{"id":235892,"date":"2026-09-01T09:00:26","date_gmt":"2026-09-01T07:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rister.ch\/?p=235892"},"modified":"2026-08-31T15:42:55","modified_gmt":"2026-08-31T13:42:55","slug":"elektrofirma-gruenden-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/elektrofirma-gruenden-schweiz\/","title":{"rendered":"Elektrofirma gr\u00fcnden in der Schweiz: ESTI-Bewilligung, NIV und die echten Kosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"intro-box\">\n<p>Wer in der Schweiz eine Elektrofirma gr\u00fcndet, braucht vor der ersten Rechnung eine allgemeine Installationsbewilligung des Eidgen\u00f6ssischen Starkstrominspektorats ESTI: eine einzige Bewilligung, g\u00fcltig in der ganzen Schweiz, unbefristet. Ihre zentrale Bedingung ist keine Urkunde, sondern eine Person: der fachkundige Leiter. Verl\u00e4sst er den Betrieb, erlischt die Bewilligung mit ihm. Dieser Leitfaden zeigt die Voraussetzungen der NIV, die Organisationsregeln, die effektiven Kosten und die L\u00f6hne nach dem neuen GAV 2026-2029.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"table-of-contents\">\n<h3>Inhalt<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#bewilligungspflicht\">Bewilligungspflicht ab dem ersten Auftrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#fachkundige-person\">Die fachkundige Person, das Fundament des Dossiers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#organisation\">Betriebsbewilligung und Organisationsregeln<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#rechtsform\">Rechtsform, Kapital und Zweckartikel<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#esti-gesuch\">Das ESTI-Gesuch: Geb\u00fchren, Verzeichnis, G\u00fcltigkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#jeder-auftrag\">Was die NIV bei jedem Auftrag verlangt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#eingeschraenkte-bewilligungen\">Eingeschr\u00e4nkte Bewilligungen als Einstieg<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#gav-loehne\">Der GAV 2026-2029 und die L\u00f6hne<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#fehler\">Die Fehler, die die Bewilligung kosten<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<h2 id=\"bewilligungspflicht\">Bewilligungspflicht ab dem ersten Auftrag<\/h2>\n<p>Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) l\u00e4sst keinen Spielraum: Wer elektrische Installationen erstellt, \u00e4ndert oder in Stand stellt, oder fest angeschlossene elektrische Erzeugnisse anschliesst, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI. Es gibt keine Umsatzschwelle und keine Schonfrist. Der erste ohne Bewilligung ausgef\u00fchrte Auftrag ist bereits strafbar, nach den Strafbestimmungen der Verordnung und des Elektrizit\u00e4tsgesetzes.<\/p>\n<p>Die Kontrolle ist in den Markt eingebaut. Vor Arbeitsbeginn muss jede Installationsarbeit der Netzbetreiberin gemeldet werden, an deren Niederspannungsnetz die Installation angeschlossen ist, und die Netzbetreiberinnen pr\u00fcfen die Bewilligung im \u00f6ffentlichen Verzeichnis des ESTI. Ohne Bewilligungsnummer keine Installationsanzeige, ohne Anzeige keine legale Baustelle, ob in Z\u00fcrich, St. Gallen oder Bern. Der Marktzugang l\u00e4uft \u00fcber einen einzigen eidgen\u00f6ssischen Schalter, noch vor der ersten Offerte.<\/p>\n<h2 id=\"fachkundige-person\">Die fachkundige Person, das Fundament des Dossiers<\/h2>\n<p>Die allgemeine Installationsbewilligung erh\u00e4lt ein Betrieb nur, wenn er eine fachkundige Person im Sinne von Artikel 8 NIV besch\u00e4ftigt, eingebunden als fachkundiger Leiter. Es ist das am schwersten zu besetzende Profil des ganzen Projekts, und der Punkt, den Sie zuerst l\u00f6sen sollten.