{"id":236461,"date":"2026-10-12T09:00:00","date_gmt":"2026-10-12T07:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rister.ch\/?p=236461"},"modified":"2026-10-12T14:42:35","modified_gmt":"2026-10-12T12:42:35","slug":"ki-agentur-gruenden-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/ki-agentur-gruenden-schweiz\/","title":{"rendered":"Eine KI-Agentur oder Digitalagentur in der Schweiz gr\u00fcnden: was das Recht verlangt, sobald Sie mit Kundendaten arbeiten"},"content":{"rendered":"<div class=\"intro-box\">\n<p>Wer in der Schweiz eine KI-Agentur gr\u00fcnden will, braucht daf\u00fcr keine Bewilligung, keine Lizenz und keinen gesch\u00fctzten Titel, und ein Schweizer KI-Gesetz gibt es bis heute nicht. Was den Beruf trotzdem regelt, sind die Daten. Eine KI- oder Digitalagentur bearbeitet die Daten der Kundschaft ihrer Kunden, schickt sie durch Modelle, die oft in den USA laufen, liefert Code und Inhalte, deren Rechte nie automatisch \u00fcbergehen, und arbeitet f\u00fcr europ\u00e4ische Unternehmen, deren Nutzerinnen und Nutzer die KI-Verordnung der EU auch \u00fcber die Grenze hinweg sch\u00fctzt. Das Datenschutzgesetz gilt daf\u00fcr schon heute, die EU-Verordnung ebenfalls, sobald Ihre Ergebnisse in der Union verwendet werden. Die g\u00e4ngigen Gr\u00fcndungsratgeber z\u00e4hlen Schritte auf; dieser Beitrag zeigt das Schweizer Recht, das in diesen Schritten fehlt.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"table-of-contents\">\n<h3>Inhalt<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#keine-bewilligung\">Keine Bewilligung, kein gesch\u00fctzter Titel<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#kein-ki-gesetz\">Kein KI-Gesetz, aber das DSG gilt bereits<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#auftragsbearbeitung\">Die Daten der Kundschaft Ihrer Kunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#us-modelle\">Modelle in den USA und Daten\u00fcbermittlung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#automatisierte-entscheide\">Automatisierte Einzelentscheidungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#eu-ki-verordnung\">Die EU-KI-Verordnung erfasst auch Schweizer Agenturen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#urheberrecht\">Code, Lieferobjekte und KI-Inhalte: wem geh\u00f6rt was<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#vertraege\">Werkvertrag, Auftrag und Monatsabo<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#gesellschaft\">GmbH oder AG, Kanton, Mehrwertsteuer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#fehler\">Teure Fehler<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#faq\">FAQ<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<h2 id=\"keine-bewilligung\">Keine Bewilligung, kein gesch\u00fctzter Titel<\/h2>\n<p>F\u00fcr eine KI-Agentur oder Digitalagentur verlangt weder der Bund noch ein Kanton eine Bewilligung. Sie gr\u00fcnden eine Gesellschaft, lassen sie im Handelsregister des Sitzkantons eintragen und beginnen zu arbeiten. Bezeichnungen wie \u00abKI-Beraterin\u00bb oder \u00abKI-Experte\u00bb sind nicht gesch\u00fctzt, und eine Schweizer Zertifizierung daf\u00fcr gibt es nicht.<\/p>\n<p>Das Wort \u00abAgentur\u00bb deckt zwei Berufe ab. Die Werbe- oder Kommunikationsagentur entwickelt Kampagnen, Erscheinungsbilder und Mediapl\u00e4ne; ihre Fragen sind die Mehrwertsteuer auf Leistungen ins Ausland, die Rechte ihrer Kreativen und das Lauterkeitsrecht. Diese Themen behandeln wir im Beitrag <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/werbeagentur-gruenden-schweiz\/\">Werbeagentur gr\u00fcnden in der Schweiz<\/a>. Die KI- oder Digitalagentur baut Werkzeuge, die mit Daten arbeiten: Websites und Apps, Schnittstellen zwischen Programmen, Chat-Assistenten, automatische Dokumentenverarbeitung. Damit verschiebt sich ihr rechtlicher Schwerpunkt zum Datenschutz, zum Urheberrecht am Code und seit 2026 zum europ\u00e4ischen KI-Recht.