{"id":236471,"date":"2026-10-14T09:00:00","date_gmt":"2026-10-14T07:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rister.ch\/?p=236471"},"modified":"2026-10-13T16:57:54","modified_gmt":"2026-10-13T14:57:54","slug":"kosmetikmarke-gruenden-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/kosmetikmarke-gruenden-schweiz\/","title":{"rendered":"Eine eigene Kosmetikmarke gr\u00fcnden, auch f\u00fcr Parfum: was das Schweizer Recht verlangt, sobald Ihr Name auf der Flasche steht"},"content":{"rendered":"<div class=\"intro-box\">\n<p>Wer in der Schweiz eine eigene Kosmetikmarke gr\u00fcnden will, braucht daf\u00fcr keine Bewilligung, keine Registrierung und keine Notifizierung: Keine Beh\u00f6rde gibt ein kosmetisches Mittel vor dem Verkauf frei, und f\u00fcr Parfum gilt genau dasselbe. Die Kehrseite ist die Verantwortung. Sobald Ihr Name oder Ihre Marke auf der Verpackung steht, gelten Sie rechtlich als Herstellerin oder Hersteller, auch wenn ein Lohnhersteller alles entwickelt, abf\u00fcllt und verpackt. Vor dem ersten Verkauf brauchen Sie eine Produktinformationsdatei mit einer Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person, eine korrekte Etikette und Belege f\u00fcr jede Werbeaussage. Die Gr\u00fcndungsratgeber, die bei dieser Suche erscheinen, beschreiben meist deutsches Recht; dieser Beitrag zeigt die Schweizer Regeln und was sich beim Verkauf in die EU \u00e4ndert.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"table-of-contents\">\n<h3>Inhalt<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#keine-bewilligung\">Keine Bewilligung, aber ein vollst\u00e4ndiges Regelwerk<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#herstellerin\">Ihre Marke macht Sie zur Herstellerin<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#produktinformationsdatei\">Produktinformationsdatei und Sicherheitsbewertung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#selbstgemacht\">Selbstgemachte Kosmetik verkaufen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#zusammensetzung\">Zusammensetzung: die EU-Anh\u00e4nge gelten in der Schweiz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#etikette\">Etikette und Werbeaussagen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#parfum-alkohol\">Parfum und Alkohol<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#swiss-made\">Swiss made: die 60-Prozent-Regel<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#eu\">Verkauf in die EU<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#gesellschaft\">Gesellschaft, Marke, Zoll und Mehrwertsteuer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#fehler\">Teure Fehler<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#faq\">FAQ<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<h2 id=\"keine-bewilligung\">Keine Bewilligung, aber ein vollst\u00e4ndiges Regelwerk<\/h2>\n<p>Kein kosmetisches Mittel braucht in der Schweiz eine Bewilligung, und kein \u00f6ffentliches Register erfasst die verkauften Produkte. Das Lebensmittelgesetz w\u00fcrde es dem Bundesrat erlauben, f\u00fcr bestimmte Gebrauchsgegenst\u00e4nde Konformit\u00e4tsverfahren oder eine Meldepflicht vorzuschreiben (Art. 15 Abs. 5 Bst. a LMG); f\u00fcr Kosmetika hat er davon keinen Gebrauch gemacht. Eine Gewerbeanmeldung wie in Deutschland gibt es nicht: Die Gesellschaft wird im Handelsregister eingetragen, das Produkt selbst nirgends.<\/p>\n<p>Kontrolliert wird nachtr\u00e4glich. Die kantonalen Laboratorien und Kantonschemiker entnehmen Proben, verlangen die Produktdatei und k\u00f6nnen einen R\u00fcckruf anordnen. Das Lebensmittelgesetz stellt klar: \u00abDie amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle\u00bb (Art. 26 Abs. 2 LMG). Weil keine Beh\u00f6rde Kosmetika genehmigt, ist ein Hinweis wie \u00abbeh\u00f6rdlich gepr\u00fcft\u00bb auf Etikette oder Website selbst unzul\u00e4ssig; die Verordnung des EDI \u00fcber kosmetische Mittel (VKos) verbietet Werbeaussagen, die eine Zulassung oder Genehmigung durch eine Beh\u00f6rde nahelegen (Anhang 6 Ziff. 1.1).