<\/p>\n<p>Der Hauptweg ist die h\u00f6here Fachpr\u00fcfung, die Meisterpr\u00fcfung: das eidgen\u00f6ssische Diplom als Experte in Installations- und Sicherheitstechnik. Wer es besitzt, ist von Gesetzes wegen fachkundig. Der alternative Weg kombiniert drei Jahre Installationspraxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person, eine bestandene Praxispr\u00fcfung und einen der aufgez\u00e4hlten Abschl\u00fcsse: das EFZ als Elektroinstallateur zusammen mit einem Abschluss einer Fachhochschule oder einer h\u00f6heren Fachschule in Elektrotechnik oder Energietechnik, ein verwandtes EFZ oder eine Maturit\u00e4t mit einem solchen Abschluss, oder ein eidgen\u00f6ssisches Diplom in einem verwandten Beruf.<\/p>\n<p>\u00dcber die Gleichwertigkeit ausl\u00e4ndischer Abschl\u00fcsse entscheidet das ESTI selbst, in analoger Anwendung der Berufsbildungsverordnung. Das Verfahren wird nach effektivem Aufwand verrechnet und braucht Zeit: Es geh\u00f6rt an den Anfang des Projektplans, nicht ans Ende.<\/p>\n<div class=\"conseil-rister\">\n<h4>Empfehlung RISTER<\/h4>\n<p>Sind Sie nicht selbst fachkundig, rekrutieren Sie den fachkundigen Leiter vor allem anderen: vor der Gr\u00fcndung, vor dem Mietvertrag, vor den Fahrzeugen. Das Profil ist rar und umworben, und die Bewilligung existiert nur, solange diese Person an Bord ist. Vereinbaren Sie eine lange K\u00fcndigungsfrist und lassen Sie parallel einen Elektro-Projektleiter ausbilden, der die Aufsicht \u00fcber die Kontrollen \u00fcbernehmen kann.<\/p>\n<\/div>\n<h2 id=\"organisation\">Betriebsbewilligung und Organisationsregeln<\/h2>\n<p>Artikel 9 NIV kn\u00fcpft die Betriebsbewilligung an drei Bedingungen: eine fachkundige Person, die so eingebunden ist, dass sie die Installationsarbeiten wirksam \u00fcberwachen kann, Ausbildung auf dem neuesten Stand der Technik und die Gew\u00e4hr, dass die Verordnung eingehalten wird. Dahinter stehen harte Kennzahlen, die das Wachstum des Betriebs steuern.<\/p>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Organisationsregel<\/th>\n<th>Rechtsgrundlage<\/th>\n<th>Praktische Folge<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Fachkundiger Leiter im Teilpensum: mindestens 40 %, in h\u00f6chstens zwei Betrieben<\/td>\n<td>Art. 9 Abs. 3 NIV<\/td>\n<td>Der \u00ab gemietete Konzessionstr\u00e4ger \u00bb mit ein paar Stunden pro Monat ist per Definition ausgeschlossen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ein vollzeitlicher fachkundiger Leiter pro 20 in der Installation besch\u00e4ftigte Personen<\/td>\n<td>Art. 10 Abs. 1 NIV<\/td>\n<td>Der 21. Monteur l\u00f6st den Bedarf nach einer zweiten fachkundigen Person aus<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Delegation an h\u00f6chstens 3 kontrollberechtigte Personen mit je h\u00f6chstens 10 Beaufsichtigten<\/td>\n<td>Art. 10 Abs. 2 NIV<\/td>\n<td>Ab der zweiten Equipe braucht es eine Aufsichtsstruktur<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Installationsarbeiten nur durch Inhaber eines EFZ als Elektroinstallateur oder Montage-Elektriker<\/td>\n<td>Art. 10a Abs. 1 NIV<\/td>\n<td>Keine unqualifizierten Arbeitskr\u00e4fte an Installationen, Lernende unter Aufsicht ausgenommen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>H\u00f6chstens f\u00fcnf Lernende oder Hilfskr\u00e4fte pro Aufsichtsperson<\/td>\n<td>Art. 10a Abs. 5 NIV<\/td>\n<td>Die Ausbildungskapazit\u00e4t hat eine strukturelle Obergrenze<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Quelle: NIV (SR 734.27), konsolidierter Text, Stand 1. Juli 2024.