{"id":236414,"date":"2026-10-09T09:00:00","date_gmt":"2026-10-09T07:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rister.ch\/?p=236414"},"modified":"2026-10-06T10:26:28","modified_gmt":"2026-10-06T08:26:28","slug":"wertpapierhaus-gruenden-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/wertpapierhaus-gruenden-schweiz\/","title":{"rendered":"Ein Wertpapierhaus in der Schweiz gr\u00fcnden: die drei F\u00e4lle der Definition, das Kapital und die Grenze zum Verm\u00f6gensverwalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"intro-box\">\n<p>Wer in der Schweiz ein Wertpapierhaus gr\u00fcnden will, stellt meist zuerst eine andere Frage: Brauchen wir eine Bewilligung als Verm\u00f6gensverwalter oder als Wertpapierhaus? Beide Status stehen im selben Gesetz, beide erteilt die FINMA, und doch haben sie wenig gemeinsam. Der Unterschied liegt in einer Formel: Der Verm\u00f6gensverwalter verf\u00fcgt \u00fcber die Werte im Namen und f\u00fcr Rechnung seiner Kunden, das Wertpapierhaus handelt Effekten in eigenem Namen f\u00fcr Rechnung der Kunden. Aus dieser Wahl folgen 1,5 Millionen Franken Kapital, die dauernd einzuhalten sind, ein anderes Bewilligungsverfahren und eine andere Aufsicht.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"table-of-contents\">\n<h3>Inhalt<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#formel\">Wertpapierhaus oder Verm\u00f6gensverwalter: die Formel<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#drei-faelle\">Die drei F\u00e4lle von Art. 41 FINIG<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#kapital\">1,5 Millionen Franken, dauernd einzuhalten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#gesuch\">Was vor dem Gesuch stehen muss<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#kontofuehrend\">Kontof\u00fchrend oder nicht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#aufsicht\">Aufsicht nach der Bewilligung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#grenzfaelle\">Market Maker, internes Matching, Token<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#ausland\">Ausl\u00e4ndischer Broker: Zweigniederlassung oder Gesellschaft<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#gruendung\">Gr\u00fcndung und Substanz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#fehler\">Fehler, die ein Gesuch kosten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#faq\">H\u00e4ufige Fragen<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<h2 id=\"formel\">Wertpapierhaus oder Verm\u00f6gensverwalter: die Formel<\/h2>\n<p>Die Unterscheidung steht am Anfang, weil sie alles Weitere bestimmt und weil die FINMA, die jeden Status auf einer eigenen Seite beschreibt, die beiden nirgends nebeneinanderstellt.<\/p>\n<p>Als <strong>Verm\u00f6gensverwalter<\/strong> gilt, wer gest\u00fctzt auf einen Auftrag gewerbsm\u00e4ssig \u00abim Namen und f\u00fcr Rechnung der Kundinnen und Kunden\u00bb \u00fcber deren Verm\u00f6genswerte verf\u00fcgen kann (Art. 17 Abs. 1 FINIG). Die Kundin bleibt Vertragspartei der Bank, der Verwalter \u00fcbt ein Mandat aus, und die Werte laufen nicht \u00fcber seine Bilanz.<\/p>\n<p>Als <strong>Wertpapierhaus<\/strong> gilt unter anderem, wer gewerbsm\u00e4ssig \u00abin eigenem Namen f\u00fcr Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt\u00bb (Art. 41 Bst. a FINIG). Ihre Gesellschaft wird zur Gegenpartei, sie tr\u00e4gt die Abwicklung und tritt am Markt in eigenem Namen auf.