in der Schweiz Immobilienmakler werden: Aufenthalt und Vertretung<\/h2>\n<p>Ihr Aufenthaltsrecht h\u00e4ngt von Ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit ab. F\u00fcr Deutsche, \u00d6sterreicher und die \u00fcbrigen B\u00fcrger der EU und der EFTA gilt das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA): Wer sich zur Aus\u00fcbung einer selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit niederlassen will, \u00aberh\u00e4lt eine Aufenthaltserlaubnis mit einer G\u00fcltigkeitsdauer von mindestens f\u00fcnf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will\u00bb (Anhang I Art. 12 Abs. 1 FZA).<\/p>\n<p>F\u00fcr Gr\u00fcnder aus Drittstaaten ist das Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz massgebend. Zugelassen wird unter anderem nur, wenn \u00abdies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht\u00bb, die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind und \u00abeine ausreichende, eigenst\u00e4ndige Existenzgrundlage vorhanden ist\u00bb (Art. 19 AIG). Der Kanton pr\u00fcft das Gesuch im Einzelfall, und eine Maklerfirma erf\u00fcllt das gesamtwirtschaftliche Interesse nicht ohne Weiteres.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Pass verlangt das OR eine Vertretung in der Schweiz. F\u00fcr die GmbH gilt: \u00abDie Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden k\u00f6nnen, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Direktor sein\u00bb (Art. 814 Abs. 3 OR). Bei der AG muss sie Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein (Art. 718 Abs. 4 OR). Behalten Sie Ihren Wohnsitz in M\u00fcnchen oder Wien w\u00e4hrend der Startphase, brauchen Sie daf\u00fcr eine weitere Person.<\/p>\n<div class=\"rister-cta-inline\">\n<p class=\"rister-cta-kicker\">Ihre Maklerfirma in der Schweiz<\/p>\n<p class=\"rister-cta-title\">Eine tragf\u00e4hige Gesellschaft vor dem ersten Mandat<\/p>\n<p>Wahl von Rechtsform und Sitz, Gr\u00fcndung der GmbH oder AG und Eintrag ins Handelsregister, Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz, solange Sie noch im Ausland leben, Domizil, Buchhaltung Ihrer Provisionen und Mehrwertsteuer: RISTER\u00ae richtet Ihre Firma ein und f\u00fchrt die Administration, damit Sie sich um Ihre Mandate k\u00fcmmern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>    <a class=\"rister-cta-button\" href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gespr\u00e4ch vereinbaren<\/a><br \/>\n    <span class=\"rister-cta-note\">RISTER \u2013 Treuhand in Genf, Antwort innert eines Arbeitstages.<\/span>\n<\/div>\n<h2 id=\"provision\">Maklervertrag und Maklerprovision: wann der Lohn verdient ist<\/h2>\n<p>In der Schweiz wird der Makler f\u00fcr den Erfolg bezahlt, nicht f\u00fcr den Aufwand. \u00abDurch den M\u00e4klervertrag erh\u00e4lt der M\u00e4kler den Auftrag, gegen eine Verg\u00fctung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln\u00bb (Art. 412 Abs. 1 OR), und im \u00dcbrigen gelten die Regeln \u00fcber den einfachen Auftrag (Abs. 2). Der entscheidende Satz folgt in Art. 413 Abs. 1 OR: \u00abDer M\u00e4klerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des M\u00e4klers zustande gekommen ist.\u00bb<\/p>\n<p>F\u00fcnf Regeln \u00fcberraschen Makler, die ihr Handwerk in Deutschland oder \u00d6sterreich gelernt haben:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Aufschiebende Bedingung<\/strong>: Wird der Kaufvertrag unter einer solchen Bedingung geschlossen, k\u00f6nnen Sie den Lohn erst verlangen, wenn sie eingetreten ist (Art. 413 Abs. 2 OR).<\/li>\n<li><strong>Aufwendungen<\/strong>: Ersatz ohne Abschluss gibt es nur, wenn er im Vertrag zugesichert ist (Art. 413 Abs. 3 OR).<\/li>\n<li><strong>Fehlender Betrag<\/strong>: Ist die Verg\u00fctung nicht festgesetzt, gilt eine bestehende Taxe oder sonst \u00abder \u00fcbliche Lohn als vereinbart\u00bb (Art. 414 OR), ein Streitpunkt, den ein klarer Vertrag vermeidet.<\/li>\n<li><strong>Doppelt\u00e4tigkeit<\/strong>: Wer vertragswidrig f\u00fcr die Gegenpartei t\u00e4tig war oder sich \u00abwider Treu und Glauben\u00bb auch von ihr Lohn versprechen liess, verliert Lohn und Aufwendungsersatz (Art. 415 OR).