<\/p>\n<\/div>\n<p>Auch die Vergabe an Dritte folgt dieser Logik: Ein bewilligter Betrieb darf Installationsarbeiten nur an Betriebe weitergeben, die selbst die Anforderungen von Artikel 9 erf\u00fcllen, oder an Einzelpersonen, die wie eigenes Personal in die Betriebsorganisation eingebunden sind. Die Verantwortung f\u00fcr die Arbeiten und die Schlusskontrolle bleibt in jedem Fall beim vergebenden Betrieb. Zweigniederlassungen brauchen keine eigene Bewilligung, m\u00fcssen aber dieselben Anforderungen erf\u00fcllen.<\/p>\n<h2 id=\"rechtsform\">Rechtsform, Kapital und Zweckartikel<\/h2>\n<p>Die NIV schreibt keine Rechtsform vor. Ein Einzelunternehmer, der selbst fachkundig ist, erh\u00e4lt die Bewilligung als nat\u00fcrliche Person. Sobald Personal, Fahrzeuge und parallele Baustellen dazukommen, dr\u00e4ngt sich die Kapitalgesellschaft auf: eine GmbH ab 20&#8217;000 Franken Stammkapital oder eine AG ab 100&#8217;000 Franken, wovon 50&#8217;000 liberiert. Es gelten die \u00fcblichen Gr\u00fcndungsschritte nach OR, die wir mit unserem Service <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/firmengrundung-in-genf\/\">Firmengr\u00fcndung<\/a> abdecken.<\/p>\n<p>Drei Punkte verdienen beim Notar besondere Aufmerksamkeit. Der Zweckartikel muss die elektrischen Installationsarbeiten abdecken, denn die Bewilligung wird dem Betrieb f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit erteilt. Die Bewilligung ist nicht \u00fcbertragbar: Bei einer \u00dcbernahme oder Umwandlung stellt die neue Einheit ein eigenes Gesuch, was zu planen ist, damit das Auftragsbuch nicht stillsteht. Und obwohl die NIV keine Haftpflichtversicherung verlangt, arbeitet kein seri\u00f6ser Installateur ohne Betriebshaftpflicht mit Deckung f\u00fcr Brand- und Geb\u00e4udesch\u00e4den; Verwaltungen und Generalunternehmer verlangen sie vertraglich.<\/p>\n<div class=\"rister-cta-inline\">\n<p class=\"rister-cta-kicker\">Gr\u00fcndung und Bewilligung<\/p>\n<p class=\"rister-cta-title\">Die Gesellschaft wird auf das ESTI-Dossier hin gegr\u00fcndet, nicht umgekehrt<\/p>\n<p>Zweckartikel, Anstellung des fachkundigen Leiters, Zeitplan f\u00fcr Anerkennung und ESTI-Gesuch, Sozialversicherungsanmeldungen: Die Reihenfolge der Schritte entscheidet \u00fcber das Datum Ihrer ersten Rechnung. RISTER\u00ae gr\u00fcndet Ihre Gesellschaft mit Blick auf das Bewilligungsdossier, das folgt.<\/p>\n<p>    <a class=\"rister-cta-button\" href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erstgespr\u00e4ch anfragen<\/a><br \/>\n    <span class=\"rister-cta-note\">Treuhandgesellschaft in Genf, 25 Jahre Erfahrung.<\/span>\n<\/div>\n<h2 id=\"esti-gesuch\">Das ESTI-Gesuch: Geb\u00fchren, Verzeichnis, G\u00fcltigkeit<\/h2>\n<p>Das Gesuch wird online beim ESTI eingereicht, mit Sitz in Fehraltorf. Die Bewilligung nennt den Inhaber, den fachkundigen Leiter mit seinem Pensum, die kontrollberechtigten Personen und die gegen\u00fcber den Netzbetreiberinnen zeichnungsberechtigten Personen. Sie ist unbefristet, nicht \u00fcbertragbar und in der ganzen Schweiz g\u00fcltig.