<\/p>\n<h2 id=\"herstellerin\">Ihre Marke macht Sie zur Herstellerin<\/h2>\n<p>Die VKos definiert die Herstellerin als \u00abjede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt oder entwickeln oder herstellen l\u00e4sst und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt\u00bb (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VKos). Eine Private-Label-Marke, deren Rezeptur und Abf\u00fcllung vollst\u00e4ndig ausgelagert sind, ist also rechtlich Herstellerin und muss sicherstellen, dass ihre Produkte dem Lebensmittelrecht entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VKos).<\/p>\n<p>Drei weitere Regeln geh\u00f6ren dazu:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>H\u00e4ndler mit eigener Marke<\/strong> \u00fcbernehmen die Pflichten der Herstellerin, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder so ver\u00e4ndern, dass die Konformit\u00e4t betroffen sein kann (Art. 3 Abs. 3 VKos).<\/li>\n<li><strong>Verantwortliche Person in der Schweiz<\/strong>: \u00abF\u00fcr jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenst\u00e4ndebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Gesch\u00e4ftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen\u00bb (Art. 73 Abs. 1 LGV). Eine ausl\u00e4ndische Marke kann schriftlich eine Vertreterin mit Adresse in der Schweiz bezeichnen, die dann die Pflichten \u00fcbernimmt (Art. 3 Abs. 2 VKos).<\/li>\n<li><strong>Selbstkontrolle<\/strong>: Wer Gebrauchsgegenst\u00e4nde herstellt oder in Verkehr bringt, \u00abmuss daf\u00fcr sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet\u00bb (Art. 26 Abs. 1 LMG). Bei Kosmetika umfasst sie Sicherheit, gute Herstellungspraxis, R\u00fcckverfolgbarkeit, R\u00fccknahme und R\u00fcckruf sowie Dokumentation.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"produktinformationsdatei\">Produktinformationsdatei und Sicherheitsbewertung<\/h2>\n<p>Kern der Pflichten ist die Produktinformationsdatei. \u00abIm Rahmen der Selbstkontrolle ist vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels eine Produktinformationsdatei zu erstellen oder erstellen zu lassen. Diese muss einen Sicherheitsbericht mit einer das Produkt betreffenden Sicherheitsbewertung enthalten\u00bb (Art. 57 Abs. 1 LGV). Das Bundesamt f\u00fcr Lebensmittelsicherheit und Veterin\u00e4rwesen (BLV) wiederholt dies auf seiner Seite zu Kosmetika.<\/p>\n<p>Die Datei enth\u00e4lt eine Beschreibung des Produkts, den Sicherheitsbericht nach Anhang 5, die Herstellungsmethode mit einer Erkl\u00e4rung zur guten Herstellungspraxis, Nachweise der behaupteten Wirkung, soweit Art oder Wirkung des Produkts dies rechtfertigen, sowie Angaben zu Tierversuchen (Art. 5 Abs. 1 VKos). Sie \u00abwird in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch erstellt\u00bb und w\u00e4hrend zehn Jahren ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des letzten Warenloses aufbewahrt (Art. 5 Abs. 2). Eine im Ausland erstellte, gleichwertige Datei gen\u00fcgt (Art. 5 Abs. 3): Wer auch in die EU verkauft, braucht nur eine.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsbewertung unterschreibt nicht die Gr\u00fcnderin selbst, es sei denn, sie hat die n\u00f6tige Ausbildung: Durchgef\u00fchrt wird sie von einer Person mit Abschluss eines Hochschulstudiums \u00abin Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem \u00e4hnlichen Fach oder eines als gleichwertig anerkannten Studiengangs\u00bb (Art. 4 Abs. 5 VKos). Verlangen Sie vom Lohnhersteller zudem den Nachweis der Norm SN EN ISO 22716, auf die Anhang 7 VKos f\u00fcr die gute Herstellungspraxis verweist (Art. 12 Abs. 3).