<\/li>\n<li><strong>Herabsetzung<\/strong>: Ist f\u00fcr einen Grundst\u00fcckkauf \u00abein unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig hoher M\u00e4klerlohn\u00bb vereinbart, kann der Richter ihn auf Antrag des Schuldners angemessen herabsetzen (Art. 417 OR).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Exklusivit\u00e4t kennt das Gesetz nicht. Sie besteht nur, wenn Ihr Vertrag sie mit Dauer und Folgen regelt.<\/p>\n<div class=\"conseil-rister\">\n<h4>Rat von RISTER<\/h4>\n<p>Behandeln Sie den Maklervertrag als das wichtigste Aktivum Ihrer Firma: genaue Bezeichnung des Objekts, H\u00f6he oder Berechnung der Provision, Exklusivit\u00e4t und Dauer, ersetzbare Aufwendungen und die Regel f\u00fcr einen Verkauf nach Mandatsende an einen K\u00e4ufer, den Sie vorgestellt haben. F\u00fchren Sie dazu eine datierte Liste der Interessenten, denen Sie das Objekt gezeigt haben. Im Streitfall liest der Richter diese Unterlagen, nicht Ihr Diplom.<\/p>\n<\/div>\n<h2 id=\"lex-koller\">Lex Koller: was Ihre Kunden aus dem Ausland kaufen d\u00fcrfen<\/h2>\n<p>Wer eine internationale Kundschaft betreut, muss das Bundesgesetz \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewG) kennen, die Lex Koller. \u00abPersonen im Ausland bed\u00fcrfen f\u00fcr den Erwerb von Grundst\u00fccken einer Bewilligung der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde\u00bb (Art. 2 Abs. 1 BewG). Als Personen im Ausland gelten unter anderem B\u00fcrger der EU und der EFTA ohne rechtm\u00e4ssigen und tats\u00e4chlichen Wohnsitz in der Schweiz, B\u00fcrger anderer Staaten, \u00abdie nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen\u00bb, sowie Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder unter beherrschendem Einfluss von Personen im Ausland (Art. 5 Abs. 1 BewG). Auch Anteile an einer nicht kotierten Immobiliengesellschaft z\u00e4hlen als Erwerb (Art. 4 Abs. 1 Bst. e BewG).<\/p>\n<p>Zwei Ausnahmen sind f\u00fcr Ihr Gesch\u00e4ft wichtig: das Grundst\u00fcck, das als st\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tte dient, etwa ein B\u00fcro oder ein Ladenlokal, und die Hauptwohnung einer nat\u00fcrlichen Person am Ort ihres rechtm\u00e4ssigen und tats\u00e4chlichen Wohnsitzes (Art. 2 Abs. 2 BewG). Massgebend ist also der Wohnsitz, nicht der Pass. Eine \u00c4rztin aus Hamburg, die in Basel lebt und arbeitet, kauft ihre Wohnung ohne Bewilligung. Ihr Bruder, der in Hamburg bleibt und eine Ferienwohnung sucht, braucht eine Bewilligung des Kantons, sofern er sie \u00fcberhaupt erhalten kann. Kl\u00e4ren Sie das vor der Unterschrift unter einen Suchauftrag: Ein Kauf, der nicht zustande kommt, bringt keine Provision.<\/p>\n<h2 id=\"geldwaescherei\">Geldw\u00e4schereigesetz: Makler ja, Berater nein<\/h2>\n<p>Seit dem 1. Oktober 2026 erfasst das Geldw\u00e4schereigesetz eine neue Gruppe, die Beraterinnen und Berater (Art. 2 Abs. 1 Bst. c GwG). Als solche gelten Personen, \u00abdie f\u00fcr Dritte berufsm\u00e4ssig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung\u00bb im Zusammenhang mit dem \u00abKauf und Verkauf von Grundst\u00fccken\u00bb mitwirken (Art. 2 Abs. 3bis Bst. a GwG). Die Botschaft des Bundesrates h\u00e4lt fest, \u00abdass Immobilienmaklerinnen und -makler, die ausschliesslich als solche t\u00e4tig sind, nicht den Regeln des GwG unterstellt werden\u00bb (BBl 2024 1607).<\/p>\n<p>Die Grenze zieht also Ihr Gesch\u00e4ftsmodell. Solange Sie K\u00e4ufer nachweisen und den Preis verhandeln, bleiben Sie ausserhalb des Gesetzes. Nehmen Sie Anzahlungen auf Ihr Konto, organisieren Sie die Finanzierung des K\u00e4ufers oder lassen Sie den Kaufpreis \u00fcber Ihre Firma laufen, wirken Sie bei der Transaktion mit. Dann gelten Sorgfaltspflichten wie die Identifizierung des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten, und Sie \u00abm\u00fcssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen\u00bb (Art. 14 Abs. 1 GwG). Wer am 1. Oktober 2026 bereits so t\u00e4tig war, muss den Anschluss bis zum 1. Dezember 2026 beantragen.