<\/p>\n<p>Wer dagegen ein eigenes Softwareprodukt unter eigener Marke im Abonnement an viele Kunden verkauft, ist eher ein Softwarehaus; dann stehen Mehrwertsteuer auf elektronischen Dienstleistungen, Patentbox und Mitarbeiterbeteiligung im Vordergrund. Mehr dazu im Beitrag <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/saas-startup-gruenden-schweiz\/\">SaaS-Startup gr\u00fcnden in der Schweiz<\/a>.<\/p>\n<h2 id=\"kein-ki-gesetz\">Kein KI-Gesetz, aber das DSG gilt bereits<\/h2>\n<p>Die Schweiz hat sich gegen ein umfassendes KI-Gesetz entschieden. Am 12. Februar 2025 beschloss der Bundesrat, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren, welche die Schweiz am 27. M\u00e4rz 2025 unterzeichnet hat, und das bestehende Recht dort anzupassen, wo es n\u00f6tig ist, m\u00f6glichst sektoriell. Das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement soll bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten, mit den Schwerpunkten Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht.<\/p>\n<p>Eine L\u00fccke entsteht dadurch nicht. Der Eidgen\u00f6ssische Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte (ED\u00d6B) hat in einem Update vom 8. Mai 2025 bekr\u00e4ftigt, dass das Datenschutzgesetz technologieneutral formuliert und deshalb auf KI-gest\u00fctzte Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist. Daraus folgen konkrete Pflichten: Zweck, Funktionsweise und Datenquellen m\u00fcssen transparent sein, Nutzerinnen und Nutzer eines Sprachmodells haben ein Recht zu wissen, ob sie mit einer Maschine sprechen oder schreiben, und Deepfakes m\u00fcssen klar erkennbar sein.<\/p>\n<h2 id=\"auftragsbearbeitung\">Die Daten der Kundschaft Ihrer Kunden<\/h2>\n<p>Sobald Ihre Agentur f\u00fcr einen Kunden Personendaten bearbeitet, ist sie Auftragsbearbeiterin im Sinn von Art. 9 DSG; verantwortlich bleibt der Kunde. CRM-Eintr\u00e4ge, Support-Tickets, Bewerbungen, Bestellverl\u00e4ufe: Alles, was durch Ihre Automatisierungen l\u00e4uft, f\u00e4llt darunter. Die Bearbeitung darf \u00fcbertragen werden, wenn \u00abdie Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun d\u00fcrfte\u00bb und \u00abkeine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die \u00dcbertragung verbietet\u00bb (Art. 9 Abs. 1 DSG).<\/p>\n<p>Die Regel, die den Alltag einer KI-Agentur ver\u00e4ndert, steht in Absatz 3: \u00abDer Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorg\u00e4ngiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten \u00fcbertragen.\u00bb Wer Kundendaten an ein Sprachmodell eines anderen Unternehmens schickt, tut genau das. Die Genehmigung muss also vor dem ersten API-Aufruf vorliegen, nicht nach dem Livegang. In der Praxis listet der Vertrag die Modell-, Hosting- und Automatisierungsanbieter auf und regelt, wie der Kunde \u00fcber \u00c4nderungen informiert wird.<\/p>\n<p>Dazu kommen drei weitere Pflichten:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Datensicherheit<\/strong>: Verantwortliche und Auftragsbearbeiter gew\u00e4hrleisten eine dem Risiko angemessene Sicherheit (Art. 8 Abs. 1 DSG).<\/li>\n<li><strong>Vorf\u00e4lle<\/strong>: Der Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen so rasch als m\u00f6glich jede Verletzung der Datensicherheit (Art. 24 Abs. 3 DSG); der Kunde entscheidet dann \u00fcber eine Meldung an den ED\u00d6B.