<\/p>\n<div class=\"rister-cta-inline\">\n<p class=\"rister-cta-kicker\">Ihre Kosmetikmarke in der Schweiz<\/p>\n<p class=\"rister-cta-title\">Die Gesellschaft, deren Name auf jeder Etikette steht<\/p>\n<p>Wahl zwischen GmbH und AG, Gr\u00fcndung und Handelsregistereintrag, Sitz mit der Schweizer Gesch\u00e4ftsadresse der verantwortlichen Person, danach Lager- und Kostenrechnung, Einfuhrmehrwertsteuer und Mehrwertsteuer auf Ihre Onlineverk\u00e4ufe, Lohnadministration: RISTER\u00ae baut die Gesellschaft Ihrer Marke auf und f\u00fchrt ihre Verwaltung, neben dem Labor und der Sicherheitsbewerterin Ihrer Wahl.<\/p>\n<p>    <a class=\"rister-cta-button\" href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gespr\u00e4ch vereinbaren<\/a><br \/>\n    <span class=\"rister-cta-note\">RISTER \u2013 Treuhand in Genf, Antwort innert eines Arbeitstages.<\/span>\n<\/div>\n<h2 id=\"selbstgemacht\">Selbstgemachte Kosmetik verkaufen<\/h2>\n<p>Darf man in der Schweiz selbstgemachte Kosmetik verkaufen? Ja, aber die Erleichterung ist schmal. Der Abschnitt \u00fcber Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei \u00abgilt nicht f\u00fcr handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder \u00e4hnliche Situation)\u00bb; ausgenommen bleiben Mittel f\u00fcr Kinder unter drei Jahren und solche, die in der N\u00e4he der Augen oder auf Schleimh\u00e4uten angewendet werden (Art. 1 Abs. 3 VKos).<\/p>\n<p>Sobald Sie online, in L\u00e4den, auf regelm\u00e4ssigen M\u00e4rkten oder \u00fcber Wiederverk\u00e4ufer verkaufen, gilt die Ausnahme nicht mehr. Und auch am Basar gelten die \u00fcbrigen Regeln: sichere Produkte, korrekte Etikette, wahre Aussagen. Der Schritt vom Hobby zum Unternehmen ist damit auch der Schritt zur vollst\u00e4ndigen Produktdatei.<\/p>\n<h2 id=\"zusammensetzung\">Zusammensetzung: die EU-Anh\u00e4nge gelten in der Schweiz<\/h2>\n<p>Die Schweiz f\u00fchrt keine eigene Liste verbotener oder eingeschr\u00e4nkter Kosmetikstoffe. Art. 54 LGV verbietet die Stoffe aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223\/2009 und l\u00e4sst jene der Anh\u00e4nge III bis VI (eingeschr\u00e4nkte Stoffe, Farbstoffe, Konservierungsstoffe, UV-Filter) nur unter den dort festgelegten Bedingungen zu, in der in der EU geltenden Fassung. \u00c4nderungen der EU-Anh\u00e4nge wirken damit ohne Umsetzung auch in der Schweiz.<\/p>\n<p>Dazu kommen Schweizer Sonderregeln. CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B und 2 sind verboten, mit Ausnahmen (Art. 6 Abs. 2 VKos). Seit dem 1. Januar 2026 m\u00fcssen Mittel, die auf der Haut bleiben und der Sonne ausgesetzt sein k\u00f6nnen, weniger als 1 mg\/kg bestimmter Furocumarine enthalten; Parfums, Toilettenw\u00e4sser und K\u00f6lnischwasser sind ausgenommen (Art. 6 Abs. 1 VKos). Was geschluckt, inhaliert, injiziert oder implantiert wird, ist nie ein kosmetisches Mittel: Kapseln f\u00fcr \u00abSch\u00f6nheit von innen\u00bb fallen unter das Recht der Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, das wir im Beitrag <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/nahrungsergaenzungsmittel-firma-gruenden-schweiz\/\">Nahrungserg\u00e4nzungsmittel-Firma gr\u00fcnden<\/a> behandeln.<\/p>\n<h2 id=\"etikette\">Etikette und Werbeaussagen<\/h2>\n<p>Die Angaben m\u00fcssen gut sichtbar, leicht lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein (Art. 47 Abs. 2 LGV). Pflicht sind unter anderem die Liste der Bestandteile mit dem Titel \u00abIngredients\u00bb in absteigender Reihenfolge des Gewichts mit den INCI-Bezeichnungen, Name und Adresse der verantwortlichen Stelle (zul\u00e4ssig ist auch die verantwortliche Person in der EU), das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Verwendungsdauer nach dem \u00d6ffnen, die Chargennummer und die Vorsichtsmassnahmen (Art. 8 und 9 VKos). Bei Parfum darf die Duftkomposition als \u00abparfum\u00bb erscheinen, die deklarationspflichtigen Stoffe (Allergene) sind zus\u00e4tzlich anzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d VKos).