<\/p>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>ESTI-Leistung<\/th>\n<th>Geb\u00fchr<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Allgemeine Installationsbewilligung f\u00fcr einen Betrieb (Art. 9 NIV)<\/td>\n<td>Nach effektivem Aufwand, mindestens CHF 460<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Bewilligung f\u00fcr eine nat\u00fcrliche Person (Art. 7 NIV)<\/td>\n<td>Mindestens CHF 460<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ersatzbewilligung nach Weggang des fachkundigen Leiters (Art. 11 NIV)<\/td>\n<td>CHF 460, Verl\u00e4ngerung CHF 305<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Pr\u00fcfung f\u00fcr eine eingeschr\u00e4nkte Bewilligung nach Art. 13 oder 14 NIV<\/td>\n<td>CHF 985<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Pr\u00fcfung f\u00fcr die Anschlussbewilligung nach Art. 15 NIV<\/td>\n<td>CHF 365<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erteilung einer eingeschr\u00e4nkten Bewilligung nach bestandener Pr\u00fcfung<\/td>\n<td>CHF 360<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Quelle: Geb\u00fchrenliste des ESTI nach NIV, Version vom 3. Dezember 2025. Betr\u00e4ge bei Einreichung best\u00e4tigen.<\/p>\n<\/div>\n<p>Zwei Pflichten begleiten die Bewilligung w\u00e4hrend der ganzen Lebensdauer des Betriebs. Jede Tatsache, die eine \u00c4nderung erfordert, allen voran ein Wechsel des fachkundigen Leiters, ist dem ESTI innert zwei Wochen zu melden. Und die Bewilligung steht in einem \u00f6ffentlichen Verzeichnis: Kunden, Verwaltungen und Netzbetreiberinnen k\u00f6nnen Ihren Status jederzeit pr\u00fcfen, und auch ein Widerruf wird dort publiziert.<\/p>\n<h2 id=\"jeder-auftrag\">Was die NIV bei jedem Auftrag verlangt<\/h2>\n<p>Die Bewilligung er\u00f6ffnet einen Zyklus, der sich bei jeder Installation wiederholt. Vor Arbeitsbeginn die Installationsanzeige an die Netzbetreiberin. W\u00e4hrend der Arbeiten eine baubegleitende Erstpr\u00fcfung mit Protokoll. Vor der \u00dcbergabe die betriebsinterne Schlusskontrolle durch eine fachkundige oder kontrollberechtigte Person, deren Ergebnisse in den Sicherheitsnachweis (SiNa) einfliessen, der dem Eigent\u00fcmer \u00fcbergeben wird; der Abschluss der Arbeiten wird der Netzbetreiberin mit diesem Nachweis gemeldet.<\/p>\n<p>Bei Installationen mit einer Kontrollperiode unter 20 Jahren kommt innert sechs Monaten nach der \u00dcbergabe eine Abnahmekontrolle durch ein unabh\u00e4ngiges Organ hinzu, und die Unabh\u00e4ngigkeitsregel ist strikt: Wer an Planung oder Ausf\u00fchrung beteiligt war, darf nicht kontrollieren. Die Perioden des NIV-Anhangs takten danach das Leben der Installation: 20 Jahre f\u00fcr Wohnbauten, 10 Jahre f\u00fcr B\u00fcros, Werkst\u00e4tten und Landwirtschaft, 5 Jahre f\u00fcr Industrie- und Gewerber\u00e4ume sowie Publikumsbauten, 1 Jahr f\u00fcr Baustellen und M\u00e4rkte. Technischer Massstab all dieser Kontrollen ist die Niederspannungs-Installationsnorm NIN 2025 (SN 411000), in Kraft seit dem 1. Januar 2025, neu mit einem Kapitel zu Prosumer-Anlagen.<\/p>\n<h2 id=\"eingeschraenkte-bewilligungen\">Eingeschr\u00e4nkte Bewilligungen als Einstieg<\/h2>\n<p>Nicht jedes Gesch\u00e4ftsmodell braucht die allgemeine Bewilligung. Die NIV kennt drei eingeschr\u00e4nkte Bewilligungen, die nach einer ESTI-Pr\u00fcfung erteilt werden und je ein eigenes Gesch\u00e4ftsmodell tragen.<\/p>\n<p>Die Anschlussbewilligung nach Artikel 15 erlaubt das Anschliessen und Auswechseln der darin bezeichneten Erzeugnisse: der Weg f\u00fcr Heizungs-, K\u00e4lte- und K\u00fcchenbauer, die ihre eigenen Ger\u00e4te anschliessen wollen; die Pr\u00fcfung kostet 365 Franken. Die Bewilligung f\u00fcr Spezialinstallationen nach Artikel 14 deckt Bereiche mit besonderen Kenntnissen ab: Alarmanlagen, Warenaufz\u00fcge, Leuchtreklamen und vor allem Photovoltaikanlagen, station\u00e4re Batteriespeicher und USV-Anlagen. Ein Solarbetrieb ohne fachkundige Person geht diesen Weg: drei Jahre Praxis an solchen Anlagen unter qualifizierter Aufsicht oder eine vom ESTI bestimmte spezifische Ausbildung, dann die Pr\u00fcfung f\u00fcr 985 Franken. Die Bewilligung f\u00fcr Arbeiten an betriebseigenen Installationen nach Artikel 13 ist die des Betriebselektrikers in Industrie, Spital oder Infrastruktur: keine Leistungen an Dritte, daf\u00fcr laufende fachliche Begleitung durch eine akkreditierte Inspektionsstelle.