{"id":235694,"date":"2024-10-06T12:28:09","date_gmt":"2024-10-06T10:28:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rister.ch\/?p=235694"},"modified":"2026-08-20T17:24:37","modified_gmt":"2026-08-20T15:24:37","slug":"entsendung-mitarbeiter-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/entsendung-mitarbeiter-schweiz\/","title":{"rendered":"Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz: Meldung, L\u00f6hne, A1 und Bewilligungen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<div class=\"intro-box\">\n<p>Die <strong>Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz<\/strong> ist streng geregelt: Das Entsendegesetz (EntsG) verlangt eine <strong>Meldung mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn<\/strong>, Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen ab dem ersten Tag, ein Maximum von <strong>90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr<\/strong> im Meldeverfahren und den Verbleib in der heimischen Sozialversicherung \u00fcber die <strong>A1-Bescheinigung<\/strong>.<\/p>\n<p>Dieser Leitfaden richtet sich an deutsche und \u00f6sterreichische Arbeitgeber: Meldeverfahren, die L\u00f6hne, die tats\u00e4chlich kontrolliert werden, Bewilligungen \u00fcber 90 Tage hinaus, Schweizer MWST und die Sanktionen bei Verst\u00f6ssen, mit drei Praxisf\u00e4llen aus unseren Mandaten. RISTER\u00ae, Treuhandb\u00fcro in Genf, \u00fcbernimmt diese Pflichten f\u00fcr ausl\u00e4ndische Arbeitgeber in der ganzen Westschweiz.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"table-of-contents\">\n<h3>Inhalt<\/h3>\n<ol>\n<li><a href=\"#was-ist\">Was ist eine Entsendung in die Schweiz?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#entsg\">Die Rechtsgrundlage: das Entsendegesetz (EntsG)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#meldepflicht\">Die Meldepflicht: Fristen, Ausnahmen, Sektoren<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#loehne\">Schweizer L\u00f6hne und Arbeitsbedingungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#a1\">Sozialversicherung: die A1-Bescheinigung und ihre Grenzen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#90-tage\">Die 90-Tage-Regel und Arbeitsbewilligungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#quellensteuer\">Quellensteuer und Doppelbesteuerung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#mwst\">Schweizer MWST f\u00fcr ausl\u00e4ndische Dienstleister<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#sanktionen\">Sanktionen bei Verst\u00f6ssen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#alternativen\">Entsendung, Konzerntransfer oder lokale Anstellung?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#oesterreich\">F\u00fcr \u00f6sterreichische Unternehmen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#praxisfaelle\">Drei Praxisf\u00e4lle aus unseren Mandaten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#rister\">Wie RISTER in Genf Sie unterst\u00fctzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#faq\">FAQ<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<h2 id=\"was-ist\">Was ist eine Entsendung in die Schweiz?<\/h2>\n<p>Eine <strong>Entsendung<\/strong> liegt vor, wenn ein ausl\u00e4ndischer Arbeitgeber eigene Mitarbeitende vor\u00fcbergehend in die Schweiz schickt, um dort eine Dienstleistung zu erbringen, ohne den Arbeitsvertrag zu \u00e4ndern. Die Mitarbeitenden bleiben <strong>unter der Weisungsbefugnis ihres Arbeitgebers<\/strong> und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, <strong>in der Sozialversicherung des Herkunftslandes<\/strong> (A1-Bescheinigung f\u00fcr EU\/EFTA-Staaten).<\/p>\n<p>Zwei Abgrenzungen entscheiden \u00fcber die Rechtm\u00e4ssigkeit, bevor irgendein Formular ausgef\u00fcllt wird. Erstens ist eine Entsendung keine <strong>lokale Anstellung<\/strong>: Das Arbeitsverh\u00e4ltnis bleibt beim ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber, die Person wird nicht in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert. Zweitens, und hier scheitern die meisten Dossiers, ist eine Entsendung kein <strong>Personalverleih<\/strong>. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist gesetzlich <strong>verboten<\/strong> (Art. 12 Abs. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes, AVG). Zul\u00e4ssig ist nur die echte Entsendung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags zwischen dem ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber und seinem Schweizer Kunden. Eine Operation \u00ab Entsendung \u00bb zu nennen macht sie nicht rechtm\u00e4ssig: Die rechtliche Qualifikation muss vor jeder Meldung gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<h2 id=\"entsg\">Die Rechtsgrundlage: das Entsendegesetz (EntsG)<\/h2>\n<p>Massgebend ist das Bundesgesetz \u00fcber die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetz, EntsG, SR 823.20) mit seiner Verordnung. Es verpflichtet den ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber, den entsandten Mitarbeitenden <strong>vom ersten Arbeitstag an die minimalen Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen<\/strong> zu garantieren: Mindestl\u00f6hne, Arbeits- und Ruhezeiten, Ferien, Gesundheitsschutz, Gleichbehandlung sowie, wenn der Arbeitgeber eine Unterkunft stellt, menschenw\u00fcrdige Wohnbedingungen.<\/p>\n<p>Die Einhaltung wird nicht theoretisch \u00fcberwacht: <strong>Kantonale Beh\u00f6rden und parit\u00e4tische Kommissionen<\/strong> kontrollieren Baustellen und Dossiers regelm\u00e4ssig, in der Westschweiz besonders aktiv. Wer kontrolliert wird, muss die Meldebest\u00e4tigung, die A1-Bescheinigungen, die Arbeitsvertr\u00e4ge und die Lohnabrechnungen vorlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2 id=\"meldepflicht\">Die Meldepflicht: Fristen, Ausnahmen, Sektoren<\/h2>\n<p>Eins\u00e4tze von EU\/EFTA-Arbeitgebern bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr unterliegen dem <strong>Meldeverfahren<\/strong>: Die Meldung ist <strong>mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn<\/strong> online einzureichen, mit den Angaben zu jedem Mitarbeitenden, zum Einsatzort und zur Dauer.<\/p>\n<p>Zwei Schwellen werden regelm\u00e4ssig verwechselt. Die acht Tage oben sind eine <strong>Wartefrist vor Arbeitsbeginn<\/strong>. Davon zu unterscheiden ist die Ausnahme: Eins\u00e4tze von <strong>h\u00f6chstens acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr<\/strong> sind gar nicht meldepflichtig, ausser in den sensiblen Branchen, wo ab dem ersten Tag gemeldet werden muss:<\/p>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Situation<\/th>\n<th>Pflicht<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Bis 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr (\u00fcbrige Branchen)<\/td>\n<td>Keine Meldung<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Mehr als 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr<\/td>\n<td>Online-Meldung, mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigung, \u00dcberwachung und Sicherheit, Reisendengewerbe, Garten- und Landschaftsbau<\/td>\n<td>Meldung ab dem ersten Tag<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr<\/td>\n<td>Arbeitsbewilligung erforderlich: das Meldeverfahren gilt nicht mehr<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Meldepflichten nach Dauer und Branche. Quelle: SEM \/ SECO.<\/p>\n<\/div>\n<p>Seit dem 17. M\u00e4rz 2025 laufen die Meldungen ausschliesslich \u00fcber das Online-Portal des Bundes. Den Ablauf Schritt f\u00fcr Schritt, die typischen Fehler und die Ausnahmen bei Notf\u00e4llen beschreiben wir in unserem Leitfaden zum <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/meldeverfahren-schweiz\/\">Meldeverfahren f\u00fcr kurzfristige Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz<\/a>.<\/p>\n<h2 id=\"loehne\">Schweizer L\u00f6hne und Arbeitsbedingungen<\/h2>\n<p>Die Schweiz kennt keinen nationalen Mindestlohn. Verbindliche Minima ergeben sich aus den <strong>allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (ave GAV)<\/strong>, aus Normalarbeitsvertr\u00e4gen und aus kantonalen Gesetzen: Genf und Neuenburg etwa kennen kantonale Mindestl\u00f6hne. Welcher GAV gilt, h\u00e4ngt von der Branche und vom Einsatzort ab, nicht vom Sitz des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>\u00dcber den Lohn hinaus verlangt das EntsG die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten, der Ferienanspr\u00fcche und des Gesundheitsschutzes. Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Entsendung sind <strong>zus\u00e4tzlich zum Lohn<\/strong> zu erstatten: Sie vom Bruttolohn abzuziehen ist einer der h\u00e4ufigsten Befunde der parit\u00e4tischen Kommissionen.<\/p>\n<p>Zur Lohnpr\u00fcfung existieren zwei Instrumente, deren Verwechslung teuer wird: Der <strong>Mindestlohnrechner<\/strong> pr\u00fcft die verbindlichen Minima der ave GAV und des kantonalen Rechts, w\u00e4hrend der <strong>nationale Lohnrechner<\/strong> nur eine unverbindliche statistische Bandbreite der orts- und branchen\u00fcblichen L\u00f6hne liefert.<\/p>\n<div class=\"conseil-rister\">\n<h4>Der RISTER\u00ae-Tipp<\/h4>\n<p>In den Mandaten, die wir betreuen, ist der Streitpunkt selten die Meldung selbst: Es ist der Lohnnachweis. Entsendezulagen im Bruttolohn vermischt, Unterkunft zu Unrecht abgezogen, ein ave GAV nicht erkannt: Lassen Sie die Lohnberechnung validieren, bevor Sie melden, nicht erst nach einer Kontrolle der parit\u00e4tischen Kommission.<\/p>\n<\/div>\n<h2 id=\"a1\">Sozialversicherung: die A1-Bescheinigung und ihre Grenzen<\/h2>\n<p>Die A1-Bescheinigung h\u00e4lt den entsandten Mitarbeitenden in der Sozialversicherung des Herkunftslandes und verhindert Doppelbeitr\u00e4ge. In Deutschland wird sie <strong>elektronisch beantragt<\/strong>, je nach Versicherungsstatus bei der gesetzlichen Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung oder der Arbeitsgemeinschaft berufsst\u00e4ndischer Versorgungseinrichtungen; in \u00d6sterreich beim zust\u00e4ndigen Krankenversicherungstr\u00e4ger. Sie muss <strong>vor Arbeitsbeginn<\/strong> vorliegen und bei jeder Kontrolle in der Schweiz vorgezeigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach der Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 betr\u00e4gt die Standarddauer einer Entsendung <strong>24 Monate<\/strong>. Dar\u00fcber hinaus kann eine Ausnahmevereinbarung zwischen den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die Unterstellung verl\u00e4ngern; sie muss beantragt und begr\u00fcndet werden und ist nicht automatisch. Die Antragswege, die Fristen und die Fehler, die wir am h\u00e4ufigsten sehen, behandelt unser Leitfaden zur <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/post\/a1-bescheinigung-schweiz\/\">A1-Bescheinigung f\u00fcr die Schweiz<\/a>.<\/p>\n<p>Ein oft \u00fcbersehener Punkt: Auch wer im Ausland versichert bleibt, kann der <strong>Schweizer Krankenversicherungspflicht<\/strong> unterliegen, sobald er in der Schweiz Wohnsitz nimmt. Eine Befreiung ist m\u00f6glich, muss aber beantragt und belegt werden.<\/p>\n<h2 id=\"90-tage\">Die 90-Tage-Regel und Arbeitsbewilligungen<\/h2>\n<p>Die grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungserbringung ist nach dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen bis <strong>90 Arbeitstage pro Kalenderjahr<\/strong> liberalisiert. Das Kontingent gilt <strong>pro Unternehmen und pro Mitarbeitenden<\/strong>: eine Unterscheidung, die Unternehmen \u00fcberrascht, die mehrere Teams auf demselben Projekt rotieren lassen.<\/p>\n<p>Ist die Schwelle ausgesch\u00f6pft, deckt das Meldeverfahren den Einsatz nicht mehr. Es braucht eine <strong>Arbeitsbewilligung<\/strong>: in der Regel eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, f\u00fcr l\u00e4ngere Eins\u00e4tze eine Bewilligung B. Zwei Punkte verdienen Nachdruck: Es besteht <strong>kein Anspruch<\/strong> auf die Bewilligung \u00fcber 90 Tage hinaus, und der Entscheid liegt bei der <strong>kantonalen Beh\u00f6rde<\/strong>, teils im Rahmen j\u00e4hrlicher Kontingente. Ein vollst\u00e4ndiges, sauber dokumentiertes Dossier macht den Unterschied.<\/p>\n<p>F\u00fcr <strong>Drittstaatsangeh\u00f6rige<\/strong>, die von ausserhalb der EU\/EFTA entsandt werden, ist grunds\u00e4tzlich ab dem ersten Tag eine Bewilligung n\u00f6tig. Eine Nuance lohnt sich zu kennen: Ein Drittstaatsangeh\u00f6riger, der <strong>bei einem EU\/EFTA-Unternehmen angestellt<\/strong> ist und seit mindestens zw\u00f6lf Monaten in dessen regul\u00e4rem Arbeitsmarkt integriert ist, kann weiterhin das Meldeverfahren nutzen.