<\/p>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Typische Aussage<\/th>\n<th>Rechtliche Lage<\/th>\n<th>Grundlage<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>\u00abBeh\u00f6rdlich gepr\u00fcft\u00bb<\/td>\n<td>Unzul\u00e4ssig: Keine Beh\u00f6rde genehmigt Kosmetika<\/td>\n<td>VKos, Anhang 6 Ziff. 1.1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00abOhne Parabene\u00bb in grosser Schrift<\/td>\n<td>Heikel: Rechtm\u00e4ssig verwendete Stoffe d\u00fcrfen nicht herabgesetzt werden<\/td>\n<td>VKos, Anhang 6 Ziff. 5.1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00abMit Hyalurons\u00e4ure\u00bb als Hauptbotschaft<\/td>\n<td>Zul\u00e4ssig, wenn eine wirksame Konzentration belegt ist<\/td>\n<td>VKos, Anhang 6 Ziff. 3.6<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00abLindert Entz\u00fcndungen\u00bb, \u00abheilt\u00bb<\/td>\n<td>Verboten: heilende oder lindernde Wirkung<\/td>\n<td>Art. 47 Abs. 3 LGV<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00abOhne Tierversuche\u00bb<\/td>\n<td>Nur zul\u00e4ssig, wenn weder Sie noch Ihre Lieferanten solche Versuche durchgef\u00fchrt oder in Auftrag gegeben haben<\/td>\n<td>Art. 10 Abs. 3 VKos<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00abSwiss made\u00bb<\/td>\n<td>Zul\u00e4ssig ab 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz<\/td>\n<td>Art. 48c MSchG<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Quelle: VKos (SR 817.023.31, Stand 1.1.2026), LGV (SR 817.02), MSchG (SR 232.11).<\/p>\n<\/div>\n<p>Grundsatz bleibt Art. 18 Abs. 1 LMG: \u00abS\u00e4mtliche Angaben \u00fcber Lebensmittel, Bedarfsgegenst\u00e4nde und kosmetische Mittel m\u00fcssen den Tatsachen entsprechen.\u00bb F\u00fcr jede Wirkungsaussage geh\u00f6rt der Beleg in die Produktdatei, bezogen auf das Fertigprodukt. Und \u00abHinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder \u2011verh\u00fctende Wirkung von Gebrauchsgegenst\u00e4nden\u00bb sind verboten (Art. 47 Abs. 3 LGV); wer sie braucht, ist im Recht der Medizinprodukte, siehe unseren Beitrag <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/medizinprodukte-unternehmen-gruenden-schweiz\/\">Medizinprodukte-Unternehmen gr\u00fcnden<\/a>.<\/p>\n<h2 id=\"parfum-alkohol\">Parfum und Alkohol<\/h2>\n<p>Parfum hat kein eigenes Regime. Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die \u00e4usserlich mit dem K\u00f6rper in Ber\u00fchrung kommen, unter anderem zu dem Zweck, ihn \u00abzu parf\u00fcmieren\u00bb (Art. 53 Abs. 1 LGV). Ein Eau de Parfum folgt also denselben Regeln wie eine Gesichtscreme.<\/p>\n<p>Der Unterschied ist der Alkohol. \u00abF\u00fcr gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen k\u00f6nnen, ist keine Steuer zu entrichten\u00bb (Art. 31 Abs. 1 AlkG). Aber: \u00abWer unversteuertes, nicht denaturiertes Ethanol zur Herstellung von nicht zu Trink- und Genusszwecken geeigneten Erzeugnissen verwenden [\u2026] will, bedarf einer Verwendungsbewilligung des BAZG\u00bb (Art. 32 Abs. 1 AlkG). Wer ein bereits verd\u00fcnntes Konzentrat oder denaturierten Alkohol kauft, f\u00e4llt nicht darunter; wer ein eigenes Kompositionsatelier betreibt, ab dem ersten Liter schon. Genf, wo Givaudan seit 1898 produziert und Firmenich 1895 gegr\u00fcndet wurde, zieht viele unabh\u00e4ngige Parf\u00fcmeurinnen an; f\u00fcr sie ist diese Bewilligung oft der erste Beh\u00f6rdenkontakt.<\/p>\n<h2 id=\"swiss-made\">Swiss made: die 60-Prozent-Regel<\/h2>\n<p>\u00abDie Herkunft eines anderen Produkts, insbesondere eines industriellen Produkts, entspricht dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen\u00bb (Art. 48c Abs. 1 MSchG). Forschung und Entwicklung, Fabrikation und gesetzlich vorgeschriebene Qualit\u00e4tssicherung z\u00e4hlen (Abs. 2); Naturprodukte, die in der Schweiz aus nat\u00fcrlichen Gr\u00fcnden nicht erzeugt werden k\u00f6nnen, Verpackung, Transport und Vertrieb z\u00e4hlen nicht (Abs. 3). Zudem muss \u00abein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben\u00bb (Abs. 4).