<\/p>\n<h2 id=\"gmbh-oder-ag\">Maklerfirma gr\u00fcnden: GmbH oder AG und Mehrwertsteuer<\/h2>\n<p>F\u00fcr die meisten Makler, die eine Immobilienfirma in der Schweiz gr\u00fcnden, passt die GmbH mit einem voll einbezahlten Stammkapital von 20 000 Franken. Die AG mit 100 000 Franken Aktienkapital, wovon mindestens 50 000 Franken einbezahlt, lohnt sich, wenn Teilhaber einsteigen oder institutionelle Eigent\u00fcmer zu Ihren Kunden z\u00e4hlen sollen. Den Ablauf vom Kapital bis zum Handelsregistereintrag beschreiben wir auf unserer Seite <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/firmengrundung-in-genf\/\">Firmengr\u00fcndung in Genf<\/a>.<\/p>\n<p>Von der Mehrwertsteuerpflicht befreit ist, wer im Jahr \u00abweniger als 100 000 Franken Umsatz\u00bb erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Eine einzige Provision auf einem gr\u00f6sseren Verkauf kann diese Grenze \u00fcberschreiten; danach rechnen Sie zum Normalsatz von 8,1 % ab. Planen Sie auch die Liquidit\u00e4t: Der Lohn wird erst mit dem Kaufvertrag verdient, Miete und L\u00f6hne fallen jeden Monat an.<\/p>\n<h3>Ein Fall: ein M\u00fcnchner Makler gr\u00fcndet in Z\u00fcrich<\/h3>\n<p>Ein Immobilienmakler, seit zw\u00f6lf Jahren in M\u00fcnchen mit Erlaubnis nach \u00a7 34c GewO t\u00e4tig, will in Z\u00fcrich eine eigene Firma aufbauen. Als deutscher Staatsangeh\u00f6riger erh\u00e4lt er nach dem FZA eine Aufenthaltserlaubnis, sobald er nachweist, dass er sich daf\u00fcr niederl\u00e4sst. Er gr\u00fcndet eine GmbH mit 20 000 Franken Stammkapital und wird Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer; bis zu seinem Umzug vertritt ein Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz die Gesellschaft. Vor dem Mietvertrag fragt er beim Kanton Z\u00fcrich nach, ob besondere Vorschriften f\u00fcr Makler gelten, und er l\u00e4sst einen Maklervertrag mit Exklusivit\u00e4t, Provisionsregel und Nachwirkung aufsetzen. Ein Kunde aus Stuttgart, der ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Ferienwohnung kaufen will, erf\u00e4hrt im ersten Gespr\u00e4ch, dass daf\u00fcr eine Bewilligung nach der Lex Koller n\u00f6tig ist; das Mandat wird erst nach dieser Kl\u00e4rung besprochen. Anzahlungen nimmt die Firma keine entgegen: Sie bleibt Maklerin und f\u00e4llt nicht unter das GwG.<\/p>\n<section id=\"faq\">\n<h2>FAQ: Immobilienmakler werden in der Schweiz<\/h2>\n<div class=\"question\">\n<h3>Braucht man in der Schweiz eine Bewilligung als Immobilienmakler?<\/h3>\n<p>Auf Bundesebene nicht: Anders als in Deutschland mit \u00a7 34c GewO gibt es keine Bundesbewilligung. Die Kantone d\u00fcrfen aber besondere Vorschriften erlassen (Art. 418 OR). Das Tessin verlangt eine Bewilligung als Immobilientreuh\u00e4nder, und Genf ber\u00e4t einen Entwurf f\u00fcr ein Maklerregister, der nicht in Kraft ist. Kl\u00e4ren Sie die Regel des Kantons, in dem Sie t\u00e4tig werden.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Kann ein deutscher Makler in der Schweiz arbeiten?<\/h3>\n<p>Ja. Als EU-B\u00fcrger kann er sich nach dem FZA zur selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz niederlassen und erh\u00e4lt eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens f\u00fcnf Jahren, wenn er dies nachweist. Seine deutsche Erlaubnis wird nicht verlangt. Seine Gesellschaft muss durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Wann ist die Provision geschuldet?<\/h3>\n<p>Sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Bei einer aufschiebenden Bedingung erst, wenn sie eingetreten ist. Aufwendungen werden ohne Abschluss nur ersetzt, wenn der Maklervertrag es vorsieht.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>K\u00f6nnen Ausl\u00e4nder \u00fcber einen Makler Immobilien kaufen?<\/h3>\n<p>Das h\u00e4ngt vom Wohnsitz und vom Objekt ab. Personen im Ausland brauchen eine Bewilligung des Kantons (Art. 2 BewG), ausser f\u00fcr ein Grundst\u00fcck, das als st\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tte dient, oder f\u00fcr die Hauptwohnung am Ort ihres rechtm\u00e4ssigen und tats\u00e4chlichen Wohnsitzes in der Schweiz. Der Makler sollte das vor dem Mandat pr\u00fcfen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Untersteht ein Makler dem Geldw\u00e4schereigesetz?