<\/p>\n<h2 id=\"quellensteuer\">Quellensteuer und Doppelbesteuerung<\/h2>\n<p>Entsandte Mitarbeitende k\u00f6nnen je nach Dauer und Ausgestaltung des Einsatzes der <strong>Schweizer Quellensteuer<\/strong> unterliegen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (bzw. \u00d6sterreich) regelt, welcher Staat besteuert: Massgebend sind unter anderem die 183-Tage-Regel, der wirtschaftliche Arbeitgeber und eine allf\u00e4llige Betriebsst\u00e4tte in der Schweiz. Eine <strong>steuerliche Pr\u00fcfung vor dem Einsatz<\/strong> verhindert, dass dieselben Eink\u00fcnfte zweimal belastet oder Abrechnungspflichten \u00fcbersehen werden.<\/p>\n<h2 id=\"mwst\">Schweizer MWST f\u00fcr ausl\u00e4ndische Dienstleister<\/h2>\n<p>Wer als ausl\u00e4ndisches Unternehmen Leistungen in der Schweiz erbringt, kann <strong>mehrwertsteuerpflichtig<\/strong> werden:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Schwelle<\/strong>: massgebender weltweiter Umsatz von <strong>CHF 100&#8217;000<\/strong><\/li>\n<li><strong>Pflicht<\/strong>: Eintragung bei der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung (ESTV), Fakturierung, Abrechnung und Ablieferung der MWST<\/li>\n<li><strong>Normalsatz<\/strong>: <strong>8,1 %<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsst\u00e4tte in der Schweiz muss zudem einen <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/steuervertreter-mwst-schweiz\/\">Fiskalvertreter mit Domizil in der Schweiz<\/a> bestellen. Wir pr\u00fcfen die Steuerpflicht vor dem ersten Einsatz und \u00fcbernehmen Registrierung und Abrechnungen.<\/p>\n<h2 id=\"sanktionen\">Sanktionen bei Verst\u00f6ssen<\/h2>\n<p>Verst\u00f6sse gegen die Entsenderegeln werden unabh\u00e4ngig von der Qualit\u00e4t der geleisteten Arbeit sanktioniert:<\/p>\n<ul>\n<li>eine <strong>Verwaltungsbusse bis CHF 5&#8217;000<\/strong> f\u00fcr eine fehlende, versp\u00e4tete oder fehlerhafte Meldung;<\/li>\n<li>eine <strong>Busse bis CHF 30&#8217;000<\/strong> bei Verletzung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 9 EntsG);<\/li>\n<li>eine <strong>Dienstleistungssperre von einem bis f\u00fcnf Jahren<\/strong> bei schweren oder wiederholten Verst\u00f6ssen, mit Eintrag auf der \u00f6ffentlichen Liste des SECO, die unter anderem die gesperrten Unternehmen auff\u00fchrt und von jedem Schweizer Auftraggeber eingesehen werden kann;<\/li>\n<li><strong>Lohnnachzahlungen, Kontrollkosten, Konventionalstrafen und GAV-Beitr\u00e4ge<\/strong>, dazu eine <strong>Kaution<\/strong>, wo der anwendbare GAV sie vor Arbeitsbeginn verlangt.<\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"alternativen\">Entsendung, Konzerntransfer oder lokale Anstellung?<\/h2>\n<p>Die Entsendung ist nicht immer die richtige Struktur. Drei Wege stehen offen, und die Wahl bestimmt die gesamte administrative und steuerliche Behandlung:<\/p>\n<div class=\"rister-table-wrap\">\n<table class=\"rister-table\">\n<thead>\n<tr>\n<th>Weg<\/th>\n<th>Arbeitsvertrag<\/th>\n<th>Sozialversicherung<\/th>\n<th>Geeignet f\u00fcr<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Entsendung<\/strong><\/td>\n<td>Bleibt beim ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber<\/td>\n<td>Herkunftsland (A1, in der Regel 24 Monate)<\/td>\n<td>Befristete Eins\u00e4tze, Projekte, Service und Montage<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Konzerninterner Transfer<\/strong><\/td>\n<td>Vertrag mit der Schweizer Einheit oder Zusatzvereinbarung<\/td>\n<td>Schweiz (AHV\/IV\/BVG)<\/td>\n<td>Kader und Spezialisten in einer Tochtergesellschaft<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Lokale Anstellung<\/strong><\/td>\n<td>Schweizer Arbeitsvertrag<\/td>\n<td>Schweiz (AHV\/IV\/BVG)<\/td>\n<td>Dauerhafte T\u00e4tigkeit, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"rister-caption\">Entsendung, Konzerntransfer und lokale Anstellung: drei verschiedene Rahmen.<\/p>\n<\/div>\n<p>Die Vorteile der Entsendung (vertragliche Kontinuit\u00e4t, keine Doppelbeitr\u00e4ge, schnelle Umsetzung) haben reale Kehrseiten: begrenzte Dauer, administrativer Aufwand f\u00fcr Meldung und Lohnnachweise, Exposition gegen\u00fcber parit\u00e4tischen Kontrollen. Jenseits von 24 Monaten, oder sobald die T\u00e4tigkeit strukturell wird, ist der Aufbau einer soliden Schweizer Pr\u00e4senz (<a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/firmengrundung-in-genf\/\">Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft<\/a>) meist der kl\u00fcgere Weg.