<\/p>\n<p>Die Folgen gehen \u00fcber das Kapital hinaus. Wer an einem Wertpapierhaus eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 10 Prozent erwerben oder ver\u00e4ussern will, muss dies der FINMA vorher melden; f\u00fcr Verm\u00f6gensverwalter und Trustees gilt diese Meldepflicht nicht (Art. 11 Abs. 4, 5 und 7 FINIG). Geht es Ihrem Projekt um die Verwaltung von Portfolios im Auftrag, ist der erste Status richtig, den unser Leitfaden zum <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/vermoegensverwalter-gruenden-schweiz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verm\u00f6gensverwalter in der Schweiz<\/a> behandelt. Platziert Ihre Gesellschaft die Auftr\u00e4ge in eigenem Namen, ist es der zweite.<\/p>\n<h2 id=\"drei-faelle\">Die drei F\u00e4lle von Art. 41 FINIG<\/h2>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Fall<\/th>\n<th>Erfasste T\u00e4tigkeit<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>a<\/td>\n<td>Handel mit Effekten <strong>in eigenem Namen f\u00fcr Rechnung der Kunden<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>b<\/td>\n<td><strong>Kurzfristiger Handel f\u00fcr eigene Rechnung<\/strong>, haupts\u00e4chlich auf dem Finanzmarkt t\u00e4tig, und zus\u00e4tzlich eines von drei Merkmalen: Gef\u00e4hrdung der Funktionsf\u00e4higkeit des Finanzmarkts, Mitgliedschaft an einem Handelsplatz oder Betrieb eines organisierten Handelssystems<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>c<\/td>\n<td>Kurzfristiger Handel f\u00fcr eigene Rechnung und \u00f6ffentliche Kursstellung, dauernd oder auf Anfrage (<strong>Market Maker<\/strong>)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Quelle: Finanzinstitutsgesetz, FINIG (SR 954.1), Art. 41, Fassung vom 1. Oktober 2026.<\/p>\n<\/div>\n<p>Die F\u00e4lle sind alternativ: Einer gen\u00fcgt. Fall a ist der Broker im klassischen Sinn. Die F\u00e4lle b und c erfassen den Eigenhandel, aber nie f\u00fcr sich allein. Hinzukommen muss die Bedeutung f\u00fcr den Markt, die Mitgliedschaft an einem Handelsplatz, der Betrieb eines organisierten Handelssystems oder die \u00f6ffentliche Kursstellung.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Trading-Desk in Gr\u00fcndung heisst das: Eigenhandel ohne Handelsplatzmitgliedschaft, ohne \u00f6ffentliche Kurse und ohne Schwerpunkt auf dem Finanzmarkt bleibt ausserhalb. An dem Tag, an dem der Desk Mitglied einer B\u00f6rse wird, ist er drin.<\/p>\n<h2 id=\"kapital\">1,5 Millionen Franken, dauernd einzuhalten<\/h2>\n<p>Das Gesetz verlangt ein vollst\u00e4ndig einbezahltes Mindestkapital und \u00fcberl\u00e4sst die H\u00f6he dem Bundesrat (Art. 45 FINIG). Die Verordnung legt sie fest: Das Mindestkapital von Wertpapierh\u00e4usern muss mindestens <strong>1,5 Millionen Franken<\/strong> betragen und <strong>voll einbezahlt<\/strong> sein. \u00abEs ist dauernd einzuhalten\u00bb (Art. 69 Abs. 1 FINIV).<\/p>\n<p>Der letzte Satz ist der wichtigste. Es geht nicht um einen Betrag, der bei der Gr\u00fcndung eingelegt und danach verbraucht wird. Die Anforderung gilt laufend, und ein Kapital, das die Anlaufverluste aufgezehrt haben, l\u00e4sst sich nicht am Vorabend einer Pr\u00fcfung wiederherstellen. Zum Vergleich: Fondsleitungen brauchen nach derselben Verordnung 1 Million Franken (Art. 58 FINIV).<\/p>\n<p>Zwei Konstellationen verlangen zudem eine Drittpr\u00fcfung. Bei einer <strong>Sacheinlagegr\u00fcndung<\/strong> sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Pr\u00fcfgesellschaft zu \u00fcberpr\u00fcfen, und dasselbe gilt bei der <strong>Umwandlung eines bestehenden Unternehmens<\/strong> in ein Wertpapierhaus (Art. 69 Abs. 2 FINIV). Ein typischer Fall: Eine Zuger AG, die bisher als Verm\u00f6gensverwalterin t\u00e4tig war, beginnt, die Auftr\u00e4ge ihrer Kunden in eigenem Namen auszuf\u00fchren. Sie wechselt den Status, muss ihr Kapital auf 1,5 Millionen bringen und die Umwandlung pr\u00fcfen lassen, ein Schritt, der im Zeitplan oft zu sp\u00e4t auftaucht.