<\/p>\n<h2 id=\"gav-loehne\">Der GAV 2026-2029 und die L\u00f6hne<\/h2>\n<p>Der Gesamtarbeitsvertrag der schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche ist in der Version 2026-2029 am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Er ist allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt und gilt f\u00fcr die Branche in der ganzen Schweiz, mit Ausnahme von Genf und dem Wallis, die eigene kantonale Vertr\u00e4ge kennen. Ab dem ersten Mitarbeitenden setzt er Ihre Lohnuntergrenze.<\/p>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Kategorie<\/th>\n<th>Mindestlohn 2026<\/th>\n<th>Mit Erfahrung<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Elektroinstallateur EFZ<\/td>\n<td>CHF 4&#8217;500<\/td>\n<td>CHF 5&#8217;000 nach 1 Jahr<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Montage-Elektriker EFZ<\/td>\n<td>CHF 4&#8217;300<\/td>\n<td>CHF 4&#8217;700 nach 1 Jahr<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Geb\u00e4udeinformatiker EFZ<\/td>\n<td>CHF 4&#8217;770<\/td>\n<td>CHF 5&#8217;300 nach 1 Jahr<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Baustellenleiter mit Fachausweis<\/td>\n<td>CHF 5&#8217;600<\/td>\n<td>Ab bestandener Pr\u00fcfung<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Personal ohne Branchen-EFZ<\/td>\n<td>CHF 4&#8217;200<\/td>\n<td>CHF 4&#8217;500 nach 2 Jahren<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Quelle: GAV der schweizerischen Elektrobranche 2026-2029, monatliche Mindestl\u00f6hne. Die Minima steigen 2027 und 2029 um je CHF 100; Betr\u00e4ge bei der Parit\u00e4tischen Landeskommission best\u00e4tigen.<\/p>\n<\/div>\n<p>Die Bruttojahresarbeitszeit betr\u00e4gt 2&#8217;088 Stunden f\u00fcr 2026 auf Basis der 40-Stunden-Woche. Dazu kommen die Vollzugskostenbeitr\u00e4ge von 21 Franken pro Monat zulasten des Arbeitgebers und 21 Franken Lohnabzug, Lernende ausgenommen. Zusammen mit Zuschl\u00e4gen und baustellengenauer Zeiterfassung macht das die Lohnadministration zum gr\u00f6ssten administrativen Posten eines Installationsbetriebs; genau daf\u00fcr steht unser Service <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/allgemeine-administration-buchhaltung-loehne-steuern\/\">Administration, Buchhaltung und L\u00f6hne<\/a>.<\/p>\n<h2 id=\"fehler\">Die Fehler, die die Bewilligung kosten<\/h2>\n<p>Der erste Fehler ist, die Bewilligung als sicheren Besitz zu behandeln. Sie ist unbefristet, h\u00e4ngt aber an der Anwesenheit des fachkundigen Leiters: Mit seiner K\u00fcndigung ist sie nicht mehr g\u00fcltig. Dem Betrieb bleibt die Ersatzbewilligung nach Artikel 11, sechs Monate, einmal verl\u00e4ngerbar, unter verst\u00e4rkter Aufsicht des ESTI auf eigene Kosten. Sechs Monate sind kurz f\u00fcr ein rares Profil; der Nachfolgeplan geh\u00f6rt vor die Krise.<\/p>\n<p>Der zweite ist der Gef\u00e4lligkeits-Konzession\u00e4r. Ein Diplomtr\u00e4ger auf dem Papier, zu 10 % aus einem anderen Kanton t\u00e4tig, erf\u00fcllt weder das 40-Prozent-Minimum noch die wirksame Aufsicht. Die NIV stellt es unter Strafe, Arbeiten zu melden, die von nicht in den Betrieb eingebundenen Personen ausgef\u00fchrt wurden, oder daf\u00fcr einen Sicherheitsnachweis auszustellen, und der Widerruf wird im Verzeichnis publiziert. Ein Verwaltungsratsmandat oder eine Domiziladresse ersetzt den fachkundigen Leiter nie; wir sagen das auch dann, wenn es ein Projekt verz\u00f6gert.