<\/p>\n<h2 id=\"oesterreich\">F\u00fcr \u00f6sterreichische Unternehmen<\/h2>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber mit Sitz in \u00d6sterreich gelten dieselben Regeln wie f\u00fcr deutsche Unternehmen: Das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen, das Meldeverfahren, die 90-Tage-Grenze und das EntsG unterscheiden nicht nach EU-Mitgliedstaat. Die A1-Bescheinigung wird beim zust\u00e4ndigen <strong>\u00f6sterreichischen Krankenversicherungstr\u00e4ger<\/strong> beantragt; die Wirtschaftskammer \u00d6sterreich dokumentiert die Abl\u00e4ufe auf der Abreiseseite. Was die \u00f6sterreichischen Quellen naturgem\u00e4ss nicht abdecken, ist die Schweizer Seite: die Lohnkontrollen der parit\u00e4tischen Kommissionen, die kantonale Bewilligungspraxis und die MWST-Pflichten. Genau dort setzen wir an.<\/p>\n<h2 id=\"praxisfaelle\">Drei Praxisf\u00e4lle aus unseren Mandaten<\/h2>\n<p>In unserer Praxis der Entsendung ausl\u00e4ndischer Mitarbeitender in die Schweiz begegnen uns regelm\u00e4ssig Konstellationen, die je nach Dauer des Einsatzes, Struktur des Unternehmens und Situation jedes Mitarbeitenden eine eigene Analyse verlangen. Drei F\u00e4lle kehren h\u00e4ufig wieder.<\/p>\n<h3>Fall 1: Entsendung durch ein in der EU ans\u00e4ssiges Unternehmen<\/h3>\n<p>Ein in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssiges Unternehmen entsendet eigene Mitarbeitende, ebenfalls EU-Staatsangeh\u00f6rige, f\u00fcr einen Auftrag bei seinem Schweizer Kunden. Geplant ist ein Jahr innerhalb desselben Kalenderjahres, entsprechend dem Dienstleistungsvertrag.<\/p>\n<p>In dieser Konstellation steht von Anfang an fest, dass die 90 Tage im Kalenderjahr \u00fcberschritten werden. Das Vorgehen wird deshalb in zwei Etappen organisiert.<\/p>\n<p><strong>Erste Etappe: das Meldeverfahren.<\/strong> Die Mitarbeitenden werden zun\u00e4chst im vereinfachten Verfahren f\u00fcr Kurzeins\u00e4tze gemeldet (maximal 90 Tage pro Kalenderjahr). F\u00fcr jeden Mitarbeitenden wird eine Entsendemeldung eingereicht, zusammen mit einer A1-Bescheinigung \u00fcber den Verbleib in der heimischen Sozialversicherung. W\u00e4hrend dieser Phase k\u00f6nnen die Entsandten in dem Land wohnen, das sie w\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>Zweite Etappe: der Antrag auf eine L-Bewilligung.<\/strong> Sind die 90 Tage ausgesch\u00f6pft, wird f\u00fcr den Rest des Einsatzes eine Kurzaufenthaltsbewilligung L beantragt. In diesem Verfahren m\u00fcssen die Mitarbeitenden in der Schweiz wohnen; der Arbeitgeber stellt deshalb eine Unterkunft in der Schweiz zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Auch mit Wohnsitz in der Schweiz k\u00f6nnen die Mitarbeitenden unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialversicherung des Sitzstaates ihres Arbeitgebers unterstellt bleiben. Zus\u00e4tzlich kann eine Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht beantragt werden, die bei erf\u00fcllten Voraussetzungen und sauber dokumentierter Lage bewilligt wird.<\/p>\n<h3>Fall 2: Entsendung mit ausl\u00e4ndischen Subunternehmern<\/h3>\n<p>Ein zweiter h\u00e4ufiger Fall: Ein EU-Unternehmen entsendet eigene Teams in die Schweiz und zieht zus\u00e4tzlich einen oder mehrere ausl\u00e4ndische Subunternehmer bei. Der Subunternehmer handelt auf Basis eines Subunternehmervertrags und ist eine rechtlich eigenst\u00e4ndige Einheit.<\/p>\n<p>Entscheidend ist, den Subunternehmer als eigenst\u00e4ndiges Unternehmen zu behandeln. Entsendet er seinerseits Mitarbeitende in die Schweiz, muss er die Formalit\u00e4ten f\u00fcr diese Mitarbeitenden selbst erledigen, nach derselben Entsendelogik und unabh\u00e4ngig von den Schritten des Hauptunternehmens.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Jedes Unternehmen ist f\u00fcr die von ihm entsandten Mitarbeitenden separat zu betrachten. Das z\u00e4hlt besonders, wenn mehrere ausl\u00e4ndische Firmen auf derselben Schweizer Baustelle t\u00e4tig sind: Die administrativen Pflichten sind f\u00fcr jede beteiligte Einheit zu pr\u00fcfen, mit eigenem Lohndossier und eigenen A1-Bescheinigungen.