<\/p>\n<div class=\"rister-cta-inline\">\n<p class=\"rister-cta-kicker\">Ihr Wertpapierhaus in der Schweiz<\/p>\n<p class=\"rister-cta-title\">Die FINMA pr\u00fcft ein Dossier, aber zuerst sieht sie eine Gesellschaft<\/p>\n<p>Gr\u00fcndung der AG und Liberierung der 1,5 Millionen, Koordination der Pr\u00fcfung durch eine zugelassene Pr\u00fcfgesellschaft bei Sacheinlage oder Umwandlung, Revisionsstelle, Governance und Protokolle, Buchhaltung und die Substanz, die ein beaufsichtigtes Institut nachweisen muss: RISTER\u00ae baut die Gesellschaft auf und f\u00fchrt sie, an der Seite der Regulierungsberatung, die das Gesuch einreicht.<\/p>\n<p>    <a class=\"rister-cta-button\" href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gespr\u00e4ch vereinbaren<\/a><br \/>\n    <span class=\"rister-cta-note\">RISTER \u2013 Treuhand in Genf, Antwort innert eines Arbeitstages.<\/span>\n<\/div>\n<h2 id=\"gesuch\">Was vor dem Gesuch stehen muss<\/h2>\n<p>Die Bewilligungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz und lassen sich in f\u00fcnf Punkten zusammenfassen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Rechtsform.<\/strong> Ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen (Art. 42 FINIG). Wegen des Kapitals ist das in der Praxis fast immer die AG.<\/li>\n<li><strong>Organisation.<\/strong> Angemessene Regeln zur Unternehmensf\u00fchrung, eine Organisation, die die gesetzlichen Pflichten erf\u00fcllen kann, und ein Risikomanagement, das Rechts- und Reputationsrisiken einschliesst, mit wirksamen internen Kontrollen (Art. 9 FINIG).<\/li>\n<li><strong>Gew\u00e4hr.<\/strong> Das Institut und die Personen in Verwaltung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bieten Gew\u00e4hr f\u00fcr eine einwandfreie Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, geniessen einen guten Ruf und haben die n\u00f6tigen fachlichen Qualifikationen; qualifiziert Beteiligte m\u00fcssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen (Art. 11 FINIG).<\/li>\n<li><strong>Kapital, Eigenmittel, Liquidit\u00e4t.<\/strong> Neben dem Mindestkapital angemessene Eigenmittel und Liquidit\u00e4t, einzeln und konsolidiert, sowie eine angemessene Risikoverteilung (Art. 46 FINIG).<\/li>\n<li><strong>Geldw\u00e4scherei.<\/strong> Wertpapierh\u00e4user sind Finanzintermedi\u00e4re im Sinne des Geldw\u00e4schereigesetzes. Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten gelten ab der ersten Kundenbeziehung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Was diese Liste nicht sagt, ist die Reihenfolge. Das Gesuch stellt eine Gesellschaft, die bereits existiert, deren Kapital einbezahlt, deren Revisionsstelle gew\u00e4hlt und deren Organisation schriftlich festgehalten ist. Gesellschaftsrecht, Bankbeziehung und Regulierungsdossier laufen parallel, und das langsamste bestimmt den Zeitplan. Projekte, die mit dem Regulierungsdossier beginnen und die Gesellschaft sp\u00e4ter regeln wollen, verlieren fast immer Zeit.<\/p>\n<h2 id=\"kontofuehrend\">Kontof\u00fchrend oder nicht<\/h2>\n<p>Das Gesetz z\u00e4hlt auf, was ein Wertpapierhaus darf, und eine Aufgabe trennt zwei Profile. Das Wertpapierhaus kann \u00abf\u00fcr die Kundinnen und Kunden selber oder bei Dritten Konten zur Abwicklung des Handels mit Effekten f\u00fchren\u00bb, Effekten der Kunden aufbewahren, Emissionen \u00fcbernehmen und Derivate schaffen. Im Umfang der Kontof\u00fchrung darf es auch gewerbsm\u00e4ssig Publikumseinlagen entgegennehmen (Art. 44 FINIG).