<\/li>\n<li><strong>Datenschutz durch Technik und Voreinstellungen<\/strong>: Die Bearbeitung wird standardm\u00e4ssig auf das f\u00fcr den Zweck N\u00f6tige beschr\u00e4nkt (Art. 7 DSG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Strafbestimmungen treffen nicht die Gesellschaft, sondern Personen. \u00abMit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vors\u00e4tzlich\u00bb unter anderem \u00abdie Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter \u00fcbergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Abs\u00e4tze 1 und 2 erf\u00fcllt sind\u00bb (Art. 61 Bst. b DSG). In einer jungen Agentur ist das meist die Gr\u00fcnderin oder der Gr\u00fcnder.<\/p>\n<div class=\"rister-cta-inline\">\n<p class=\"rister-cta-kicker\">Ihre KI-Agentur in der Schweiz<\/p>\n<p class=\"rister-cta-title\">Erst eine Gesellschaft, die Kunden pr\u00fcfen k\u00f6nnen, dann der erste Vertrag<\/p>\n<p>Wahl zwischen GmbH und AG, Gr\u00fcndung und Handelsregistereintrag, Sitz in Genf oder in der Deutschschweiz, danach Buchhaltung der wiederkehrenden Abos, Mehrwertsteuer auf Leistungen im In- und Ausland und Lohnadministration f\u00fcr Ihr Team: RISTER\u00ae baut die Gesellschaft auf und f\u00fchrt ihre Verwaltung, w\u00e4hrend Ihre Anw\u00e4ltin die Auftragsbearbeitungsvertr\u00e4ge entwirft, die Ihre Kunden verlangen werden.<\/p>\n<p>    <a class=\"rister-cta-button\" href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gespr\u00e4ch vereinbaren<\/a><br \/>\n    <span class=\"rister-cta-note\">RISTER \u2013 Treuhand in Genf, Antwort innert eines Arbeitstages.<\/span>\n<\/div>\n<h2 id=\"us-modelle\">Modelle in den USA und Daten\u00fcbermittlung<\/h2>\n<p>Die meisten Modelle, die eine KI-Agentur einbindet, betreiben US-Unternehmen auf Servern ausserhalb der Schweiz. Personendaten dorthin zu schicken, ist eine Bekanntgabe ins Ausland. Ohne weitere Garantien ist sie nur in Staaten zul\u00e4ssig, deren Datenschutz der Bundesrat als angemessen anerkannt hat (Art. 16 Abs. 1 DSG). Sonst braucht es Garantien: vom ED\u00d6B anerkannte Standarddatenschutzklauseln, dem ED\u00d6B vorg\u00e4ngig mitgeteilte Vertragsklauseln oder verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften (Art. 16 Abs. 2 DSG).<\/p>\n<p>Die USA stehen im Anhang 1 der Datenschutzverordnung (DSV) in der Fassung vom 1. Dezember 2025, aber nur eingeschr\u00e4nkt: Ein angemessener Schutz gilt allein f\u00fcr Personendaten, die von Organisationen bearbeitet werden, die nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind. Pr\u00fcfen Sie die Zertifizierung Anbieter f\u00fcr Anbieter und Gesellschaft f\u00fcr Gesellschaft; ein Konzern kann f\u00fcr eine Einheit zertifiziert sein und f\u00fcr die Tochter, die Ihnen Rechnung stellt, nicht.<\/p>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Wohin die Daten gehen<\/th>\n<th>Rechtsgrundlage<\/th>\n<th>Was die Agentur belegen k\u00f6nnen muss<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Server in der Schweiz<\/td>\n<td>Keine Bekanntgabe ins Ausland<\/td>\n<td>Auftragsbearbeitungsvertrag und Genehmigung des Hostings durch den Kunden<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>EU oder EWR<\/td>\n<td>Art. 16 Abs. 1 DSG, Anhang 1 DSV<\/td>\n<td>Dasselbe, plus tats\u00e4chlicher Serverstandort<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>USA, Anbieter nach Swiss-U.S. DPF zertifiziert<\/td>\n<td>Anhang 1 DSV, beschr\u00e4nkt auf zertifizierte Organisationen<\/td>\n<td>Nachweis der Zertifizierung der bearbeitenden Gesellschaft<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>USA ohne Zertifizierung oder anderes Land ohne Listung<\/td>\n<td>Art. 16 Abs. 2 DSG<\/td>\n<td>Standardklauseln oder andere Garantie, plus Risikoabw\u00e4gung<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Quelle: Art. 16 DSG (SR 235.1) und Anhang 1 DSV (SR 235.11, Stand 1. Dezember 2025).