<\/p>\n<p>Dann die Wachstumsfallen: mehr als 20 in der Installation besch\u00e4ftigte Personen ohne zweite fachkundige Person, Installationsarbeiten durch Personal ohne Branchen-EFZ, oder die verpasste unabh\u00e4ngige Abnahmekontrolle bei Gewerber\u00e4umen. Jeder Schritt ist \u00fcber die Installationsanzeigen dokumentiert, Abweichungen sind sichtbar. Wie bei der <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/sicherheitsfirma-gruenden-schweiz\/\">Gr\u00fcndung einer Sicherheitsfirma<\/a> gilt: Compliance ist in diesem Gewerbe kein Zustand, sondern eine Organisation.<\/p>\n<section id=\"faq\">\n<h2>FAQ: Elektrofirma gr\u00fcnden in der Schweiz<\/h2>\n<div class=\"question\">\n<h3>Braucht eine Elektrofirma in der Schweiz eine Bewilligung?<\/h3>\n<p>Ja. Wer elektrische Installationen erstellt, \u00e4ndert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgen\u00f6ssischen Starkstrominspektorats ESTI. Sie ist eidgen\u00f6ssisch, in der ganzen Schweiz g\u00fcltig und unbefristet. Sie steht in einem \u00f6ffentlichen Verzeichnis, das die Netzbetreiberinnen vor jeder Installationsanzeige pr\u00fcfen; Arbeiten ohne Bewilligung fallen deshalb ab der ersten Baustelle auf.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Wer gilt als fachkundige Person nach NIV?<\/h3>\n<p>Von Gesetzes wegen der Inhaber der h\u00f6heren Fachpr\u00fcfung als Experte in Installations- und Sicherheitstechnik, also der Meisterpr\u00fcfung. Der alternative Weg kombiniert drei Jahre Installationspraxis unter Aufsicht, eine bestandene Praxispr\u00fcfung und einen aufgez\u00e4hlten Abschluss, etwa das EFZ als Elektroinstallateur plus ein FH- oder HF-Diplom in Elektrotechnik. \u00dcber ausl\u00e4ndische Abschl\u00fcsse entscheidet das ESTI, nach Aufwand verrechnet.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Was kostet die ESTI-Bewilligung?<\/h3>\n<p>Die Erteilung der allgemeinen Installationsbewilligung an einen Betrieb wird nach effektivem Aufwand verrechnet, mindestens 460 Franken. Die Pr\u00fcfungen f\u00fcr die eingeschr\u00e4nkten Bewilligungen kosten 985 Franken f\u00fcr betriebseigene oder Spezialinstallationen und 365 Franken f\u00fcr die Anschlussbewilligung, die Erteilung nach bestandener Pr\u00fcfung 360 Franken. Dazu kommen die Gr\u00fcndungskosten der Gesellschaft.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Kann ich eine Elektrofirma gr\u00fcnden, ohne selbst Elektriker zu sein?<\/h3>\n<p>Ja, sofern der Betrieb eine fachkundige Person als fachkundigen Leiter anstellt, so eingebunden, dass sie die Arbeiten wirksam \u00fcberwacht. Ein Teilpensum ist ab 40 % zul\u00e4ssig, mit entsprechender Arbeitslast und h\u00f6chstens zwei Betrieben, und pro 20 in der Installation besch\u00e4ftigte Personen braucht es einen vollzeitlichen fachkundigen Leiter. Das zu steuernde Risiko ist sein Weggang: Mit ihm erlischt die Bewilligung.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Was passiert, wenn der fachkundige Leiter k\u00fcndigt?<\/h3>\n<p>Die Bewilligung ist ab seinem Austritt nicht mehr g\u00fcltig, denn sie ist an seine Person gebunden. Die \u00c4nderung ist dem ESTI innert zwei Wochen zu melden, und der Betrieb kann eine Ersatzbewilligung f\u00fcr sechs Monate erhalten, einmal um sechs Monate verl\u00e4ngerbar, unter besonderer Aufsicht des ESTI auf eigene Kosten. Findet sich in dieser Frist keine neue fachkundige Person, steht die Installationst\u00e4tigkeit still.