<\/p>\n<h3>Fall 3: Entsendung durch ein Unternehmen aus Nordirland mit britischen Mitarbeitenden<\/h3>\n<p>Ein dritter Spezialfall betrifft ein in Nordirland ans\u00e4ssiges Unternehmen, das eigene Mitarbeitende, britische Staatsangeh\u00f6rige, in die Schweiz entsendet.<\/p>\n<p>Seit dem Brexit gelten britische Staatsangeh\u00f6rige nicht mehr als EU-B\u00fcrger, und das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU findet auf das Vereinigte K\u00f6nigreich keine Anwendung mehr. Massgebend sind die Regeln f\u00fcr Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten K\u00f6nigreich.<\/p>\n<p>Die Schweiz und das Vereinigte K\u00f6nigreich haben dazu ein befristetes Abkommen \u00fcber die Dienstleistungsmobilit\u00e4t geschlossen. Es erlaubt Mitarbeitenden eines im Vereinigten K\u00f6nigreich ans\u00e4ssigen Unternehmens, das Meldeverfahren f\u00fcr Eins\u00e4tze bis zu 90 effektiven Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu nutzen. F\u00fcr einen Kurzeinsatz kann also eine Meldung eingereicht werden, sofern die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbersteigt der Einsatz 90 Tage<\/strong>, deckt das Meldeverfahren den Auftrag nicht mehr; es braucht eine Bewilligung der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde. Zu pr\u00fcfen sind dann die Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr britische Staatsangeh\u00f6rige, die Dauer und Natur des Einsatzes sowie die Lage jedes Mitarbeitenden. Wichtig ist ausserdem die Unterscheidung zwischen der Dauer der Dienstleistung in der Schweiz und der Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum: Auch wer vom Meldeverfahren profitiert, bleibt den Schengen-Regeln f\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige unterstellt. F\u00fcr Mitarbeitende, die nicht britische Staatsangeh\u00f6rige sind, verlangt das Abkommen zudem die vorg\u00e4ngige Integration in den regul\u00e4ren britischen Arbeitsmarkt.<\/p>\n<div class=\"important-box\">\n<h4>Einzelfallpr\u00fcfung statt Schema<\/h4>\n<p>Entsendesituationen lassen sich nicht standardisiert abwickeln. <strong>Jedes Dossier ist einzeln zu analysieren<\/strong>: die Lage des entsendenden Unternehmens, Natur und Dauer des Einsatzes und die individuelle Situation jedes Mitarbeitenden.<\/p>\n<\/div>\n<h2 id=\"rister\">Wie RISTER in Genf Sie unterst\u00fctzt<\/h2>\n<p>Als Treuhandb\u00fcro in Genf betreuen wir t\u00e4glich grenz\u00fcberschreitende Dossiers und kennen die Praxis der Beh\u00f6rden und parit\u00e4tischen Kommissionen in der Westschweiz: Genf, Waadt, Wallis, Freiburg und Neuenburg. \u00dcber unseren <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/entsendung-personal-schweiz\/\">Service f\u00fcr die Verwaltung von Entsendungen in die Schweiz<\/a> \u00fcbernehmen wir:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Entsendemeldungen<\/strong>: fristgerechte Online-Einreichung bei den kantonalen Beh\u00f6rden, Zusatzmeldungen, Archivierung der Best\u00e4tigungen<\/li>\n<li><strong>L\u00f6hne und Arbeitsbedingungen<\/strong>: <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/allgemeine-administration-buchhaltung-loehne-steuern\/\">anwendbarer GAV, Lohnnachweise und konforme Abrechnungen<\/a><\/li>\n<li><strong>Sozialversicherung<\/strong>: Koordination der A1-Bescheinigungen und \u00dcberwachung der 24-Monats-Grenze<\/li>\n<li><strong>Bewilligungen<\/strong>: Gesuche \u00fcber 90 Tage hinaus und f\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige<\/li>\n<li><strong>Schweizer MWST<\/strong>: Pr\u00fcfung der Steuerpflicht, Registrierung und <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/steuervertreter-mwst-schweiz\/\">Fiskalvertretung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Beratung und die laufende Kommunikation mit unseren Experten erfolgen auf <strong>Englisch<\/strong>; unsere deutschsprachigen Seiten verschaffen Ihnen den \u00dcberblick \u00fcber Ihre Pflichten in der Schweiz.<\/p>\n<section id=\"faq\">\n<h2>FAQ zur Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz<\/h2>\n<div class=\"question\">\n<h3>Was ist die 8-Tage-Regel in der Schweiz?