<\/p>\n<p>Ob ein Wertpapierhaus Kundenkonten f\u00fchrt, ver\u00e4ndert sein Risikoprofil und damit die Anforderungen, und die FINMA unterscheidet in ihrer Liste der bewilligten Institute zwischen kontof\u00fchrenden und nicht kontof\u00fchrenden Wertpapierh\u00e4usern. Die Frage geh\u00f6rt deshalb in den Gesch\u00e4ftsplan, bevor das Gesuch geschrieben wird.<\/p>\n<h2 id=\"aufsicht\">Aufsicht nach der Bewilligung<\/h2>\n<p>Mit der Bewilligung beginnt die Aufsicht, und auch hier unterscheiden sich die beiden Status deutlich. Verm\u00f6gensverwalter und Trustees werden laufend von einer Aufsichtsorganisation \u00fcberwacht, die die FINMA bewilligt hat. Wertpapierh\u00e4user beaufsichtigt die FINMA direkt (Art. 61 Abs. 1 bis 3 FINIG).<\/p>\n<p>Ein Wertpapierhaus braucht zudem zwei Pr\u00fcfungen. Es beauftragt eine von der Revisionsaufsichtsbeh\u00f6rde zugelassene Pr\u00fcfgesellschaft mit der j\u00e4hrlichen aufsichtsrechtlichen Pr\u00fcfung, und es l\u00e4sst seine Jahresrechnung nach den Grunds\u00e4tzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen pr\u00fcfen (Art. 63 Abs. 1 FINIG). Die FINMA kann eine mehrj\u00e4hrige Pr\u00fcfperiodizit\u00e4t vorsehen und selbst direkte Pr\u00fcfungen durchf\u00fchren. Diese Kosten geh\u00f6ren ab dem ersten Jahr in den Gesch\u00e4ftsplan.<\/p>\n<h2 id=\"grenzfaelle\">Market Maker, internes Matching, Token<\/h2>\n<p>Drei Konstellationen liegen an der Grenze und verdienen eine Pr\u00fcfung, bevor die Architektur festgelegt ist.<\/p>\n<p><strong>Kursstellung.<\/strong> Wer f\u00fcr einzelne Effekten \u00f6ffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse stellt und dabei kurzfristig f\u00fcr eigene Rechnung handelt, f\u00e4llt unter Fall c. Ein Liquidit\u00e4tsvertrag kann darunter fallen, ohne dass das Wort Market Maker darin vorkommt.<\/p>\n<p><strong>Internes Matching.<\/strong> Fall b verweist auf den Betrieb eines organisierten Handelssystems. Als solches gilt unter anderem eine Einrichtung zum multilateralen Handel mit Effekten nach diskretion\u00e4ren Regeln oder zum bilateralen Handel mit Effekten (Art. 42 FinfraG). Eine Gesellschaft, die Kundenauftr\u00e4ge intern zusammenf\u00fchrt, kann ein solches System betreiben, ohne es so geplant zu haben.<\/p>\n<p><strong>Token.<\/strong> Sind die gehandelten Token Effekten, kann eine Plattform als Wertpapierhaus \u00fcber das organisierte Handelssystem oder als DLT-Handelssystem nach Art. 73a FinfraG erfasst sein. Beide Pr\u00fcfungen werden zusammen gef\u00fchrt.<\/p>\n<h2 id=\"ausland\">Ausl\u00e4ndischer Broker: Zweigniederlassung oder Gesellschaft<\/h2>\n<p>Ein ausl\u00e4ndisches Finanzinstitut braucht eine Bewilligung der FINMA, wenn es in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten will, in der Personen in seinem Namen dauernd und gewerbsm\u00e4ssig in der Schweiz oder von der Schweiz aus unter anderem mit Effekten handeln, Gesch\u00e4fte abschliessen oder Konten f\u00fcr Kunden f\u00fchren (Art. 52 FINIG).<\/p>\n<p>F\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Broker sind die Zweigniederlassung und die Gr\u00fcndung eines Schweizer Wertpapierhauses deshalb zwei verschiedene Wege. Der erste st\u00fctzt sich auf die Aufsicht im Herkunftsstaat, der zweite schafft ein eigenst\u00e4ndiges Schweizer Institut mit eigenem Kapital, eigener Governance und eigener Revisionsstelle. Geh\u00f6rt die k\u00fcnftige Gesellschaft mehrheitlich ausl\u00e4ndischen Personen, gelten zudem die Bestimmungen des Bankengesetzes \u00fcber ausl\u00e4ndisch beherrschte Banken sinngem\u00e4ss (Art. 43 FINIG).