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Geht eine Solarfirma auch ohne Meisterpr\u00fcfung?<\/h3>\n<p>Ja, \u00fcber die Bewilligung f\u00fcr Spezialinstallationen nach Artikel 14 NIV, die unter anderem Photovoltaikanlagen, station\u00e4re Batteriespeicher und USV-Anlagen abdeckt. Verlangt werden drei Jahre Praxis an solchen Anlagen unter qualifizierter Aufsicht oder eine vom ESTI bestimmte spezifische Ausbildung, dazu die Pr\u00fcfung f\u00fcr 985 Franken. Installationsanzeige und unabh\u00e4ngige Abnahmekontrolle gelten auch hier.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<\/section>\n<section id=\"sources\">\n<h2>Quellen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2002\/22\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27), Stand 1. Juli 2024<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.esti.admin.ch\/de\/themen\/bewilligungen-niv-uebersicht\/allgemeine-installationsbewilligung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ESTI, Allgemeine Installationsbewilligung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.esti.admin.ch\/inhalte\/gebnivf.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ESTI, Geb\u00fchren nach NIV, Version vom 3. Dezember 2025<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.esti.admin.ch\/de\/dokumentation\/bewilligungsverzeichnisse\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ESTI, \u00d6ffentliche Bewilligungslisten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.eit.swiss\/de\/recht-und-normen\/gesamtarbeitsvertrag\/neuer-gav-2026-2029\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EIT.swiss, Der neue GAV 2026-2029<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.electrosuisse.ch\/nin-2025\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Electrosuisse, NIN 2025 (SN 411000)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/section>\n<div class=\"conclusion-box\">\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Eine Elektrofirma gr\u00fcndet man in fester Reihenfolge: zuerst die fachkundige Person, dann die Gesellschaft, darauf die ESTI-Bewilligung, danach die Auftragsdisziplin, die sich wiederholt: Installationsanzeige, Schlusskontrolle, Sicherheitsnachweis. Das eidgen\u00f6ssische Regime ist ein seltener Wettbewerbsvorteil, eine einzige unbefristete Bewilligung f\u00fcr das ganze Land, aber es h\u00e4ngt an einem Faden: dem fachkundigen Leiter, dessen Weggang den Betrieb stilllegt.<\/p>\n<p>RISTER\u00ae ist eine Treuhandgesellschaft mit Sitz in Genf und 25 Jahren Erfahrung. Wir <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/firmengrundung-in-genf\/\">gr\u00fcnden Ihre Gesellschaft<\/a> mit Blick auf das Bewilligungsdossier, das folgt, und \u00fcbernehmen danach Buchhaltung, Mehrwertsteuer und eine Lohnadministration, die der GAV der Branche pr\u00e4gt. F\u00fcr ein Erstgespr\u00e4ch <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/kontakt\/\">schreiben Sie uns<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer in der Schweiz eine Elektrofirma gr\u00fcndet, braucht vor der ersten Rechnung eine allgemeine Installationsbewilligung des Eidgen\u00f6ssischen Starkstrominspektorats ESTI: eine einzige Bewilligung, g\u00fcltig in der ganzen Schweiz, unbefristet. Ihre zentrale Bedingung ist keine Urkunde, sondern eine Person: der fachkundige Leiter. Verl\u00e4sst er den Betrieb, erlischt die Bewilligung mit ihm. 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