<\/p>\n<\/div>\n<p>In umgekehrter Richtung ist die Schweiz ein Vorteil. Die Europ\u00e4ische Kommission hat in ihrem Bericht vom 15. Januar 2024 best\u00e4tigt, dass die Schweiz ein angemessenes Datenschutzniveau gew\u00e4hrleistet; ein Unternehmen in Deutschland oder \u00d6sterreich darf Ihrer Agentur in Z\u00fcrich, Zug oder Genf Personendaten ohne zus\u00e4tzliche Garantien anvertrauen. Es wird aber den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangen und Art. 28 Abs. 2 DSGVO anwenden: \u00abDer Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch.\u00bb<\/p>\n<h2 id=\"automatisierte-entscheide\">Automatisierte Einzelentscheidungen<\/h2>\n<p>Entscheidet eine Automatisierung allein \u00fcber eine Person, gelten besondere Pflichten. Der Verantwortliche informiert die betroffene Person \u00fcber eine Entscheidung, \u00abdie ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die f\u00fcr sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeintr\u00e4chtigt\u00bb (Art. 21 Abs. 1 DSG). Auf Antrag kann die Person ihren Standpunkt darlegen und verlangen, dass eine nat\u00fcrliche Person die Entscheidung \u00fcberpr\u00fcft (Abs. 2).<\/p>\n<p>Wer Bewerbungen vorsortiert, Kreditanfragen bewertet oder Reklamationen ohne menschliche Pr\u00fcfung ablehnt, bewegt sich in diesem Bereich. Ist mit hohem Risiko zu rechnen, namentlich beim Einsatz neuer Technologien, muss der Verantwortliche vorg\u00e4ngig eine Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung erstellen (Art. 22 DSG). Zust\u00e4ndig ist der Kunde; das Verhalten des Modells kennt aber die Agentur, weshalb die Absch\u00e4tzung in der Praxis gemeinsam entsteht. Verlangt jemand Auskunft, muss die Antwort das Bestehen einer automatisierten Einzelentscheidung und deren Logik nennen (Art. 25 Abs. 2 Bst. f DSG).<\/p>\n<h2 id=\"eu-ki-verordnung\">Die EU-KI-Verordnung erfasst auch Schweizer Agenturen<\/h2>\n<p>Die Verordnung (EU) 2024\/1689 gilt f\u00fcr \u00abAnbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder sich in einem Drittland befinden, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird\u00bb (Art. 2 Abs. 1 Bst. c). F\u00fcr eine Schweizer Agentur gen\u00fcgt es also, dass ein Ergebnis bei einem Kunden oder bei Nutzerinnen und Nutzern in Deutschland, \u00d6sterreich oder Italien landet.<\/p>\n<p>Ein Fall, der so bereits vorkommt: Zwei Gr\u00fcnder bauen mit einer Zuger GmbH f\u00fcr eine deutsche Versicherungsmaklerin einen Assistenten, der Kundinnen und Kunden im Chat Fragen zu Schadenf\u00e4llen beantwortet und die Meldungen vorsortiert; das Modell l\u00e4uft in den USA. Die Kundinnen und Kunden der Maklerin m\u00fcssen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, ausser dies ist offensichtlich (Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung). Die Maklerin verlangt einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO und genehmigt den Modellanbieter schriftlich. Die Zuger GmbH braucht zus\u00e4tzlich die vorg\u00e4ngige Genehmigung nach Art. 9 Abs. 3 DSG und f\u00fcr die Weiterleitung in die USA die DPF-Zertifizierung des Anbieters oder Standardklauseln. Keine Schweizer Beh\u00f6rde hat etwas bewilligt, und trotzdem regeln vier Rechtsordnungen das Projekt.<\/p>\n<p>Wer ist \u00abAnbieter\u00bb? Die Verordnung meint damit, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln l\u00e4sst und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). L\u00e4uft der Assistent unter der Marke der Maklerin, ist grunds\u00e4tzlich sie Anbieterin und die Agentur Entwicklerin. Verkauft die Agentur denselben Assistenten unter eigener Marke an dreissig Maklerb\u00fcros, ist sie Anbieterin.