<\/h3>\n<p>Zwei verschiedene Regeln nutzen dieselbe Zahl. Erstens: Wo eine Meldung n\u00f6tig ist, muss sie <strong>mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn<\/strong> eingereicht werden. Zweitens: Eins\u00e4tze von <strong>h\u00f6chstens acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr<\/strong> sind von der Meldung befreit, ausser im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, in der Reinigung, in \u00dcberwachung und Sicherheit sowie im Reisendengewerbe, wo ab dem ersten Tag gemeldet wird.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Wie lange darf eine Entsendung in die Schweiz dauern?<\/h3>\n<p>Im Meldeverfahren h\u00f6chstens <strong>90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr<\/strong>, gez\u00e4hlt pro Unternehmen und pro Mitarbeitenden. Dar\u00fcber hinaus braucht es eine Arbeitsbewilligung der kantonalen Beh\u00f6rde, ohne Anspruch auf Erteilung. Sozialversicherungsrechtlich betr\u00e4gt die Standarddauer nach EU\/EFTA-Recht <strong>24 Monate<\/strong>, verl\u00e4ngerbar nur durch Vereinbarung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Ist Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz erlaubt?<\/h3>\n<p>Nein. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nach <strong>Art. 12 Abs. 2 AVG verboten<\/strong>. Zul\u00e4ssig ist nur die echte Entsendung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags zwischen dem ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber und seinem Schweizer Kunden. Die rechtliche Qualifikation sollte vor jeder Meldung gepr\u00fcft werden, denn ein als \u00ab Entsendung \u00bb bezeichnetes Konstrukt kann in Wahrheit unzul\u00e4ssiger Personalverleih sein.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Welche L\u00f6hne m\u00fcssen entsandte Mitarbeitende erhalten?<\/h3>\n<p>Die <strong>Schweizer Minima ab dem ersten Tag<\/strong>: die L\u00f6hne der allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten GAV, der Normalarbeitsvertr\u00e4ge und der kantonalen Mindestlohngesetze (etwa in Genf und Neuenburg). Entsendekosten wie Reise, Verpflegung und Unterkunft sind zus\u00e4tzlich zum Lohn zu erstatten. Massgebend f\u00fcr die Kontrolle ist der Mindestlohnrechner, nicht der unverbindliche nationale Lohnrechner.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Braucht jeder entsandte Mitarbeitende eine A1-Bescheinigung?<\/h3>\n<p>Ja. Die A1 belegt den Verbleib in der heimischen Sozialversicherung und muss <strong>vor Arbeitsbeginn<\/strong> vorliegen, unabh\u00e4ngig von der Dauer des Einsatzes, auch bei kurzen Dienstreisen. In Deutschland l\u00e4uft der Antrag elektronisch \u00fcber die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung, in \u00d6sterreich \u00fcber den Krankenversicherungstr\u00e4ger. Ohne g\u00fcltige A1 droht die r\u00fcckwirkende Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Wann wird ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?<\/h3>\n<p>Ab <strong>CHF 100&#8217;000 massgebendem weltweitem Umsatz<\/strong> mit Leistungen, die der Schweizer MWST unterliegen. Dann sind Registrierung bei der ESTV, Fakturierung und Abrechnung zum Normalsatz von <strong>8,1 %<\/strong> Pflicht, und ohne Schweizer Sitz oder Betriebsst\u00e4tte auch die Bestellung eines Fiskalvertreters mit Domizil in der Schweiz.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Gelten f\u00fcr \u00f6sterreichische Unternehmen andere Regeln?<\/h3>\n<p>Nein. Meldeverfahren, 90-Tage-Grenze, Lohnvorschriften und Sanktionen sind f\u00fcr alle EU\/EFTA-Arbeitgeber identisch. Der Unterschied liegt nur auf der Abreiseseite: Die A1-Bescheinigung wird in \u00d6sterreich beim zust\u00e4ndigen Krankenversicherungstr\u00e4ger beantragt.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Was riskiert ein Arbeitgeber bei Verst\u00f6ssen?<\/h3>\n<ul>\n<li><strong>Busse bis CHF 5&#8217;000<\/strong> bei fehlender oder versp\u00e4teter Meldung<\/li>\n<li><strong>Busse bis CHF 30&#8217;000<\/strong> bei Verletzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 9 EntsG)<\/li>\n<li><strong>Dienstleistungssperre von einem bis f\u00fcnf Jahren<\/strong> bei schweren oder wiederholten Verst\u00f6ssen, mit Eintrag auf der \u00f6ffentlichen SECO-Liste<\/li>\n<li><strong>Lohnnachzahlungen, Kontrollkosten und GAV-Konventionalstrafen<\/strong><\/li>\n<\/ul><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Z\u00e4hlt eine Dienstreise als Entsendung?