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Kosmetikmarke heisst das: Eine in der Schweiz entwickelte Rezeptur z\u00e4hlt, ein \u00e4therisches \u00d6l, das hier nicht wachsen kann, f\u00e4llt aus der Rechnung, aber Flasche, Schachtel und Lancierungskampagne z\u00e4hlen nie. Eine \u00abSchweizer\u00bb Marke mit vollst\u00e4ndig ausl\u00e4ndischer Rezeptur und Herstellung darf das Kreuz nicht verwenden.<\/p>\n<h2 id=\"eu\">Verkauf in die EU<\/h2>\n<p>Das EU-Recht stellt eine Bedingung, die die Schweiz nicht kennt: \u00abNur kosmetische Mittel, f\u00fcr die eine juristische oder nat\u00fcrliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als \u201everantwortliche Person\u201c benannt wurde, d\u00fcrfen in Verkehr gebracht werden\u00bb (Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223\/2009). Eine Schweizer Gesellschaft ist nicht in der EU niedergelassen. F\u00fcr Deutschland oder \u00d6sterreich arbeitet die Marke deshalb mit einem dort niedergelassenen Importeur, der zur verantwortlichen Person wird, oder bezeichnet schriftlich eine in der EU niedergelassene Person, die schriftlich annimmt.<\/p>\n<p>Diese verantwortliche Person notifiziert jedes Produkt vor dem Inverkehrbringen elektronisch im Portal CPNP der Kommission, mit Kategorie und Namen, Adresse, an der die Produktdatei verf\u00fcgbar ist, Ursprungsland bei Einfuhr, Mitgliedstaat des Inverkehrbringens, Kontaktperson, Nanomaterialien, CMR-Stoffen und Rahmenrezeptur (Art. 13 Abs. 1). In der Schweiz gibt es keine solche Notifizierung.<\/p>\n<p>Ein typischer Fall: Eine Z\u00fcrcher Gr\u00fcnderin l\u00e4sst eine Naturkosmetiklinie bei einem nach ISO 22716 arbeitenden Lohnhersteller im Aargau produzieren und verkauft online in der Schweiz und nach Deutschland. Sie ist Herstellerin im Sinn der VKos, h\u00e4lt die Produktdatei vor dem ersten Schweizer Verkauf bereit und l\u00e4sst die Sicherheitsbewertung von einer Apothekerin unterschreiben. F\u00fcr Deutschland bezeichnet sie eine verantwortliche Person in M\u00fcnchen, die jedes Produkt im CPNP notifiziert; deren Adresse steht auf der Etikette, was auch die Schweiz zul\u00e4sst (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKos). Keine Beh\u00f6rde hat etwas bewilligt, und doch ist jeder Schritt dokumentiert.<\/p>\n<div class=\"conseil-rister\">\n<h4>Rat von RISTER<\/h4>\n<p>Bauen Sie Produktdatei und Etikette von Anfang an nach EU-Standard auf, auch wenn Sie zuerst nur in der Schweiz verkaufen. Wenn ein H\u00e4ndler in M\u00fcnchen oder Wien anruft, m\u00fcssen Sie dann nur noch die verantwortliche Person bezeichnen und notifizieren lassen; eine Datei neu aufzubauen oder Schachteln neu zu drucken kostet mehr, als sie gleich richtig zu planen.<\/p>\n<\/div>\n<h2 id=\"gesellschaft\">Gesellschaft, Marke, Zoll und Mehrwertsteuer<\/h2>\n<p>Die GmbH mit einem voll einbezahlten Stammkapital von 20 000 Franken passt zu den meisten Marken beim Start; die AG mit 100 000 Franken Aktienkapital, wovon mindestens 50 000 Franken einbezahlt, lohnt sich, wenn Investoren oder ein grosser Vertriebspartner einsteigen. Den Ablauf finden Sie auf unserer Seite <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/firmengrundung-in-genf\/\">Firmengr\u00fcndung in Genf<\/a>.<\/p>\n<p>Sch\u00fctzen Sie die Marke, bevor Sie die ersten Schachteln drucken. Beim Eidgen\u00f6ssischen Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum (IGE) kostet die Hinterlegung einer Schweizer Marke 450 Franken f\u00fcr zehn Jahre und bis zu drei Klassen, mit 100 Franken Rabatt bei elektronischer Hinterlegung und 100 Franken je weitere Klasse; Kosmetik und Parf\u00fcmerie geh\u00f6ren in Klasse 3. Eine Schweizer Marke sch\u00fctzt nicht in der EU.