<\/p>\n<p>Der Zeitplan hat sich im Sommer 2026 verschoben, die Transparenzpflichten aber nicht. Die Verordnung (EU) 2026\/1744 vom 8. Juli 2026, das sogenannte digitale Omnibus zur KI, ver\u00f6ffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026, hat die Pflichten f\u00fcr Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und nach Anhang I auf den 2. August 2028 verschoben. Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026; nur Anbieter generativer Systeme, die schon vor diesem Datum auf dem Markt waren, haben f\u00fcr die maschinenlesbare Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Das Omnibus hat zudem die Pflicht zur KI-Kompetenz in Art. 4 gelockert: Anbieter und Betreiber f\u00f6rdern die KI-Kompetenz ihres Personals, ohne f\u00fcr jede einzelne Person ein bestimmtes Niveau garantieren zu m\u00fcssen.<\/p>\n<div class=\"conseil-rister\">\n<h4>Rat von RISTER<\/h4>\n<p>Schauen Sie zuerst auf Ihre Kunden, dann auf Ihre Werkzeuge. Eine Agentur, die nur f\u00fcr Schweizer Unternehmen arbeitet, bewegt sich im DSG; der erste Vertrag mit einem Kunden in M\u00fcnchen oder Wien bringt DSGVO und KI-Verordnung dazu. Wer Mustervertrag, Liste der Unterauftragsbearbeiter und den Hinweis \u00abSie chatten mit einer KI\u00bb schon bei der Gr\u00fcndung bereitlegt, unterschreibt den ersten EU-Kunden in Tagen statt in Wochen.<\/p>\n<\/div>\n<h2 id=\"urheberrecht\">Code, Lieferobjekte und KI-Inhalte: wem geh\u00f6rt was<\/h2>\n<p>Das Urheberrecht sch\u00fctzt \u00abgeistige Sch\u00f6pfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben\u00bb, unabh\u00e4ngig von ihrem Wert oder Zweck (Art. 2 Abs. 1 URG), und z\u00e4hlt Computerprogramme ausdr\u00fccklich zu den Werken (Art. 2 Abs. 3). In einer Agentur gibt es drei Konstellationen mit unterschiedlichen Antworten.<\/p>\n<h3>Code von Angestellten<\/h3>\n<p>\u00abWird in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis bei Aus\u00fcbung dienstlicher T\u00e4tigkeiten sowie in Erf\u00fcllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Aus\u00fcbung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt\u00bb (Art. 17 URG). F\u00fcr angestellte Entwicklerinnen und Entwickler kann die Agentur den Code also an ihre Kunden weitergeben.<\/p>\n<h3>Code von Freelancern<\/h3>\n<p>Art. 17 erfasst nur Arbeitnehmende. Eine selbst\u00e4ndige Entwicklerin, ob in der Schweiz oder im Ausland, beh\u00e4lt die Rechte an ihrem Code, bis sie diese schriftlich \u00fcbertr\u00e4gt. Und: \u00abDie \u00dcbertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die \u00dcbertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist\u00bb (Art. 16 Abs. 2 URG). Wer seinem Kunden das Eigentum an Code verspricht, den er von seinen Freelancern nie erworben hat, verspricht etwas, das er nicht besitzt.<\/p>\n<h3>KI-generierte Inhalte<\/h3>\n<p>Das Eidgen\u00f6ssische Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum (IGE) formuliert es klar: \u00abIn der Schweiz ist urheberrechtlich nur gesch\u00fctzt, was von einem Menschen stammt.\u00bb Und weiter: \u00abWenn nun eine Person ChatGPT lediglich als Werkzeug einsetzt, die kreative Leistung aber durch diese Person erbracht wird, dann ist Urheberrechtsschutz des Outputs m\u00f6glich.\u00bb Was nicht gesch\u00fctzt ist, l\u00e4sst sich nicht \u00fcbertragen: Die Klausel \u00abdie Agentur \u00fcbertr\u00e4gt s\u00e4mtliche Rechte\u00bb verschafft dem Kunden keine Exklusivit\u00e4t an Bildern oder Texten ohne menschliche Sch\u00f6pfung. Zudem gilt: \u00abWer urheberrechtsverletzende Ergebnisse von ChatGPT verwendet, begeht ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung.\u00bb Der Vertrag sollte deshalb festhalten, was generiert wurde, mit welchem Werkzeug und zu welchen Lizenzbedingungen, was ein Mensch \u00fcberarbeitet hat und wer f\u00fcr Rechte Dritter einsteht.<\/p>\n<h2 id=\"vertraege\">Werkvertrag, Auftrag und Monatsabo<\/h2>\n<p>Eine KI- oder Digitalagentur schliesst in der Praxis zwei Arten von Vertr\u00e4gen, und das Obligationenrecht behandelt sie unterschiedlich. Eine Website, App oder Automatisierung, die zu einem vereinbarten Termin geliefert wird, ist in der Regel ein Werkvertrag: \u00abDurch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Verg\u00fctung\u00bb (Art. 363 OR). Der Besteller pr\u00fcft das Werk nach der Ablieferung und meldet M\u00e4ngel; ist es unbrauchbar, kann er die Annahme verweigern, bei geringeren M\u00e4ngeln Minderung oder Nachbesserung verlangen (Art. 367 und 368 OR).<\/p>\n<p>Laufende Betreuung, Optimierung und Beratung gleichen eher dem Auftrag (Art. 394 OR). Und: \u00abDer Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gek\u00fcndigt werden\u00bb (Art. 404 Abs. 1 OR); Schadenersatz schuldet nur, wer zur Unzeit zur\u00fccktritt (Abs. 2). Gilt Ihr Zw\u00f6lfmonatsabo als Auftrag, kann der Kunde es im n\u00e4chsten Monat beenden, gleich was im Vertrag steht. Die L\u00f6sung ist keine h\u00e4rtere Klausel, sondern eine klarere Struktur: ein abgeliefertes, abgenommenes und bezahltes Werk, danach eine Betreuung, deren Wert jeden Monat sichtbar ist. Lassen Sie die Qualifikation vor der ersten Unterschrift anwaltlich pr\u00fcfen.<\/p>\n<h2 id=\"gesellschaft\">GmbH oder AG, Kanton, Mehrwertsteuer<\/h2>\n<p>Die meisten KI-Agenturen starten als GmbH mit einem Stammkapital von 20 000 Franken, voll einbezahlt. Die AG mit einem Aktienkapital von 100 000 Franken, wovon mindestens 50 000 Franken einbezahlt, lohnt sich, wenn Investoren einsteigen oder grosse Kunden ein solideres Gegen\u00fcber erwarten. Die beschr\u00e4nkte Haftung sch\u00fctzt nicht vor den Bussen des DSG, die Personen treffen. Den Ablauf der Gr\u00fcndung und unsere Begleitung finden Sie auf der Seite <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/firmengrundung-in-genf\/\">Firmengr\u00fcndung in Genf<\/a>.<\/p>\n<p>Der Kanton folgt Ihrer Kundschaft und Ihrem Team: Z\u00fcrich, Zug oder Basel f\u00fcr die Deutschschweiz, Genf f\u00fcr internationale und franz\u00f6sischsprachige Kunden. Bei der Mehrwertsteuer sind Leistungen an Kunden mit Sitz im Ausland nach dem Empf\u00e4ngerortsprinzip grunds\u00e4tzlich nicht in der Schweiz steuerbar (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Bei den Eink\u00e4ufen lohnt sich ein genauer Blick: Ist die Agentur steuerpflichtig, unterliegen Dienstleistungen ausl\u00e4ndischer, nicht eingetragener Anbieter der Bezugsteuer; vor der Eintragung sind Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen ausgenommen (der ausl\u00e4ndische Anbieter muss sich selbst eintragen), andere ausl\u00e4ndische Dienstleistungen dagegen ab 10 000 Franken pro Jahr steuerbar (Art. 45 MWSTG). Buchhaltung, Mehrwertsteuer und L\u00f6hne \u00fcbernimmt unsere <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/allgemeine-administration-buchhaltung-loehne-steuern\/\">allgemeine Administration<\/a>.<\/p>\n<h2 id=\"fehler\">Teure Fehler<\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Ein Modell anbinden, bevor der Kunde zugestimmt hat<\/strong>: Genau diese Weiter\u00fcbertragung ohne vorg\u00e4ngige Genehmigung verbietet Art. 9 Abs. 3 DSG.<\/li>\n<li><strong>Annehmen, ein US-Anbieter sei \u00ababgedeckt\u00bb<\/strong>: Nur die DPF-Zertifizierung der bearbeitenden Gesellschaft macht die \u00dcbermittlung angemessen.<\/li>\n<li><strong>\u00dcbertragen, was man nicht besitzt<\/strong>: Freelancer-Code ohne schriftliche Abtretung, KI-Inhalte ohne menschliche Sch\u00f6pfung.