<\/p>\n<h2 id=\"gruendung\">Gr\u00fcndung und Substanz<\/h2>\n<p>Die Gr\u00fcndung der AG folgt dem gew\u00f6hnlichen Ablauf, den unsere Seite zur <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/firmengrundung-in-genf\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Firmengr\u00fcndung in Genf<\/a> beschreibt. Ob die Gesellschaft ihren Sitz in Z\u00fcrich, Zug, Genf oder Lugano nimmt, \u00e4ndert an den bundesrechtlichen Anforderungen nichts.<\/p>\n<p>\u00dcber die Substanz wird bei einem beaufsichtigten Institut nicht verhandelt. Erwartet wird, dass die Gesellschaft aus der Schweiz gef\u00fchrt wird, dass ihre Organe hier tagen, dass Entscheide hier fallen und protokolliert werden und dass die verantwortlichen Personen nach Ruf und Werdegang beurteilt werden k\u00f6nnen. Eine Adresse gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Buchhaltung, L\u00f6hne und Steuern eines beaufsichtigten Instituts \u00fcbernimmt unsere <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/allgemeine-administration-buchhaltung-loehne-steuern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">allgemeine Administration<\/a> in Abstimmung mit der Pr\u00fcfgesellschaft.<\/p>\n<h2 id=\"fehler\">Fehler, die ein Gesuch kosten<\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Den Status nach dem Branchenwort w\u00e4hlen.<\/strong> \u00abBroker\u00bb ist kein Schweizer Status. Entscheidend ist, in wessen Namen die Gesellschaft handelt.<\/li>\n<li><strong>Das Kapital als Starteinlage sehen.<\/strong> Es ist dauernd einzuhalten.<\/li>\n<li><strong>Die Pr\u00fcfung durch eine zugelassene Pr\u00fcfgesellschaft vergessen<\/strong>, bei Sacheinlage oder bei der Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft.<\/li>\n<li><strong>Mit dem Regulierungsdossier beginnen.<\/strong> Es wird von einer Gesellschaft eingereicht, die schon gegr\u00fcndet und organisiert ist.<\/li>\n<li><strong>Die Beteiligungsstruktur nachtr\u00e4glich \u00e4ndern.<\/strong> Jeder Erwerb oder jede Ver\u00e4usserung einer qualifizierten Beteiligung ist der FINMA vorher zu melden.<\/li>\n<\/ul>\n<section id=\"faq\">\n<h2>H\u00e4ufige Fragen zur Gr\u00fcndung eines Wertpapierhauses<\/h2>\n<div class=\"question\">\n<h3>Wertpapierhaus oder Verm\u00f6gensverwalter: wie entscheiden?<\/h3>\n<p>Nach dem Namen, in dem die Gesellschaft handelt. Der Verm\u00f6gensverwalter verf\u00fcgt gest\u00fctzt auf einen Auftrag im Namen und f\u00fcr Rechnung seiner Kunden \u00fcber deren Verm\u00f6genswerte. Das Wertpapierhaus handelt Effekten in eigenem Namen f\u00fcr Rechnung der Kunden und wird damit Gegenpartei. Es sind zwei verschiedene Bewilligungen mit unterschiedlichem Kapital, unterschiedlicher Meldepflicht f\u00fcr Beteiligungen und unterschiedlicher Aufsicht.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Wie viel Kapital braucht ein Wertpapierhaus?<\/h3>\n<p>Mindestens 1,5 Millionen Franken, voll einbezahlt und dauernd einzuhalten (Art. 69 Abs. 1 FINIV). Bei einer Sacheinlagegr\u00fcndung oder bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens pr\u00fcft eine zugelassene Pr\u00fcfgesellschaft den Wert der Aktiven und den Umfang der Passiven. Fondsleitungen brauchen zum Vergleich 1 Million Franken.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Macht der Eigenhandel allein zum Wertpapierhaus?