<\/p>\n<p>Beim Import hat die Schweiz am 1. Januar 2024 s\u00e4mtliche Z\u00f6lle auf Industrieprodukte, Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, aufgehoben; Kosmetika und Parfums (Kapitel 33) werden zollfrei eingef\u00fchrt, die Einfuhrmehrwertsteuer von 8,1 Prozent bleibt geschuldet. Buchhaltung, Lagerbewertung und Mehrwertsteuer \u00fcbernimmt unsere <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/allgemeine-administration-buchhaltung-loehne-steuern\/\">allgemeine Administration<\/a>.<\/p>\n<h2 id=\"fehler\">Teure Fehler<\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Annehmen, das Labor trage die Verantwortung<\/strong>: Unter Ihrer Marke sind Sie die Herstellerin.<\/li>\n<li><strong>Verkaufen, bevor die Produktdatei existiert<\/strong>: Sie muss vor dem ersten Inverkehrbringen vorliegen.<\/li>\n<li><strong>Die Sicherheitsbewertung von jemandem ohne die vorgeschriebene Ausbildung unterschreiben lassen<\/strong> (Art. 4 Abs. 5 VKos).<\/li>\n<li><strong>Deutsches Gewerberecht anwenden<\/strong>: Gewerbeanmeldung und deutsche Beh\u00f6rdenwege gelten in der Schweiz nicht.<\/li>\n<li><strong>Mit \u00abbeh\u00f6rdlich gepr\u00fcft\u00bb oder einer heilenden Wirkung werben.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Das Schweizerkreuz unter 60 Prozent verwenden<\/strong>, oder Flasche und Werbung mitrechnen.<\/li>\n<li><strong>In die EU verkaufen ohne verantwortliche Person und CPNP-Notifizierung.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Parfum mit reinem Ethanol herstellen ohne Verwendungsbewilligung des BAZG.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<section id=\"faq\">\n<h2>FAQ: Kosmetikmarke gr\u00fcnden in der Schweiz<\/h2>\n<div class=\"question\">\n<h3>Braucht man eine Bewilligung, um Kosmetik in der Schweiz zu verkaufen?<\/h3>\n<p>Nein. Vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sind in der Schweiz weder Bewilligung noch Registrierung noch Notifizierung n\u00f6tig. Die Herstellerin muss aber vor dem ersten Verkauf eine Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht erstellen (Art. 57 LGV) und die Selbstkontrolle wahrnehmen (Art. 26 LMG). Kontrolliert wird nachtr\u00e4glich durch die kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Darf man in der Schweiz selbstgemachte Kosmetik verkaufen?<\/h3>\n<p>Ja, aber ohne Produktdatei nur in sehr engem Rahmen: Handwerklich hergestellte, lokal in kleinem Rahmen vertriebene Mittel (Basar, Schulfest oder \u00c4hnliches) sind von Sicherheitsbewertung und Produktdatei befreit, nicht aber Mittel f\u00fcr Kinder unter drei Jahren oder f\u00fcr den Augenbereich (Art. 1 Abs. 3 VKos). Wer online oder im Laden verkauft, braucht die vollst\u00e4ndige Datei.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Wer ist verantwortlich, wenn ein Labor meine Marke herstellt?<\/h3>\n<p>Sie. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VKos bezeichnet als Herstellerin, wer ein kosmetisches Mittel entwickeln oder herstellen l\u00e4sst und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Das Labor liefert Herstellung und gute Herstellungspraxis (ISO 22716); die Marke sorgt f\u00fcr die Konformit\u00e4t, bewahrt die Produktdatei zehn Jahre auf und bezeichnet eine verantwortliche Person mit Gesch\u00e4ftsadresse in der Schweiz.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Wer darf die Sicherheitsbewertung unterschreiben?<\/h3>\n<p>Eine Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem \u00e4hnlichen Fach oder einem als gleichwertig anerkannten Studiengang (Art. 4 Abs. 5 VKos). Die Bewertung folgt Anhang 5 VKos, ber\u00fccksichtigt Verwendungszweck und Exposition gegen\u00fcber jedem Bestandteil und wird aktualisiert, wenn nach der Lancierung neue Erkenntnisse vorliegen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Darf Kosmetik als Swiss made bezeichnet werden?