<\/li>\n<li><strong>Sitz und Markt verwechseln<\/strong>: Die KI-Verordnung fragt, wo die Ergebnisse verwendet werden, nicht wo die Gesellschaft eingetragen ist.<\/li>\n<li><strong>Ein langes Abo als sicheren Umsatz verbuchen<\/strong>: Als Auftrag ist es jederzeit widerrufbar.<\/li>\n<li><strong>Mit einer \u00abKI-Zertifizierung\u00bb oder \u00abgarantierter Konformit\u00e4t\u00bb werben<\/strong>: Eine solche Schweizer Zertifizierung gibt es nicht.<\/li>\n<\/ul>\n<section id=\"faq\">\n<h2>FAQ: KI-Agentur gr\u00fcnden in der Schweiz<\/h2>\n<div class=\"question\">\n<h3>Braucht man eine Bewilligung f\u00fcr eine KI-Agentur in der Schweiz?<\/h3>\n<p>Nein. Weder der Bund noch die Kantone verlangen eine Bewilligung f\u00fcr eine KI- oder Digitalagentur, und Titel wie KI-Berater sind nicht gesch\u00fctzt. Die Gesellschaft wird wie jede GmbH oder AG im Handelsregister eingetragen. Die Pflichten des Berufs ergeben sich aus dem Datenschutzgesetz, dem Urheberrecht, dem Obligationenrecht und f\u00fcr Kunden in der EU aus der DSGVO und der Verordnung (EU) 2024\/1689.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Hat die Schweiz ein KI-Gesetz?<\/h3>\n<p>Noch nicht. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 beschlossen, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und das Recht sektoriell anzupassen; eine Vernehmlassungsvorlage wird bis Ende 2026 erwartet. Bis dahin h\u00e4lt der ED\u00d6B fest, dass das Datenschutzgesetz auf KI-gest\u00fctzte Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Gilt der EU AI Act f\u00fcr eine Schweizer Agentur?<\/h3>\n<p>Ja, sobald die Agentur ein KI-System in der EU in Verkehr bringt oder die Ausgabe eines Systems, das sie anbietet oder betreibt, in der Union verwendet wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c der Verordnung 2024\/1689). Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026; das Omnibus vom 8. Juli 2026 hat die Hochrisiko-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028 verschoben, die Transparenz nicht.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Darf eine Agentur Kundendaten an ein US-KI-Modell \u00fcbermitteln?<\/h3>\n<p>Ja, unter zwei Bedingungen. Der Kunde muss diesen Unterauftragsbearbeiter vorg\u00e4ngig genehmigt haben (Art. 9 Abs. 3 DSG), und die \u00dcbermittlung muss abgesichert sein: Entweder ist der Anbieter nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert, der einzige Fall, in dem Anhang 1 DSV die USA als angemessen anerkennt, oder es bestehen Standardklauseln oder eine andere Garantie nach Art. 16 Abs. 2 DSG.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Wem geh\u00f6ren KI-generierte Texte und Bilder?<\/h3>\n<p>Urheberrechtlich niemandem, wenn keine menschliche Sch\u00f6pfung vorliegt: Laut IGE ist in der Schweiz nur gesch\u00fctzt, was von einem Menschen stammt. Setzt eine Person das Werkzeug nur als Hilfsmittel ein und erbringt sie die kreative Leistung selbst, ist Schutz m\u00f6glich. Agenturvertr\u00e4ge sollten deshalb festhalten, was generiert und was \u00fcberarbeitet wurde und wer f\u00fcr Rechte Dritter einsteht.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Kann ein Kunde ein Monatsabo jederzeit k\u00fcndigen?<\/h3>\n<p>Wenn das Abo als Auftrag gilt, ja: Nach Art. 404 Abs. 1 OR kann jede Partei den Auftrag jederzeit widerrufen oder k\u00fcndigen, Schadenersatz ist nur bei R\u00fccktritt zur Unzeit geschuldet. Eine im Vertrag festgeschriebene Mindestlaufzeit von zw\u00f6lf Monaten \u00e4ndert daran nichts. Wer das abgelieferte Werk (Werkvertrag, Art. 363 OR) von der monatlichen Betreuung trennt, plant seine Einnahmen verl\u00e4sslicher.