<\/h3>\n<p>Nein. Kurzfristiger Handel f\u00fcr eigene Rechnung f\u00fchrt nur dann zur Bewilligungspflicht, wenn die Gesellschaft haupts\u00e4chlich auf dem Finanzmarkt t\u00e4tig ist und zudem dessen Funktionsf\u00e4higkeit gef\u00e4hrden k\u00f6nnte, Mitglied eines Handelsplatzes ist oder ein organisiertes Handelssystem betreibt, oder wenn sie \u00f6ffentlich Kurse stellt (Market Maker).<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Welche Rechtsform braucht ein Wertpapierhaus?<\/h3>\n<p>Die Rechtsform einer Handelsgesellschaft (Art. 42 FINIG). Wegen des Mindestkapitals von 1,5 Millionen Franken w\u00e4hlen Gr\u00fcnder in der Praxis fast immer die AG. Personengesellschaften k\u00f6nnen nach Bewilligung der FINMA anstelle des Kapitals angemessene Sicherheiten leisten.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Untersteht ein Wertpapierhaus dem Geldw\u00e4schereigesetz?<\/h3>\n<p>Ja. Wertpapierh\u00e4user sind von Gesetzes wegen Finanzintermedi\u00e4re. Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten gelten ab der ersten Gesch\u00e4ftsbeziehung und werden im Rahmen der Aufsicht gepr\u00fcft.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Braucht ein ausl\u00e4ndischer Broker eine Schweizer Gesellschaft?<\/h3>\n<p>Nicht zwingend. Er kann eine Zweigniederlassung beantragen, wenn dort Personen in seinem Namen dauernd mit Effekten handeln, Gesch\u00e4fte abschliessen oder Konten f\u00fchren (Art. 52 FINIG), oder ein eigenst\u00e4ndiges Schweizer Wertpapierhaus gr\u00fcnden. Die Wahl hat Folgen f\u00fcr Kapital, Governance und Aufsicht.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<\/section>\n<section id=\"sources\">\n<h2>Quellen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2018\/801\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Finanzinstitutsgesetz, FINIG (SR 954.1), Art. 9, 11, 17, 41 bis 46, 52, 61 und 63, Fassung vom 1. Oktober 2026<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2019\/763\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Finanzinstitutsverordnung, FINIV (SR 954.11), Art. 58 und 69<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2015\/853\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG (SR 958.1), Art. 42 und 73a<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1998\/892_892_892\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Geldw\u00e4schereigesetz, GwG (SR 955.0), Art. 2<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/section>\n<div class=\"conclusion-box\">\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Wer ein Wertpapierhaus gr\u00fcnden will, beginnt mit einer Einordnung, nicht mit einem Formular: In wessen Namen handelt die Gesellschaft? Platziert sie Auftr\u00e4ge in eigenem Namen f\u00fcr Rechnung ihrer Kunden, ist es dieser Status, mit 1,5 Millionen Franken voll einbezahlt und dauernd eingehalten, mit Pr\u00fcfung durch eine zugelassene Pr\u00fcfgesellschaft bei Sacheinlage oder Umwandlung, mit Meldepflicht f\u00fcr qualifizierte Beteiligungen und laufender Aufsicht. Handelt sie im Namen ihrer Kunden gest\u00fctzt auf ein Mandat, ist es die Verm\u00f6gensverwaltung. RISTER\u00ae gr\u00fcndet und f\u00fchrt die Schweizer Gesellschaft, die die Bewilligung tragen wird, vom Handelsregistereintrag bis zu Buchhaltung und L\u00f6hnen, an der Seite der Beratung, die das Gesuch bei der FINMA einreicht.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer in der Schweiz ein Wertpapierhaus gr\u00fcnden will, stellt meist zuerst eine andere Frage: Brauchen wir eine Bewilligung als Verm\u00f6gensverwalter oder als Wertpapierhaus? 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