<\/h3>\n<p>Ja, wenn mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen und hier ein wesentlicher Fabrikationsschritt stattfindet (Art. 48c MSchG). Forschung und Entwicklung z\u00e4hlen; Verpackung, Transport, Vertrieb und Naturprodukte, die in der Schweiz nicht erzeugt werden k\u00f6nnen, bleiben ausser Betracht.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Braucht es eine CPNP-Notifizierung f\u00fcr die Schweiz?<\/h3>\n<p>Nein. Das CPNP ist ein Instrument der EU: Die in der EU niedergelassene verantwortliche Person notifiziert dort die Produkte vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt (Art. 13 Verordnung 1223\/2009). Die Schweiz kennt keine entsprechende Notifizierung. Wer auch in die EU verkauft, braucht jedoch eine verantwortliche Person in der EU, die diese Notifizierung \u00fcbernimmt.<\/p>\n<\/div>\n<\/section>\n<section id=\"sources\">\n<h2>Quellen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2017\/165\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung des EDI \u00fcber kosmetische Mittel (VKos), SR 817.023.31<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2017\/63\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lebensmittel- und Gebrauchsgegenst\u00e4ndeverordnung (LGV), SR 817.02<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2017\/62\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lebensmittelgesetz (LMG), SR 817.0<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.blv.admin.ch\/de\/kosmetika\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BLV, Kosmetika<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/eli\/reg\/2009\/1223\/oj\/deu\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung (EG) Nr. 1223\/2009 \u00fcber kosmetische Mittel<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1993\/274_274_274\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Markenschutzgesetz (MSchG), SR 232.11, Art. 48c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/48\/425_437_457\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Alkoholgesetz (AlkG), SR 680, Art. 31 und 32<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.seco.admin.ch\/de\/aufhebung-industriezoelle\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">SECO, Aufhebung der Industriez\u00f6lle<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.ige.ch\/fr\/proteger-votre-pi\/marques\/demande-nationale\/couts-et-taxes\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">IGE, Kosten und Geb\u00fchren einer Markenanmeldung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/section>\n<div class=\"conclusion-box\">\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Eine eigene Kosmetikmarke in der Schweiz zu gr\u00fcnden, f\u00fchrt an keinem Schalter vorbei, und gerade deshalb liegt alles bei der Marke: eine vollst\u00e4ndige Produktdatei vor dem ersten Verkauf, eine Sicherheitsbewertung durch die richtige Person, eine korrekte Etikette, belegbare Aussagen, ein verdientes Schweizerkreuz und f\u00fcr die EU eine verantwortliche Person und eine Notifizierung. Marken, die sich von Anfang an so organisieren, bestehen kantonale Kontrollen ohne Aufregung und kommen in die EU, ohne ihre Datei neu aufzubauen. RISTER begleitet Gr\u00fcnderinnen und Gr\u00fcnder von Marken bei der Gr\u00fcndung ihrer Gesellschaft und danach bei Buchhaltung, Lagerbewertung, Mehrwertsteuer und L\u00f6hnen, mit einer Gesch\u00e4ftsleitung, die 25 Jahre Erfahrung im Dienst der Schweizer Unternehmen mitbringt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer in der Schweiz eine eigene Kosmetikmarke gr\u00fcnden will, braucht daf\u00fcr keine Bewilligung, keine Registrierung und keine Notifizierung: Keine Beh\u00f6rde gibt ein kosmetisches Mittel vor dem Verkauf frei, und f\u00fcr Parfum gilt genau dasselbe. Die Kehrseite ist die Verantwortung. 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