<\/h3>\n<p>Nicht jede Reise ist eine meldepflichtige Entsendung: Massgebend ist, ob in der Schweiz eine <strong>Dienstleistung erbracht<\/strong> wird. Besprechungen oder Vertragsverhandlungen l\u00f6sen keine Meldepflicht aus; Montage-, Wartungs- oder Beratungseins\u00e4tze beim Kunden dagegen schon. Die A1-Bescheinigung ist hingegen f\u00fcr jede berufliche T\u00e4tigkeit in der Schweiz mitzuf\u00fchren, auch f\u00fcr kurze Dienstreisen.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<div class=\"question\">\n<h3>Wann sollte man RISTER kontaktieren?<\/h3>\n<p>Idealerweise <strong>zwei bis drei Wochen vor dem geplanten Einsatz<\/strong>. Die gesetzliche Meldefrist betr\u00e4gt nur acht Tage, aber alles davor braucht Zeit: den anwendbaren GAV bestimmen, die L\u00f6hne gegen die verbindlichen Minima pr\u00fcfen, die A1-Bescheinigungen beantragen. Je l\u00e4nger der Einsatz oder je sensibler die Branche, desto wichtiger die Vorbereitung.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<\/section>\n<section id=\"sources\">\n<h2>Quellen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2003\/231\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsendegesetz (EntsG), SR 823.20 \u00b7 Fedlex<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.sem.admin.ch\/sem\/de\/home\/themen\/fza_schweiz-eu-efta\/meldeverfahren.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">SEM \u00b7 Meldeverfahren f\u00fcr kurzfristige Erwerbst\u00e4tigkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.seco.admin.ch\/de\/entsendung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">SECO \u00b7 Entsendung: Lohn- und Arbeitsbedingungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.dvka.de\/de\/arbeitgeber-erwerbstaetige\/antraege-finden\/entsendung-ins-ausland\/entsendung\/entsendung_detailseiten_neu\/schweiz_neu.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">DVKA \u00b7 Entsendung in die Schweiz und A1-Antrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.bsv.admin.ch\/bsv\/de\/home\/sozialversicherungen\/int\/abkommen-international.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BSV \u00b7 Internationale Sozialversicherungsabkommen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/section>\n<div class=\"conclusion-box\">\n<h2>Das Wichtigste in K\u00fcrze<\/h2>\n<p>Die <strong>Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz<\/strong> ist ein flexibles Instrument f\u00fcr deutsche und \u00f6sterreichische Arbeitgeber, verlangt aber strikte Einhaltung der Schweizer Regeln: Meldung acht Tage im Voraus, Schweizer L\u00f6hne ab dem ersten Tag, A1-Bescheinigung, Bewilligung \u00fcber 90 Tage hinaus und MWST-Pr\u00fcfung. Mit <strong>RISTER<\/strong> als Partner in Genf sind Meldungen, Lohnnachweise, A1, Bewilligungen und MWST aus einer Hand abgedeckt, mit Beratung auf Englisch. <a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/kontakt\/\">Kontaktieren Sie RISTER in Genf<\/a>, bevor Ihr n\u00e4chster Einsatz beginnt.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"rister-article-footer\">\n<p>Entdecken Sie unsere Dienstleistungen:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/entsendung-personal-schweiz\/\">Verwaltung von Entsendungen in die Schweiz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/allgemeine-administration-buchhaltung-loehne-steuern\/\">Administration, Buchhaltung und Lohnwesen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/service\/steuervertreter-mwst-schweiz\/\">Fiskalvertretung f\u00fcr die MWST in der Schweiz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.rister.ch\/de\/kontakt\/\">Kontakt zu unseren Experten<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz ist streng geregelt: Das Entsendegesetz (EntsG) verlangt eine Meldung mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn, Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen ab dem ersten Tag, ein Maximum von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Meldeverfahren und den Verbleib in der heimischen Sozialversicherung \u00fcber die A1-Bescheinigung. 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