<\/p>\n<\/div>\n<\/section>\n<section id=\"sources\">\n<h2>Quellen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2022\/491\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG), SR 235.1<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2022\/568\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Datenschutzverordnung (DSV), SR 235.11, Anhang 1<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.edoeb.admin.ch\/de\/update-geltendes-datenschutzgesetz-ist-auf-ki-direkt-anwendbar\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ED\u00d6B, Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar, Update vom 8. Mai 2025<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.edoeb.admin.ch\/en\/15012024-eu-adequacy-decision-regarding-switzerland\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ED\u00d6B, Angemessenheitsentscheid der EU betreffend die Schweiz, 15. Januar 2024<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.bakom.admin.ch\/de\/kuenstliche-intelligenz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BAKOM, K\u00fcnstliche Intelligenz: Entscheid des Bundesrates vom 12. Februar 2025<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1993\/1798_1798_1798\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urheberrechtsgesetz (URG), SR 231.1<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.ige.ch\/de\/blog\/blog-artikel\/kuenstliche-intelligenz-koennen-ki-tools-urheberrecht-verletzen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">IGE, K\u00fcnstliche Intelligenz: K\u00f6nnen KI-Tools Urheberrecht verletzen?, 20. Februar 2023<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/27\/317_321_377\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Obligationenrecht (OR), SR 220<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/eli\/reg\/2024\/1689\/oj\/deu\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung (EU) 2024\/1689 (KI-Verordnung)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/eli\/reg\/2026\/1744\/oj\/deu\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung (EU) 2026\/1744 (digitales Omnibus zur KI), ABl. vom 24. Juli 2026<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/eli\/reg\/2016\/679\/oj\/deu\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung (EU) 2016\/679 (DSGVO), Art. 28<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2009\/615\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/section>\n<div class=\"conclusion-box\">\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Eine KI-Agentur in der Schweiz zu gr\u00fcnden, ist administrativ einfach und rechtlich anspruchsvoll. Niemand verlangt eine Bewilligung, aber Ihre Kunden verlangen, und zwar immer fr\u00fcher, einen Auftragsbearbeitungsvertrag, die Liste Ihrer Modellanbieter, den Nachweis der \u00dcbermittlungsgarantien, eine klare Antwort zu den Rechten an Code und Inhalten und Ihre Einsch\u00e4tzung der KI-Verordnung f\u00fcr ihre europ\u00e4ischen Nutzerinnen und Nutzer. Die Agentur, die darauf antworten kann, verkauft besser als jene, die eine ungepr\u00fcfte Konformit\u00e4t verspricht. RISTER begleitet Gr\u00fcnderinnen und Gr\u00fcnder von Agenturen bei der Gr\u00fcndung ihrer Gesellschaft und danach bei Buchhaltung, Mehrwertsteuer und L\u00f6hnen, mit einer Gesch\u00e4ftsleitung, die 25 Jahre Erfahrung im Dienst der Schweizer Unternehmen mitbringt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer in der Schweiz eine KI-Agentur gr\u00fcnden will, braucht daf\u00fcr keine Bewilligung, keine Lizenz und keinen gesch\u00fctzten Titel, und ein Schweizer KI-Gesetz gibt es bis heute nicht. Was den Beruf trotzdem regelt, sind die Daten. 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