<\/h3>\n<p>Nicht, wenn er ausschliesslich als Makler t\u00e4tig ist, wie die Botschaft des Bundesrates festh\u00e4lt. Wirkt er f\u00fcr seine Kunden bei finanziellen Transaktionen rund um Kauf oder Verkauf mit, etwa durch die Mittelbeschaffung, gilt er seit dem 1. Oktober 2026 als Berater (Art. 2 Abs. 3bis GwG) und muss sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Welche Rechtsform f\u00fcr eine Maklerfirma?<\/h3>\n<p>Meist die GmbH mit 20 000 Franken voll einbezahltem Stammkapital. Die AG mit 100 000 Franken Aktienkapital, wovon mindestens 50 000 Franken einbezahlt, passt besser f\u00fcr mehrere Teilhaber. In beiden F\u00e4llen braucht die Gesellschaft eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz.<\/p>\n<\/div>\n<\/section>\n<section id=\"sources\">\n<h2>Quellen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/27\/317_321_377\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 412 bis 418, 718 und 814<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lexfind.ch\/tolv\/103359\/it\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kanton Tessin, Legge sull&#8217;esercizio delle professioni di fiduciario (LFid), RL 11.1.4.1 (italienisch)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/ge.ch\/grandconseil\/data\/texte\/PL13732.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Grosser Rat Genf, PL 13732 sur le courtage immobilier (LCImm), eingereicht am 15. Dezember 2025 (franz\u00f6sisch)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1984\/1148_1148_1148\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgesetz \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewG), SR 211.412.41<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1998\/892_892_892\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Geldw\u00e4schereigesetz (GwG), SR 955.0, Art. 2 und 14<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/fga\/2024\/1607\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 zum Bundesgesetz \u00fcber die Transparenz juristischer Personen, BBl 2024 1607<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2002\/243\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA), SR 0.142.112.681, Anhang I<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2007\/758\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz (AIG), SR 142.20, Art. 19<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2009\/615\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, Art. 10<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.berufsberatung.ch\/de\/berufe\/immobilienvermarkter-in-bp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">berufsberatung.ch, Immobilienvermarkter\/in BP<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/section>\n<div class=\"conclusion-box\">\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Immobilienmakler werden Sie in der Schweiz ohne Bundesbewilligung, aber nicht ohne Vorarbeit: die Regel des Kantons, mit der Tessiner Bewilligung und dem Genfer Entwurf als Gegenpole, Aufenthalt und Vertretung durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die Lex Koller Ihrer ausl\u00e4ndischen K\u00e4ufer und ein Maklervertrag, der die Provision sichert. Wer Makler bleibt und keine Kundengelder bewegt, hat mit dem Geldw\u00e4schereigesetz nichts zu tun. RISTER begleitet Makler bei der Gr\u00fcndung ihrer Gesellschaft und danach bei Buchhaltung, Mehrwertsteuer und L\u00f6hnen, unter der Leitung von Andr\u00e9s Taracido, der mehr als 25 Jahre Treuhanderfahrung mitbringt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer als Gr\u00fcnder aus Deutschland oder \u00d6sterreich in der Schweiz Immobilienmakler werden will, hat es zun\u00e4chst leichter als zu Hause: Eine Erlaubnis wie nach \u00a7 34c GewO verlangt der Bund nicht, und eine GmbH im Handelsregister gen\u00fcgt f\u00fcr die ersten Mandate. 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